Obwohl das Verbot von Zwangsarbeit bereits in der EU-Grundrechtecharta und in zahlreichen anderen EU-Gesetzesinitiativen verankert ist, sind Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, weiterhin auf dem europäischen Binnenmarkt im Umlauf. Um hier Abhilfe zu schaffen, verhandeln die EU-Institutionen über ein Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. In diesem Artikel erörtern wir, wie Audits und Standards den betroffenen Unternehmen helfen können, die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.

Laut den Global Estimates on Modern Slavery 2021 sind weltweit 28 Millionen Menschen in Zwangsarbeit verstrickt. Die Studie, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), Walk Free und der Internationalen Organisation für Migration durchgeführt wurde, besagt auch, dass 86 % der Zwangsarbeit im privaten Sektor stattfindet. Und obwohl sexuelle Ausbeutung einen erheblichen Anteil ausmacht (23 %), treten die meisten Fälle in den Lieferketten der globalen Industrie auf.

Eine Vielzahl von Industriezweigen ist mit dem Problem der Zwangsarbeit in ihren Lieferketten konfrontiert. Daher sind trotz einer Reihe von Gesetzesinitiativen weiterhin Produkte auf dem europäischen Markt im Umlauf, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dies ist nicht nur aus menschenrechtlicher Sicht problematisch, sondern schafft auch einen unfairen Wettbewerb gegenüber Unternehmen, die sich für den Schutz der Menschenrechte in ihrer gesamten Lieferkette einsetzen.

Das Grundkonzept der vorgeschlagenen Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt, ist einfach: Es soll verboten werden, dass Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung soll erstens verhindern, dass Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf den Markt gelangen, und zweitens die Behörden in die Lage versetzen, Produkte vom Markt zu nehmen, wenn Zwangsarbeit im Spiel ist.

Damit die EU-Mitgliedstaaten in der Lage sind, das Verbot durchzusetzen, müssen sie zuständige Behörden benennen. Auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes werden diese Instanzen prüfen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass Produkte mit Zwangsarbeit verbunden sind. Besteht ein begründeter Verdacht, werden weitere Untersuchungen angestellt, um endgültig zu entscheiden, ob ein Produkt vom Markt genommen werden muss.

 

Welche Unternehmen sind von der Verordnung betroffen?

Der Legislativvorschlag gilt für alle Produkte, die auf dem EU-Markt angeboten werden, d. h. sowohl für Produkte, die in der EU für den Binnenmarkt und für den Export hergestellt werden, als auch für importierte Waren. Sie ist somit für jedes Unternehmen relevant, das Waren auf den EU-Markt bringt.

Da die vorgeschlagene Verordnung den Unternehmen, die Produkte auf den Markt bringen, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auferlegt, wird es auch indirekte, aber erhebliche Auswirkungen für Unternehmen in der gesamten Lieferkette geben, insbesondere für diejenigen in Sektoren und Regionen, die als stärker von Zwangsarbeit bedroht gelten.

Ein Produkt gilt als ein "in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt", wenn Zwangsarbeit "auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung insgesamt oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde, einschließlich der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette" (Artikel 2, (e)).

 

Zeitplan der Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Am 14. September 2022 wurde das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Im Oktober 2023 stimmte das europäische Parlament für ein wirksames Verbot. Im März 2024 erzielten die Unterhändler des EU-Parlaments und des EU-Rats eine vorläufige Einigung. Nach der endgültigen Verabschiedung durch das Parlament und den Rat wird die Verordnung veröffentlicht, woraufhin die EU-Länder drei Jahre Zeit haben, um mit der Anwendung der neuen Regeln zu beginnen.

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Beziehung zwischen dem Verbot, dem LkSG und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)

Die Einigung auf ein Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit kommt zu einer Zeit, in der die Zukunft der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D) ungewiss ist. Beide Initiativen verfolgen das Ziel, die Menschenrechte in der gesamten globalen Lieferkette zu schützen, und verpflichten die betroffenen Unternehmen zur Durchführung einer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung. Auch das bereits in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) deckt das Thema Zwangsarbeit ab.

Das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit soll das LkSG und die CS3D nicht ablösen, sondern ergänzen:

- Während das LkSG und die CS3D ihren Geltungsbereich auf der Grundlage von Unternehmensgröße und Umsatz definieren, zielt das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit auf die Produktebene ab, unabhängig von der Größe der Unternehmen, die diese Produkte auf den Markt bringen.

- Während das LkSG und die CS3D Sorgfaltspflichten für die betroffenen Unternehmen festlegen und die Behörden in die Lage versetzen, Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, ermächtigt sie die Behörden nicht, bestimmte Produkte zu untersuchen und zu verbieten - genau dies würde das Verbot bewirken.

Wenn Unternehmen wie im LkSG und in der CS3D gefordert bereits Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten ergriffen haben, können die zuständigen Behörden dies bei der Untersuchung von produktbezogenen Vorwürfen berücksichtigen.

 

Anforderungen für betroffene Unternehmen: Due Diligence in Bezug auf Zwangsarbeit

Bevor die zuständigen Behörden eine Untersuchung zu einem Produkt einleiten, werden sie das Unternehmen, das das Produkt auf den Markt gebracht hat, und möglicherweise seine relevanten Lieferanten um Auskunft bitten. Sie werden insbesondere Informationen über die Due Diligence in Bezug auf Zwangsarbeit anfordern und Nachweise über die Schritte verlangen, die unternommen wurden, um das Risiko von Zwangsarbeit zu erkennen, zu verhindern, zu mildern oder zu beenden, sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zur Beseitigung von Fällen von Zwangsarbeit.

Auf Anfragen der Behörden müssen Unternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen antworten (§ 4, 4). In Anbetracht dieser knappen Frist ist es unerlässlich, proaktiv zu handeln und ein System zur menschenrechtlichen Due Diligence einzurichten, das den Anforderungen des LkSG und später der CS3D sowie internationalen Rahmenwerken und Leitlinien entspricht.

Aus offensichtlichen Gründen ist es sinnvoll, die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Zwangsarbeit als einen integralen Aspekt der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und Nachhaltigkeit zu betrachten, statt als separates Thema.

Die vorgeschlagene EU-Verordnung über das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit definiert Due Diligence in Bezug auf Zwangsarbeit als " die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, verbindliche Anforderungen, freiwillige Leitlinien, Empfehlungen oder Praktiken umzusetzen, die dazu dienen, den Einsatz von Zwangsarbeit bei Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden sollen, zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden " (§ 2, e).

 

Audits und Zertifizierung in die menschenrechtliche Due Diligence integrieren

Die vorgeschlagene EU-Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, schreibt nicht vor, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen müssen, um Zwangsarbeit zu bekämpfen. Vielmehr verweist sie auf internationale Standards und Richtlinien, wie die UN Guiding Principles on Business and Human Rights und die OECD Due Diligence Guidelines for Responsible Business Conduct

Im Allgemeinen bestehen Due-Diligence-Rahmenwerke aus fünf grundlegenden Komponenten:

1) Grundsatzerklärung

2) Identifizierung von Risiken

3) Risikominderung und vorbeugende Maßnahmen

4) Berichterstattung

5) Erleichterung von Beschwerden und Abhilfemaßnahmen

Audits und Zertifizierungen spielen eine entscheidende Rolle bei der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht, da sie eine systematische und objektive Bewertung des Engagements eines Unternehmens für Menschenrechtsstandards und deren Einhaltung ermöglichen. Lieferantenaudits und Zertifizierungsaudits tragen sowohl zur Identifizierung von Risiken (2) als auch zu deren Minderung (3) bei.

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Audits und Zertifikate zur Unterstützung der Risikobewertung individueller Lieferanten

Es ist weder machbar noch wünschenswert, die gesamte Lieferkette vor Ort auf Zwangsarbeit zu überprüfen. Vielmehr verfolgen Unternehmen einen risikobasierten Ansatz, bei dem länderspezifische und branchenspezifische Risikoindikatoren berücksichtigt werden. Zusätzlich können Lieferanten aufgefordert werden, Fragebögen und Unterlagen einzureichen, die zur Berechnung einer Risikobewertung herangezogen werden. In solchen Fragebögen wird in der Regel gefragt, welche Zertifikate der Lieferant vorweisen kann, so dass Lieferanten mit glaubwürdigen und relevanten Zertifikaten eine niedrigere Risikobewertung erhalten.

Zu beachten ist jedoch, dass das LkSG und die CS3D kein Safe-Harbor-Prinzip für Zertifikate vorsehen: Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen und/oder seine Lieferanten über ein Zertifikat verfügen, entbindet sie nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.

Ein zweiter Vorbehalt ist, dass es in manchen Fällen nicht möglich oder wünschenswert ist, das Risiko von Zwangsarbeit durch Fragebögen zur Selbsteinschätzung zu ermitteln. Dies ist beispielsweise in Lieferketten der Fall, in denen Zwangsarbeit weit verbreitet ist, in denen die Integrität des Lieferanten fragwürdig ist oder in denen die Lieferanten aufgrund kultureller Barrieren ein anderes Verständnis davon haben, was Zwangsarbeit ist. In diesen Fällen kann ein Audit vor Ort erforderlich sein, um die Risikobewertung zu ergänzen und zu bestätigen.

 

Audits und Zertifikate als Präventiv- und Kontrollmaßnahmen

Der entscheidendere Beitrag von Audits im Rahmen der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette besteht jedoch darin, sicherzustellen, dass die realen Bedingungen in der Lieferkette den vertraglich vereinbarten Verhaltenskodizen und Menschenrechtsstandards entsprechen. Eventuelle Abweichungen werden in Auditberichten dokumentiert und anhand eines Korrekturmaßnahmenplans mit Ursachenanalyse strukturiert angegangen. Audits können auch als Präventivmaßnahmen fungieren und durch regelmäßige Besuche die kontinuierliche Verbesserung und Entwicklung der Lieferanten fördern. Schließlich können sie auch dazu dienen, die Effektivität anderer Präventivmaßnahmen und die Wirksamkeit der Sorgfaltspflicht bei Zwangsarbeit als solche zu messen.

 

Standards & Brancheninitiativen, welche Zwangsarbeit abdecken

Unternehmen, die Audits und Zertifikate nutzen, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen und ihre Zulieferer zu überwachen, müssen sicherstellen, dass die gewählten Auditstandards Zwangsarbeit angemessen berücksichtigen. Dies trifft auf alle gängigen Sozialstandards und Brancheninitiativen zu, wie Sedex SMETA, RBA VAP, RSCI, Together for Sustainability, SA 8000, FSSC 24000 und viele andere. Die vorgeschlagene EU-Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, orientiert sich an der Definition von Zwangsarbeit, wie sie in Artikel 2 des Übereinkommens über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vorgeschlagen wird, wie es auch die oben genannten Standards und Initiativen tun.

 

Auditansatz in Bezug auf Zwangsarbeit

Damit Auditoren*innen in der Lage sind, Anzeichen von Zwangsarbeit zu erkennen, müssen die Auditmethode, die Auditdauer, das Kompetenzniveau der Auditor*innen und die Bewertungskriterien angemessen sein. Da das Einrichten von Zwangsarbeit ein Straftatbestand ist, werden Täter versuchen, den Sachverhalt zu vertuschen. Sozialauditor*innen sind darauf geschult, Alarmsignale und Risikoindikatoren wie Schuldknechtschaft, Wegschließen von Ausweispapieren, übermäßige Überstunden, Einschüchterung und Bedrohung, Vorenthaltung von Löhnen usw. zu erkennen. Eine Übersicht potentieller Zwangsarbeitsindikatoren wurde von der IAO erstellt und steht hier zum Download bereit.

Eine wichtige Überlegung ist, ob ein Audit angekündigt, unangekündigt oder zu einem unangekündigten Zeitpunkt innerhalb eines angekündigten Zeitrahmens (halb-angekündigt) stattfinden soll. Wenn die Risikobewertung auf ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit hinweist, sollten unangekündigte Lieferantenaudits in Betracht gezogen werden.

 

Grenzen der Audits: Staatlich organisierte Zwangsarbeit

Das vorgeschlagene EU-Verbot von Produkten, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, umfasst auch staatlich organisierte Zwangsarbeit. Die vorgeschlagene Verordnung definiert "staatlich verordnete Zwangsarbeit" als "den Einsatz von Zwangsarbeit:

(i) als Mittel des politischen Zwangs oder der Erziehung oder als Bestrafung für die Beibehaltung oder Äußerung politischer Ansichten oder Meinungen, die dem bestehenden politischen, sozialen oder wirtschaftlichen System ideologisch entgegenstehen;

(ii) als Methode zur Mobilisierung und Nutzung von Arbeitskräften für die wirtschaftliche Entwicklung;

(iii) als Mittel der Arbeitsdisziplin;

(iv) als Strafe für die Teilnahme an Streiks;

v) als Mittel der ethnischen, sozialen, nationalen oder religiösen Diskriminierung;

wie in Artikel 1 des Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105) der Internationalen Arbeitsorganisation beschrieben; " (§ 2, b)

Wenn der Verdacht auf staatlich verordnete Zwangsarbeit besteht, müssen Unternehmen sorgfältig abwägen, ob ein robustes und unabhängiges Auditverfahren überhaupt möglich ist. Wir bei der DQS glauben nicht, dass Audits ein geeignetes Instrument sind, um staatlich verordnete Zwangsarbeit zu diagnostizieren, zu verhindern und/oder zu beseitigen.

Audits im Kontext des LkSG: Häufig gestellte Fragen

Seit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) am 1. Januar 2023 wurden viele Fragen zum Thema Lieferantenaudits an uns herangetragen. Welche Anforderungen an Lieferantenaudits gehen aus dem LkSG hervor? Wie stelle ich sicher, dass Audits alle LkSG-relevanten Punkte abdecken? Die Antworten zu diesen und anderen Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Zum Blogartikel

DQS: Ihr Auditpartner für die wirksame Umsetzung der Sorgfaltspflichten

Das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit ist nur ein Aspekt einer umfassenderen globalen Entwicklung, die von Unternehmen verlangt, Verantwortung für den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt entlang der Lieferkette zu übernehmen. Unternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, auf Anfragen von Behörden, Kunden und Rating-Agenturen zu reagieren und nachzuweisen, dass sie negative Auswirkungen in ihrer Lieferkette bewertet, identifiziert, verhindert und/oder behoben haben.

Mit qualifizierten Auditor*innen rund um den Globus unterstützt die DQS ihre Kunden bei der Umsetzung der im Rahmen der Due Diligence geforderten Kontrollmaßnahmen, und trägt so zur Compliance und Risikominderung bei.

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Autor
Dr. Thijs Willaert

Dr. Thijs Willaert ist Global Director Sustainability Services. In dieser Funktion verantwortet er das gesamte Dienstleistungsportfolio der DQS rundum ESG. Zu seinem Interessensgebiet gehören unter anderem nachhaltige Beschaffung, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und ESG-Audits. 

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