Eindämmung des Klimawandels und die unternehmensinterne Umsetzung
Der Kommissionsvorschlag verlangt, dass die Unternehmen einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Des Weiteren soll die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Festlegung variabler Vergütungen für das Management gebührend berücksichtigt werden.
Das Parlament geht darüber hinaus. Es nimmt Bezug auf die Vorgaben der Kommission, verlangt aber zusätzlich, das das Geschäftsmodell und die Strategie im Einklang mit der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 2050 sowie der ebenfalls angestrebten Emissionssenkung um 55 Prozent bis 2030 steht. Ist der Plan zur Umsetzung der Klimavorgaben im Entwurf der Kommission noch relativ unspezifisch, so hat das Parlament die Vorgaben in seinem Vorschlag deutlich konkretisiert und erweitert. So wird u.a. gefordert, dass der Plan auch Bestandteil der Finanzplanung wird und dass zeitgebundene Ziele für Scope 1 und 2 Emissionen sowie absolute Ziele für die Senkung von Treibhausemmissionen bis 2030 enthält.
Zusätzlich sollen die Gesellschafter verbindliche Vorgaben für die Geschäftsleitung von Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten festlegen, die sicherstellen, dass ein Teil der variablen Vergütung für die Geschäftsleitung an besagten Plan gekoppelt ist.
Sanktionen
Wie im LkSG soll vor der Verhängung einer Sanktion abgewogen werden, wie das betroffene Unternehmen im Vorfeld seine Sorgfaltspflichten umgesetzt und zur Schadensminderung beigetragen hat. Weitere Kriterien sind u.a. die Dauer und Schwere des Verstoßes, Verstöße in der Vergangenheit, Vorteile aus dem Verstoß, Sanktionen für vergleichbare Verstöße in anderen Mitgliedsstaaten. Mögliche Sanktionen können Geldbußen, die Bekanntmachung des Verstoßes unter Nennung des Unternehmens, die Beendigung des Verstoßes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ähnliche Verstöße zu wiederholen sowie das Verbot des Inverkehrbringens oder des Exports von Produkten sein.
Im Gegensatz zur Kommission sieht das Parlament eine Obergrenze für Geldbußen vor, die maximal 5 Prozent des weltweiten Umsatzes des Unternehmens liegen soll.
Umsetzung in nationales Recht
Fraglich dürfte sein, inwieweit der nun vorliegende Vorschlag auch vom Rat akzeptiert wird. Falls es zu langen Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Parlament kommen sollte, könnten diese durch die für den 9. Juni 2024 angesetzten Wahlen zum Parlament unterbrochen werden. Sie würden dann erst nach der Konstituierung des Parlaments im Herbst/Winter 2024 fortgesetzt werden. Die Wahlen könnten möglicherweise zu anderen Stimmenverhältnissen und Meinungen führen. Falls die beiden Parteien sich bis zum Frühjahr 2024 einigen, tritt die Richtlinie größenabhängig drei bzw. vier Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft. Wie schon in der Gesetzesbegründung festgehalten, wird das LkSG an die künftige europäische Regelung angepasst.
Fraglich bleibt, ob Elemente des LkSG, wie bspw. der Menschenrechtsbeauftragte, die bislang in der CS3D nicht vorgesehen sind, durch den Gesetzgeber beibehalten werden.
Bis dahin bleibt das LkSG vollumfänglich in Kraft, was bei einigen Unternehmen dazu führen kann, dass Sie nach dem LkSG wie auch nach der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung berichten müssen.
Hier können Sie den Stand der Richtlinie über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit zum Zeitpunkt der Verabschiedung durch das EU Parlament am 1. Juni 2023 einsehen: Directive on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937