DQS Auditierungs- und Zertifizierungsregeln 

1. Auditierungs- und Zertifizierungsdienstleistungen

1.1 Anwendungsbereich und Gültigkeit

Diese DQS-Auditierungs- und Zertifizierungsregeln („Regeln“) gelten für alle Angebote und/oder Dienstleistungen und alle daraus resultierenden vertraglichen Beziehungen zwischen DQS Holding GmbH, allen mit ihnen verbun­denen Unternehmen oder ihren jeweiligen Vertretern (jeweils „DQS“, zusammen „DQS Gruppe“) und Organisationen/ Personen, die Audit- und Zertifizierungsdienstleistungen beantragen oder in Anspruch nehmen. 

Auf der Website https://www.dqsglobal.com/en/about ist eine aktuelle Liste der Unternehmen der DQS Gruppe hinterlegt.

Diese Regeln gelten für alle Arten von Systemzertifizierungen nach internationalen und nationalen Normen, einschließlich privater Regelwerke, Produktzertifizierung nach EU-Richtlinien oder nationaler Gesetzgebung und Produkt- sowie Dienstleistungszertifizierungen nach nicht geregelten Regelwerken, Spezifikationen, Anforderungen oder technischen Regeln. 

Soweit nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde bzw. vorbehaltlich gesetzlich entgegenstehender Bestimmungen, gelten diese Regeln für alle Stufen des Auditierungs- und Zertifizierungsprozesses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Serviceangebote und Kostenvoranschläge, Verträge, Bestellungen und/oder Arbeitsauf­träge, Termin- und Zusatzvereinbarungen, die zwischen der DQS und dem Auftraggeber vereinbart wurden.  

Diese Auditierungs- und Zertifizierungsregeln werden unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung wirksam und behalten ihre Gültigkeit, bis eine neue Version veröffentlicht wird. 

Die aktuelle Version dieser Regeln ist unter https://www.dqsglobal.com/de/uber-uns/akkreditierung-und-benennung/dqs-gruppe-auditierungs-und-zertifizierungsregeln in deutscher und englischer Sprache hinterlegt und können auf Anfrage von jeder DQS-Geschäftsstelle angefordert werden. Bei Abweichungen zwischen der übersetzten deutschen und englischen Version ist immer die englische Version vorrangig gültig. 

Wenn dem Kunden ein Zertifikat ausgestellt wird, erbringt DQS die Dienstleistungen mit branchenüblicher Sorgfalt und Sachkenntnis und in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Verhaltenskodex der DQS Gruppe. Dieser DQS- Verhaltenskodex und etwaige Änderungen daran, die von Zeit zu Zeit herausgegeben werden, wird dem Kunden von der DQS-Zertifizierungsstelle bei Beginn der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. 

1.2 Begriffsbestimmungen

  • „Auftraggeber” sind Kunden und jegliche Organisationen/Person, die DQS-Auditierungs- und Zertifizierungs­dienstleistungen anfordern oder erhalten, einschließlich ihrer Vertreter, die in ihrem Namen handeln.  
  • „DQS” sind alle Mitglieder der internationalen DQS Gruppe, einschließlich deren Tochtergesellschaften, verbundener Unternehmen und Partner oder deren Vertreter, die Auditierungs- und Zertifizierungsdienst­leistungen in eigenem Namen oder für eine andere DQS-Zertifizierungsstelle anbieten und/oder erbringen. 
  • „DQS-Zertifizierungsstelle“ ist diejenige DQS-Gesellschaft, die die Akkreditierung oder Zulassung zur Ausstellung der jeweiligen Zertifikate hält. 
  • „Akkreditierungsstelle“ steht als Sammelbegriff für eine Organisation (privat oder öffentlich-rechtlich), die die Berechtigung hat, Zertifizierungsstellen zuzulassen und zu überwachen. 
  • “Audits” sind systematische Vorgehensweisen der DQS, um objektiv zu bewerten, inwieweit definierte Kriterien erfüllt werden und hierfür die relevanten Nachweise vorliegen. Audits können auch als “Begutachtungen” bezeichnet werden. 
  • „Auditoren:innen” steht als Sammelbegriff sowohl für Gutachter:innen, Auditoren:innen und Experten:innen, die von der DQS-Gruppe mit der Durchführung einer Auditierung beauftragt werden. 

1.3 Auditierungs- und Zertifizierungsdienstleistungen

Die Auditierung und Zertifizierung eines Managementsystems, Prozesses oder Produktes durch einen unabhängigen Dritten wie der DQS trägt zur Wertschöpfung für den Auftraggeber bei. Ein DQS-Zertifikat dient als Nachweis eines angemessenen und wirksamen Management­systems, Prozesses oder konformen Produktes, das dazu geeignet ist kontinuierlich Kundenerwartungen gemäß den relevanten Anforderungen zu erfüllen.  

Während eines Audits prüfen qualifizierte und erfahrene Auditoren:innen das Managementsystem, dessen Prozesse und/oder Produkte auf anhaltende Angemessenheit und Wirksamkeit unter Berücksichtigung sich verändernder Märkte und Einflüsse, gemäß dem beauftragten Standard, in der Regel in Form einer Stichprobenprüfung. Indem sie Ver­besserungspotenziale aufzeigen, tragen die Auditoren:innen dazu bei, dass die Organisation vereinbarte Ziele und Vorgaben erreicht und ermöglichen so nachhaltigen Erfolg des Auftraggebers. Durch ein DQS-Zertifikat oder eine andere Form der Zertifizierung gewinnt der Auftraggeber das Vertrauen seiner Geschäftspartner für sein Managementsystem, seinen Prozess oder sein Produkt, das gemäß anerkannten Standards und Spezifikationen auditiert und zertifiziert wurde. 

1.4 Vertrag und Geschäftsbedingungen

Diese DQS-Auditierungs- und Zertifizierungsregeln, gemeinsam mit dem Antrag, dem Angebot, der Bestellung und der Auftragsbestätigung, dem DQS-Verhaltenskodex, die Bedingungen der DQS-Zertifizierung sowie die jeweils gültigen lokalen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einem entsprechenden Rahmenvertrag bilden zusammen den gesamten Vertrag zwischen Auftraggeber und DQS ab.  

Wenn eine lokale DQS-Geschäftsstelle eine Dienstleistung im Rahmen der Zulassung oder Akkreditierung einer anderen DQS-Geschäftsstelle erbringt, handelt sie im Namen und im Auftrag der jeweiligen zugelassenen/akkredi­tierten Stelle. Dies ist in der vertraglichen Einigung entsprechend abgebildet. Im Angebot ist die jeweilige DQS-Zertifizierungsstelle benannt und die Annahme und Unterzeichnung des lokalen Angebots stellt einen rechtsverbindlichen Zertifizierungs­vertrag zwischen dem Auftraggeber und dieser DQS-Zertifizierungsstelle dar. Obgleich die lokale DQS Geschäfts­stelle als Vertreter berechtigt ist, dem Kunden Leistungen direkt in Rechnung zu stellen, verbleibt die operative Verantwortung für die Zertifizierungsaktivitäten unter der jeweiligen Akkreditierung stets bei der jeweiligen DQS-Zertifizierungsstelle. 

Die DQS-Zertifizierungsstelle trägt allein die Verantwortung und Berechtigung für alle Zertifizierungsentscheidungen, einschließlich der Erteilung, Verweigerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Wiederherstellung nach einer Aussetzung, Entzug oder Annullierung der Zertifizierung, sowie die Erweiterung oder Einschränkung des Geltungsbereichs der jeweiligen Zertifizierung. 

Lokale Geschäftsbedingungen können Klauseln über Gerichtsstand, Haftung, Steuern, Zahlungsbedingungen und sonstige Zusatzvereinbarungen enthalten; sie berücksichtigen üblicherweise das jeweilige Landesrecht. Der Vertrag kann auch durch einzelvertragliche Vereinbarung zwischen DQS und dem Auftraggeber zustande kommen (sog. Rahmenvertrag), die diese DQS-Auditierungs- und Zertifizierungsregeln durch deren Aufnahme in den Vertragstext oder direkten Bezug zwingend beinhalten müssen.   

1.5 Vertragsverhältnis zur DQS-Zertifizierungsstelle

Erbringt eine lokale Geschäftsstelle eine Leistung, deren Akkreditierung / Zulassung von einer anderen DQS-Zertifizierungsstelle gehalten wird, so handelt die lokale Geschäftsstelle als Vertreter in deren Namen und Auftrag. Im Angebot ist die jeweilige DQS-Zertifizierungsstelle benannt und die Annahme und Unterzeichnung des lokalen Angebots stellt einen rechtsverbindlichen Zertifizierungsvertrag zwischen dem Auftrag­geber und dieser DQS-Zertifizierungsstelle dar. Obgleich die lokale Stelle als Vertreter berechtigt ist, dem Kunden Leistungen direkt in Rechnung zu stellen, verbleibt die operative Verantwortung für die Zertifizierungsaktivitäten unter der jeweiligen Akkreditierung immer bei der jeweiligen DQS-Zertifizierungsstelle. Bei dieser verbleibt insbesondere auch die Verant­wortung und Berechtigung für alle Zertifizierungsentscheidungen, einschließlich der Erteilung, Verweigerung, Aufrechterhaltung der Zertifizierung, Erweiterung oder Einschränkung des Geltungsbereichs der Zertifizierung, Erneuerung, Aussetzung oder Wiederherstellung nach einer Aussetzung, oder Zurückziehung der Zertifizierung.

2. Der Zertifizierungsprozess

Die DQS auditiert das Managementsystem, Prozesse oder Produkte des Auftraggebers oder Teile davon mit dem Ziel, die Konformität mit vereinbarten oder anerkannten Anforderungen, wie internationale, nationale oder branchen­spezifische Regelwerke, festzustellen. Der entsprechende Zertifizierungsprozess kann sich über einen oder mehrere Stufen in einem definierten Zyklus erstrecken und endet üblicherweise mit einem Auditbericht, der die Ergebnisse der Auditierungsstufen dokumentiert. Im Fall von Zertifizierungsdienstleistungen stellt die jeweilige DQS-Zertifizierungsstelle vorbehaltlich der Erfüllung aller anwendbaren Anforderungen ein kundenspezifisches Zertifikat aus, das die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen bestätigt.  

Werden im Audit Abweichungen zu den Anorderungen des entsprechenden Regelwerks festgestellt, muss der Auftraggeber Korrekturmaßnahmen planen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums umsetzen. Zertifikate werden nur erteilt, wenn die wirksame Umsetzung von angemessenen Korrekturmaßnahmen nachgewiesen wurde und eine positive Zertifikatsentscheidung getroffen wurde. Geltungsbereich und Gültigkeit werden auf dem Zertifikat vermerkt.  

Die meisten Feststellungen basieren auf einem Stichprobenprozess, der auf verlässliche Nachweise für die effektive Implementierung und Einhaltung des Managementsystems, Prozesses oder Produkts abzielt. Es können weitere geschäftliche Aspekte existieren, positive oder negative, die vom Auditteam nicht geprüft wurden. Es liegt allein in der Verantwortung der Organisation, die potenziellen Auswirkungen und den Umfang der Ergebnisse zu untersuchen und zu bewerten, um so die vollständige Einhaltung der angewendeten Standards sicherzustellen. Bei Nicht­einhaltung haftet die DQS nicht.  

Die DQS und der Auftraggeber vereinbaren, dass die Begutachtung und/oder Zertifizierung des Managementsystems, Prozesses oder Produktes im Einklang mit den anwendbaren Regelwerken, branchenspezifischen Anforderungen (soweit zutreffend) und den geschlossenen vertraglichen Regelungen einschließlich dieser Auditierungs- und Zertifizierungsregeln oder anderer Ergänzungen erfolgt.  

Die DQS ist unabhängig, neutral und objektiv in ihren Audits und Zertifizierungen. In der Regel werden die Audits immer am Standort des Auftraggebers (vor Ort) ausgeführt, können aber auch teilweise durch Remote-Audits (nicht vor Ort) durchgeführt, ersetzt oder ergänzt werden. Art, Umfang und Zeitplan des Verfahrens werden separat von den Parteien vereinbart. Die DQS bemüht sich Störungen des Betriebsablaufs bei der Durchführung der Audits in den Räumlichkeiten des Auftraggebers gering zu halten. Der Zertifizierungsprozess für Managementsysteme beinhaltet im Allgemeinen die nachfolgend abgebildeten Schritte. 

DQS Zertifizierungsprozess für Managementsysteme

2.1 
Der Prozess beginnt mit den Bedürfnissen und Erwartungen des Auftraggebers. Die DQS möchte etwas über die Organisation des Auftraggebers und dessen Management­system, Größe und Betätigungsfeld erfahren. Beide Parteien definieren gemeinsam die Ziele der Audits und/oder Zertifizierung, einschließlich der anzuwendenden Normen und Spezifikationen. 

2.2 
Die DQS erstellt basierend auf den zuvor erhaltenen Informa­tionen ein detailliertes, auf die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenes Angebot für die Begut­achtung/das Audit und die Zertifizierung. In einem schrift­lichen Vertrag werden alle relevanten Leistungen und die anwendbaren Audit- und Zertifizierungskriterien spezifiziert und vereinbart. 

2.3
Audit Stufe 1: Das Zertifizierungsverfahren selbst beginnt mit einer Analyse und Bewertung der System­dokumentation, der Ziele, der Ergebnisse des Managementreviews sowie der internen Audits. Dabei wird fest­gestellt, ob das Managementsystem des Auftraggebers ausreichend entwickelt und zertifizierungsreif ist. Der/ Die Auditor:in erläutert die Ergebnisse und stimmt die weiteren Schritte zur Vorbereitung des Stufe 2 Audits vor Ort ab. Das Audit Stufe 1 ist in der Regel nicht für die Zertifizierung von Prozessen oder Produkten anwendbar.  

2.4 
Audit Stufe 2: Das beauftragte Auditteam auditiert das Managementsystem, Prozesse oder Produkte am Produktions- bzw. Dienstleistungsstandort des Auftraggebers oder durch Einsatz von Remote-Audit Techniken. Unter Anwendung der Normen und Spezifikationen für Managementsysteme wird das Auditteam die Wirk­samkeit aller Funktionsbereiche und Managementsystemprozesse basierend auf deren Beobachtungen, Über­prüfungen, Befragungen, Durchsicht der dazugehörigen Unterlagen und weiteren Audittechniken bewerten. Das Auditergebnis, einschließlich der Zertifizierungsempfehlung und aller Feststellungen wird dem Auftraggeber während des Abschlussgesprächs vorgestellt und in den Auditbericht aufgenommen. Bei Bedarf werden Maßnahmenpläne vereinbart. 

2.5    
Systembewertung und Zertifizierungsentscheidung: Das Audit und seine Ergebnisse werden durch unabhängiges Personal der jeweiligen DQS-Zertifizierungsstelle bewertet, die auf Basis objektiver Nachweise die Zertifizierungsentscheidung treffen. Die Verantwortung für die Zertifizierungsentscheidung verbleibt immer bei der DQS-Zertifizierungsstelle; die im Bericht dokumentierte Empfehlung des Auditteams ist für sie nicht bindend. Der Auftraggeber erhält den Auditbericht, der die Auditergebnisse dokumentiert und, sofern alle anwendbaren Anforderungen erfüllt sind, auch das Zertifikat. 

2.6 
Überwachungsaudits: Mit Blick auf eine kontinuierliche Verbesserung und die anhaltende Wirksamkeit des Systems erfolgt halbjährlich oder aber mindestens einmal jährlich die Auditierung wesentlicher Komponenten des Managementsystems, bei der erneut Verbesserungspotenziale identifiziert werden. Bei einer Produktzertifizierung wird das Überwachungsaudit üblicherweise durch eine jährliche Rezertifizierung ersetzt.  

2.7 ​​​​​​
Rezertifizierung: Ein Zertifikat ist für einen begrenzten Zeitraum gültig, meist für maximal drei Jahre. Am Ende dieses Zyklus wird eine Rezertifizierung durchgeführt, um die kontinuierliche Erfüllung der anwendbaren Anforderungen zu gewährleisten. Bei Erfüllung wird ein neues Zertifikat ausgestellt.  

Bei branchenspezifischen Standards, Prozess- oder Produkt-Zertifizierungen kann der beschriebene Zertifizierungs­prozess abweichen. 

3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

3.1 Aufrechterhaltung des Managementsystems / Konformität von Prozessen und Produkten

Um ein Zertifikat zu erlangen und aufrecht zu erhalten, muss der Auftraggeber ein geeignetes dokumentiertes Management­system einführen und aufrechterhalten, das die Anforderungen des zugrunde gelegten Regelwerks oder Spezifikation erfüllt. Im Rahmen einer Prozess- / Produkt-Zertifizierung ist der Auftraggeber für die Sicherstellung der fortlaufenden Konformität verant­wortlich. Der Auftraggeber muss dazu den Nachweis zur Konformität und Wirksamkeit seines Managementsystems, Prozesses oder Produktes erbringen, der jederzeit durch das beauftragte Auditteam überprüft werden kann. Hierzu zählt die Bereitstellung, Besichtigung bzw. der Zugang zu Informationen und Standorten Dritter (z.B. kritische Unterauftragnehmer, Lieferanten), soweit diese relevant für den zu zertifizierenden Geltungsbereich sind. Weiterhin stellt der Auftraggeber sicher, dass alles Nötige zur ständigen Aufrechterhaltung des Managementsystems und/oder Produktes getan wird.  

Werden Änderungen am Zertifizierungsprogramm identifiziert, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass das zertifizierte Produkt – sofern die Zertifizierung für die laufende Produktion gilt – weiterhin die System- oder Produktanforderungen erfüllt. Die DQS überprüft die Umsetzung der Änderungen durch ihre Auftraggeber und ergreift im Rahmen des Zertifizierungsprozesses alle erforderlichen Maßnahmen. 

3.2 Darlegungspflicht / Zugang zu Informationen

Der Auftraggeber trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die DQS Zugang zu den not­wendigen Informationen (Dokumente und Aufzeichnungen), Personal (intern und extern) und den erforderlichen Einrichtungen (relevante Ausstattung, Standort(e), Bereich(e)) hat, um die Audit- und Begutachtungsaufgaben durchzuführen, einschließlich der Untersuchung von Beschwerden. Um ausreichend objektive Nachweise für die Zertifizierungsentscheidung bzw. seine Begutachtungsaufgaben zu erhalten, hat die DQS im Rahmen der Audits das Recht auf Zugang zu allen Räumlichkeiten des Auftraggebers, Prozessen, Produkten und Dienstleistungen zu überprüfen, Mitarbeiter und Bevollmächtigte zu befragen, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen sowie Informationen mittels anderer Auditmethoden und -techniken zu sammeln. 

Der Auftraggeber verpflichtet seine Beauftragten und Mitarbeiter, der DQS rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft bzw. Zugang zu geben, die für die Auditierung und Begutachtung von Bedeutung sein könnten. Diese Verpflichtung gilt in allen Phasen der Zertifizierung und dient dem Nachweis und der Rechtfertigung der Zertifizierung gegenüber berechtigten Dritten (z.B. der Akkreditierungsstelle). Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass verifizierte objektive Nachweise eingesammelt und/oder aufgezeichnet und der Auditdoku­mentation beigefügt und archiviert werden, dies beinhaltet die Erstellung und Aushändigung von Kopien etwaiger objektiver Nachweise. Im Rahmen von zertifizierten Managementsystemen, Prozessen und/oder Produkten müssen der DQS auf Anfrage alle Aufzeichnungen über Beschwerden und deren Korrekturmaßnahmen vorge­legt werden.  

3.3 Mitteilung über Änderungen und besondere Vorfälle

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die DQS unverzüglich über jegliche Änderungen zu informieren, die auf das zertifizierte Managementsystem, Prozesse oder die zertifizierten Produkte Einfluss haben können. Dies betrifft insbesondere den Kauf/Verkauf von Unternehmensteilen, Eigentümerwechsel, Standortwechsel, größere Ver­änderungen des Tätigkeitsfeldes, grundlegende Prozessveränderungen, Vorfälle wie ein schwerer Unfall oder ein schwerer Verstoß gegen Normvorschriften oder gesetzliche Regelungen, die ein Eingreifen der zuständigen Regulierungsbehörde erfordern, sonstige meldepflichtige Vorkommnisse oder die Eröffnung von Konkurs- oder Vergleichsverfahren. Die DQS prüft nach Absprache mit dem Auftraggeber, wie das Zertifikat in solchen Fällen aufrechterhalten werden kann. 

Im Falle eines Produktrückrufes ist der Auftraggeber verpflichtet, die DQS unverzüglich zu informieren. Für die verschiedenen Zertifizierungsstandards gelten unterschiedliche zeitliche Fristen. Diese Vorgaben finden sich in den jeweiligen Normen und deren Vorschriften. 

3.4 Mitwirkung an der Unparteilichkeit der Auditierung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Unparteilichkeit der Mitarbeiter:innen und Audi­toren:innen der DQS beeinträchtigen könnte. Dies betrifft insbesondere Beratungsdienstleistungen, Anstellung und Aufträge auf eigene Rechnung, gesonderte Honorarabsprachen oder sonstige geldwerte Zuwendungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch zur aktiven Mitwirkung im Hinblick auf die Erreichung dieser Unparteilichkeit, z.B. in dem er Risiken oder Gefährdungen der Unparteilichkeit identifiziert. 

3.5 Ablehnung des/der Auditors:in

Vor Bestätigung des Audittermins ist der Auftraggeber berechtigt, den/die beauftragten(n) Auditor:in zu prüfen und bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe abzulehnen, wie z.B. bei Gefährdung der Unparteilichkeit. Die DQS be­nennt einen geeigneten Ersatz für den/die abgelehnten Auditor:in, soweit dies gemäß den Akkreditierungsvorgaben zulässig ist. 

3.6 Urheberrecht der DQS 

Mit einer gültigen DQS-Zertifizierung ist der Auftraggeber berechtigt, das Zertifikat, entsprechende Zertifizierungszeichen (und in wenigen Fällen auch Akkreditierungssymbole) im Einklang mit den auf der DQS Website veröffentlichten Regeln für Werbezwecke bzw. zur Vertrauensbildung mit Geschäftspartnern zu verwenden. Wenn ein Regelwerk revisoniert wird und eine angemessene Übergangsfrist definiert ist, darf die Zertifizierung nicht mehr länger genutzt oder erwähnt werden. 

Die autorisierte Nutzung des urheberrechtlich geschützten DQS-Zertifikatssymbols® und anderer Zertifizierungs- oder Akkreditierungs-Symbole soll das Vertrauen der Kunden in das zertifizierte Managementsystem und die entsprechende Leistungsfähigkeit erhöhen. Diese Symbole werden häufig auf Firmenbriefbögen, in Broschüren, im Internet, auf Ausstellungen, auf Fahrzeugen oder in Werbeanzeigen benutzt. Zertifikate und Zertifizierungszeichen dürfen nur in Übereinstimmung mit diesen Auditierungs- und Zertifizierungsregeln verwendet werden. Die Verwendung von Zertifikaten und Zertifizierungszeichen ist auf den Geltungsbereich und die Dauer der Zertifizierung beschränkt und unterliegt der zugrunde liegenden Zulassung/Akkreditierung durch die DQS; sie dürfen nicht auf einem Produkt oder einer Produktverpackung angebracht oder in einer anderen Weise verwendet werden, die als Hinweis auf die Konformität des Produkts ausgelegt werden könnte. Jede Mitteilung der DQS bezüglich der Einstellung eines Zertifizierungszeichen muss unverzüglich beachtet und umgesetzt werden. 

Die von der DQS dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die Zertifizierungsdokumente, einschließlich des DQS- Zertifizierungszeichens, sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass alle ihm von der DQS übergebenen oder zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Berichte und Unterlagen Eigentum des DQS bleiben, und verpflichtet sich, diese ausschließlich intern zu verwenden, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht für andere als die vereinbarten Zwecke zu nutzen. Alle im Rahmen dieses Vertrags übergebenen oder zur Einsicht bereitgestellten Dokumente, Aufzeichnungen und/oder Zertifikate dürfen weder inhaltlich noch in ihrer äußeren Erscheinung verändert, ergänzt, gekürzt oder anderweitig manipuliert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veränderung digital oder in physischer Form erfolgt. Jede Veränderung ist untersagt, sofern sie nicht zuvor ausdrücklich schriftlich von der DQS genehmigt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auditbericht vollständig offenzulegen. Die Offenlegung von Auszügen ist nicht gestattet. 

Im Falle eines schwerwiegenden Missbrauchs behält sich die DQS das Recht vor, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur fristlosen Kündigung.

3.7 Beschwerden

Jeder Auftraggeber der DQS hat Anspruch auf Dienstleistungen, die im vereinbarten Rahmen so erbracht werden, dass seine Erwartungen und Bedürfnisse erfüllt werden. Bei Nichterfüllung hat der Auftraggeber das Recht, eine entsprechende Beschwerde bei der betroffenen DQS-Geschäftsstelle einzureichen. Die DQS wird zur Analyse und Verbesserung nötige Informationen anfordern.  

3.8 Einsprüche

Falls der Auftraggeber mit einer bestimmten Zertifizierungsentscheidung nicht einverstanden ist, kann er schriftlich Einspruch einreichen und eine erneute Prüfung der Entscheidung beantragen. Ein separater unparteiischer fachlicher Prüfer der relevanten DQS-Zertifizierungsstelle, der weder an der Durchführung des Audits noch an der ersten Entscheidung beteiligt war, wird eine endgültige Bewertung und Entscheidung über den Einspruch treffen. Das Management der akkreditierten DQS- Geschäftsstelle wird stets über den Status des Einspruchs­verfahrens informiert. 

4. Rechte und Pflichten von DQS

4.1 Auditierung von Managementsystemen

Die DQS verifiziert unparteilich durch regelmäßige Audits (üblicherweise jährlich oder halbjährlich) die Konformität und Wirksamkeit des Managementsystems, Prozesses oder Produktes des Auftraggebers. Die DQS kann ihre Dienstleistungen in Teilen oder vollständig durch Vertreter oder Unterauftragnehmer erbringen; der Auftraggeber ist verpflichtet, auch diesen Zugang zu den Informationen zu gewähren. 

Sollte die DQS etwaige Informationen erhalten, die die Konformität oder Wirksamkeit eines von der DQS zertifizierten Managementsystems, Prozesses oder Produktes anzweifeln, ist die DQS nach Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt diesbezüglich Ermittlungen, z.B. in Form von zusätzlichen außerordentlichen Audits durchzuführen. Im gesetzlich geregelten Bereich ist die DQS in begründeten Fällen berechtigt, zusätzliche, unangekündigte Audits durchzuführen. 

4.2 Akkreditierung und Zulassung

Die jeweiligen DQS-Zertifizierungsstellen sind durch verschiedene Akkreditierungsstellen und andere staatliche und nicht-staatliche Zulassungsstellen oder Programmeigner berechtigt, Auditberichte und Zertifikate zu zahlreichen Regelwerken auszustellen. Die DQS ist verpflichtet, Mitarbeitern:innen oder Erfüllungsgehilfen:innen dieser Stellen die Teilnahme an Audits zu ermöglichen. Sie gewährt ihnen unter Berücksichtigung der in diesen Regeln beschriebenen Vertraulichkeitsaspekte Einblick in eigene Unterlagen sowie in kundenbezogene Daten, soweit dies nach den anwendbaren Akkreditierungs- und Zertifizierungsregeln notwendig ist. Soweit einzelne Regelwerke es ausdrücklich fordern, werden kundenbezogene Daten und Auditergebnisse an diese Stellen weitergegeben. Mit der Anerkennung dieser Auditierungs- und Zertifizierungsregeln erkennt der Auftraggeber die jeweils aktuelle Fassung der Akkreditierungs- und Berechtigungs­regelungen (z.B. ISO/IEC 17021-1 oder ISO/IEC 17065) einschließlich der vorgenannten an.  

Die DQS-Zertifizierungsstellen sind berechtigt, die Dienstleistungserbringung oder Teile davon, mit Ausnahme jeglicher Zertifizierungsentscheidungen, an andere DQS-Geschäftsstellen, Vertreter oder Unterauftragnehmer zu delegieren. Immer dann, wenn Zertifikate von einer DQS-Zertifizierungsstelle ausgestellt werden, die nicht direkter lokaler Vertragspartner des Auftraggebers ist, gelten sämtliche hier beschriebenen Rechte und Pflichten sowohl für die DQS-Zertifizierungsstelle als auch für die ausführende lokale DQS-Geschäftsstelle. 

Die DQS informiert angemessen und zeitnah über relevante Änderungen in Bezug auf Suspendierung, Einschränkung oder Zurückziehung/Entzug von Zulassungen/ Akkreditierungen.

4.3 Benennung der Auditoren

Die Benennung von kompetenten Auditoren:innen obliegt allein der DQS. Die DQS verpflichtet sich, nur Audi­toren:innen einzusetzen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer Erfahrung und persönlichen Fähigkeiten für diese Aufgabe geeignet sind. Die Auditoren:innen müssen für das/die entsprechende/n Regelwerk/e berufen sein und angemessene Erfahrung im Tätigkeitsbereich des Auftraggebers sowie Management- und Auditerfahrung haben. Häufig beruft die DQS ein Team von zwei oder mehr Auditoren:innen für eine spezifische Auditierung oder den Zertifizierungsprozess. Auf Anfrage stellt die DQS dem Auftraggeber eine Kurzbiografie der Auditoren:innen zur Verfügung. Die DQS ist nach eigenem Ermessen berechtigt, das Auditteam mit Fachexperten, Witnessauditoren, Übersetzern, Beobachtern oder Hospitanten zu ergänzen; gleichzeitig stellt die DQS sicher, dass diese in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. 

Sollte ein(e) Auditor:in unmittelbar vor oder während des Audits ausfallen, stellt die DQS - wann immer möglich - einen geeigneten Ersatz zur Verfügung. 

4.4 Planen von Audits

Die DQS ist berechtigt und verpflichtet Audits des Managementsystems, Prozesses oder Produktes des Auftrag­gebers zu planen. Audittermine sollten einvernehmlich von beiden Parteien unter Berücksichtigung der anwendbaren Regeln vereinbart werden. Audittermine werden schriftlich vereinbart. Einmal bestätigt sind diese Audittermine ver­bindlich. Wenn Zertifizierungs- oder Akkreditierungsstellen ein Audit beobachten (sog. Witness-Audit), muss der Auftraggeber dies in allen Fällen dulden und ermöglichen. 

Die Zertifizierung kann, je nach Standard, auch unangekündigte Audits umfassen, die entweder völlig unangekündigt oder kurzfristig angekündigt werden. Kann ein unangekündigtes Audit aus Gründen, die der Auftraggeber zu ver­treten hat, nicht durchgeführt werden (Zutrittsverweigerung), kann die DQS dem Auftraggeber die durch die Vorbe­reitung auf das unangekündigte Audit tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Der zertifizierte Standort muss die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass dem/der Auditor:in im Falle eines unangekündigten Audits Zugang gewährt wird.  

4.5 Erstellung von Berichten und Zertifikatsausstellung

Nachdem der Auftraggeber alle Zertifizierungsanforderungen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, erstellt die DQS einen Auditbericht und ein DQS-Zertifikat (hier als „Zertifikat“ benannt) für ihn aus. Die Entscheidung über eine Zertifizierung obliegt allein der Verantwortung der jeweiligen DQS-Zertifizierungsstelle und basiert auf der Zertifi­zierungsempfehlung sowie dem Auditergebnis, wie im Auditbericht festgehalten oder in diesem referenziert; die im Bericht dokumentierte Empfehlung des Auditteams ist für die DQS-Zertifizierungsstelle nicht bindend. 

4.6 Informationsweitergabe an Dritte 

Die DQS ist berechtigt ein Verzeichnis aller Auftraggeber mit gültiger DQS-Zertifizierung zu führen und zu veröffent­lichen. Diese Veröffentlichung enthält Name und Anschrift der zertifizierten Organisation sowie den Geltungsbereich, das angewandte Regelwerk und den Zertifizierungsstatus. Hierzu und zur Veröffentlichung der gleichen Informa­tionen in verpflichtende nationale oder internationale Datenbanken, die durch staatliche Stellen, Akkreditierungs­stellen oder Standardgeber betrieben werden, gilt das Einverständnis des Auftraggebers als erteilt.  

Bei einigen branchenspezifischen Zertifizierungsprogrammen wird ein Teil des Audits und der Daten des Auftraggebers obligatorisch in Anwendungen bzw. externen Datenbanken aufgenommen, die vom Standardgeber zur Verfügung gestellt werden (z.B. Automobil-, Luft- und Raumfahrt-, Lebensmittelsicherheit). Der Auftraggeber erklärt sich mit der Annahme des Angebots im Falle dieser Regelwerke hiermit einverstanden, insbesondere dass diese Daten in den entsprechenden Datenbanken gespeichert, abgerufen und von Dritten eingesehen werden.  

Zertifizierungsdaten werden im Rahmen der geltenden Akkreditierungsanforderungen an die IAF CertSearch Datenbank übermittelt. 

Bei Zertifizierungen, die von der DQS unter DAkkS-Akkreditierung ausgestellt wurden, werden Daten nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden an IAF CertSearch übermittelt. Diese Einwilligung wird im Rahmen eines zweistufigen Registrierungsprozesses eingeholt. Mit der Erteilung der Einwilligung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass unternehmensbezogene Kontaktdaten zum Zwecke der Registrierung und Veröffentlichung von Zertifizierungsinformationen verarbeitet und an die IAF CertSearch Datenbank übermittelt werden dürfen, soweit dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke erforderlich ist. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 

Soweit erforderlich, werden die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen an Zertifizierungsstellen oder Akkreditierungsstellen weitergeleitet, um die Zertifizierungsentscheidung zu unterstützen und den Zertifizierungsstatus zu überprüfen oder im Rahmen der Durchführung von Geschäftsstellenbegutachtungen und Witnessaudits.  

Sofern keine abweichende regulatorische Anforderung gilt, werden die Aufzeichnungen zum Audit und Zertifi­zierungsprozess von der DQS-Zertifizierungsstelle für mindestens zwei Zertifizierungszyklen (i.d.R. sechs Jahre) aufbewahrt; anwendbare nationale oder internationale gesetzliche Regelungen (z.B. aus der DSGVO) werden in vollem Umfang berücksichtigt. Nach Ablauf des Mindestaufbewahrungszeitraums behält oder entsorgt DQS die Aufzeichnungen nach eigenem Ermessen, sofern der Auftraggeber nichts anderes angewiesen hat; Kosten für die Ausführung etwaiger Anweisungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

4.7 Unparteilichkeit

Die DQS verpflichtet sich zur Einhaltung der Unparteilichkeit der Leistungserbringung im Sinne der jeweiligen normativen Grundlage (Level-3-Norm, z.B. ISO/IEC 17021-1).  

5. Zertifikate und Zertifikatssymbole

5.1 Erteilung und Nutzung

Sofern der Auftraggeber während einer Zertifizierung nachgewiesen hat, dass alle anwendbaren Forderungen erfüllt wurden, stellt die DQS-Zertifizierungsstelle Zertifizierungsdokumente aus, mit denen die Konformität des Manage­mentsystems, Prozesses oder Produktes des Auftraggebers mit ausgewählten nationalen oder internationalen Normen oder anerkannten industrie- oder branchenspezifischen Anforderungen bestätigt wird. Zertifikate für Manage­mentsysteme bestätigen keine Konformität mit rechtlichen Anforderungen. Zertifikate sind zeitlich beschränkt gültig, üblicherweise für maximal drei Jahre, beginnend mit der Zertifizierungsentscheidung. 

Nach Ausstellung des Zertifikats beginnen die Tätigkeiten zur Überwachung der laufenden Konformität des zertifizierten Managementsystems, Prozesses oder Produktes. Die Erteilung und Aufrechterhaltung der Zertifizierung erfolgt unter dem Vorbehalt der Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber. 

Sollte es Hinweise darauf geben, dass das Managementsystem des Auftraggebers, Prozesse, Produkte oder Dienst­leistungen nicht konform zu Zertifizierungsanforderungen, behördlichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen anwendbaren Anforderungen sind, erklärt sich der Auftraggeber bereit, zur Klärung der Fakten mit der DQS zusammenzuarbeiten. Hierzu zählen Informationen zu der berichteten Abweichung sowie Informationen über not­wendige und getroffene Korrekturmaßnahmen.  

Der Auftraggeber erkennt an, dass die Überwachungstätigkeiten wie z. B. Überwachungs-/Förderaudits und jegliche außerordentlichen Zusatzaudits lediglich dem Zweck dienen, die Konformität des Managementsystems, Prozesses oder Produktes mit den Zertifizierungsanforderungen zu überprüfen und entbindet den Auftraggeber in keiner Weise von seiner eigenen Verantwortung für sein Managementsystem, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen.  

Zertifikate und Zertifikatssymbole dürfen nicht auf Rechtsnachfolger oder andere Organisationen übertragen werden. Nach Ablauf der Gültigkeit, oder bei Aussetzung, Entzug oder Annullierung einer Zertifizierung muss der Auftrag­geber jede Werbung mit der Zertifizierung einstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Rückgabe von physisch ausgestellten Zertifikaten nach Entzug oder Annullierung; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. 

5.2 Nichterteilung des Zertifikats

Die DQS-Zertifizierungsstelle kann Zertifikate nur erteilen, wenn verifiziert werden konnte, dass innerhalb der Erst- oder Rezertifizierung gemäß dem Stand der Technik alle Anforderungen der ausgewählten Regelwerke, Spezifikationen und Verträge erfüllt sind. Bei Nichterfüllung dokumentiert der/die Auditor:in diese Mängel in einem Abweichungs­bericht oder benennt die Auflagen, deren Erfüllung zur Erteilung eines Zertifikats zwingend notwendig sind. 

Alle Abweichungen oder Auflagen sind vor der Ausstellung des DQS-Zertifikats zu beheben bzw. zu erfüllen. Wenn erforderlich, wiederholt die DQS das Audit ganz oder teilweise. Wurden die Mängel nicht behoben oder die Voraus­setzungen für die Erteilung eines Zertifikates auch nach einem Nach- oder Spezialaudit nicht erfüllt, wird das Zertifizierungsverfahren durch einen Bericht ohne Zertifikat abgeschlossen. 

5.3 Aussetzung, Entzug und Annullierung des Zertifikats

5.3.1 Aussetzung

Die DQS-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, das erteilte Zertifikat befristet auszusetzen, wenn der Auftraggeber Zertifi­zierungsregeln, vertragliche oder finanzielle Pflichten gegenüber DQS nachweislich verletzt, besonders wenn 

Korrekturmaßnahmen nachweislich nicht innerhalb der vereinbarten Fristen wirksam umgesetzt wurden, 

  • die von der DQS vorgeschlagenen Termine der Auditierung zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung nicht wahr­genommen wurden bzw. geplante Audits nicht durchgeführt werden konnten und dadurch die vorgegebene Frist seit dem letzten Audit überschritten wurde, 
  • die DQS nicht rechtzeitig über geplante Änderungen am Managementsystem oder besondere Vorfälle, Produkt­rückrufe (siehe 3.3) oder andere Änderungen informiert wurde, die die Konformität mit dem der Zertifizierung zugrunde gelegten Regelwerk beeinflussen, 
  • ein Umzug des zertifizierten Standorts ohne vorherige Information an die DQS erfolgte, 
  • ein DQS-Zertifikat oder ein Zertifikatssymbol in irreführender Weise verwendet wurde, 
  • fällige Zahlungen für Auditierungs- und Zertifizierungsdienstleistungen nicht rechtzeitig nach mindestens einer Zahlungserinnerung getätigt wurden. 
  • nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (max. drei Jahre) die der Zertifizierung zugrundeliegende Norm, der Standard oder ein sonstiges Anforderungsdokument auf Level 4 und 5 nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. 

Sollten nach dem Zertifizierungsentscheid wesentliche Verstöße gegen die Akkreditierungsregeln bekannt werden ist die DQS-Zertifizierungsstelle ebenfalls berechtigt, das Zertifikat auszusetzen. Das gleiche gilt im Falle höherer Gewalt (siehe 6.6). 

Die DQS kündigt eine mögliche Aussetzung zunächst schriftlich an. Werden die Gründe für die Aussetzung nicht binnen zwei Wochen beseitigt, informiert die DQS den Auftraggeber schriftlich über die Aussetzung der Zertifizierung und benennt Gründe sowie die notwendigen Maßnahmen, um die Zertifizierung wieder in Kraft setzen zu können.  

Die Aussetzung der Zertifizierung wird befristet (i. d. R. maximal 90 Tage). Werden die geforderten Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich wirksam umgesetzt, wird die Aussetzung der Zertifizierung zurückge­nommen. Werden die geforderten Maßnahmen nicht bis zum Stichtag umgesetzt, kann die DQS-Zertifizierungsstelle das Zertifikat entziehen, wie nachfolgend beschrieben. 

5.3.2 Entzug

Die DQS-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Zertifikate nach schriftlicher Ankündigung an den Auftraggeber zu entziehen oder für ungültig zu erklären, wenn 

  • die Frist für die Aussetzung der Zertifizierung abgelaufen ist, 
  • die Konformität des Managementsystems, Prozesses oder Produktes mit dem zugrunde gelegten Regelwerk nicht gewährleistet ist oder der Auftraggeber nicht bereit oder in der Lage ist, die Abweichungen zu schließen, 
  • der Auftraggeber nach Aussetzung des Zertifikats weiterhin mit der Zertifizierung wirbt oder in sonstiger Weise irreführend verwendet 
  • der Auftraggeber seine Zertifizierung in einer Form anwendet, die die DQS-Zertifizierungsstelle oder die DQS in Verruf bringt, 
  • die Voraussetzungen, die zur Erteilung des Zertifikats geführt haben, nicht mehr gegeben sind, 
  • der Auftraggeber beabsichtigt oder unbeabsichtigt Konkursantrag stellt, 
  • der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit der DQS wirksam beendet, 
  • die zugrundeliegende Akkreditierung der DQS ausgesetzt, eingeschränkt oder zurückgezogen worden ist und die Konformitätsaussage eine laufende Überwachung beinhaltet, 
  • die Durchführung notwendiger und angemessener Zertifizierungs-, Auditierungs- bzw. Überwachungsdienst­leistungen ganz oder teilweise tatsächlich oder rechtlich unmöglich geworden sind. 

5.3.3 Annullierung

Die DQS-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Zertifikate zu annullieren oder rückwirkend für ungültig erklären zu lassen, wenn 

  • sich nachträglich herausstellt, dass die zur Erteilung des Zertifikats notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren, 
  • der Auftraggeber das Zertifizierungsverfahren in unzulässiger Weise beeinträchtigt hat, so dass die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Auditergebnisses in Frage stehen. 

5.4 Transfer von Zertifizierungen 

Die DQS-Zertifizierungsstelle prüft im Falle einer Transferanfrage, ob und inwieweit die regulatorische Voraus­setzung für einen Transfer vorliegen. In dem Fall, dass die DQS-Zertifizierungsstelle einen Transfer ausschließt, geht das Verfahren in eine Erstzertifizierung über. 

Nach erfolgreichem Transfer wird das Zertifikat der DQS-Zertifizierungsstelle mit den Gültigkeitszeiträumen der abgebenden Zertifizierungsstelle ausgestellt und kann mit der regelmäßigen Überwachung begonnen werden. Spezifische Anforderungen oder Bedingungen zum Transfer von Zertifikaten können in besonderen Programm­anforderungen geregelt werden.  

Im Falle des Transfers eines Zertifizierungsverfahrens an eine aufnehmende Stelle ist es der DQS-Zertifizierungs­stelle auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gestattet, den regulatorischen Aufgaben und Pflichten nachzukommen und der annehmenden Stelle die notwendigen Informationen (Berichte, Zertifikate und sonstige verfahrensbezogenen Informationen) des Auftraggebers in Bezug auf die bisherige Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. 

6. Verschiedenes

6.1 Keine Partnerschaft oder Agentur 

Die Parteien erkennen an, dass die DQS ihre Dienstleistungen für den Auftraggeber als unabhängiger Auftragnehmer erbringt und dass der Vertrag kein Partnerschafts-, Agentur-, Beschäftigungs- oder Treuhandverhältnis zwischen DQS und dem Auftraggeber begründet. 

Der Auftraggeber erkennt an, dass DQS weder den Platz des Auftraggebers oder eines Dritten einnimmt noch diesen von seinen Verpflichtungen entbindet, noch anderweitig eine Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber Dritten oder die eines Dritten annimmt, aufhebt oder sich verpflichtet, diese zu erfüllen. 

6.2 Abtretungs- und Übertragungsverbot

Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt oder von den Parteien schriftlich vereinbart, ist der Vertrag persönlich für die Parteien und keine Partei darf ihrer Rechte und Pflichten teilweise oder vollständig abtreten, übertragen, belasten, verpfänden, untervergeben oder auf andere Weise mit ihnen handeln. Jede Partei bestätigt, dass sie im eigenen Namen und nicht zugunsten einer anderen Person handelt. 

Ungeachtet des Vorstehenden kann DQS einige oder alle ihrer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein mit der DQS verbundenes Unternehmen und Partner oder einen ihrer Vertreter abtreten, übertragen oder untervergeben. 

6.3 Sanktionsrechtliche Einschränkungen 

Sollten nationale oder internationale Sanktionsvorschriften, Embargos oder vergleichbare rechtliche Maßnahmen dazu führen, dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Zertifizierungs-, Auditierungs- bzw. Überwachungs­dienstleistungen ganz oder teilweise unmöglich werden oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen erbracht werden kann, ist die DQS-Zertifizierungsstelle berechtigt, das ausgestellte Zertifikat zu entziehen. 

Die DQS-Zertifizierungsstelle informiert den Auftraggeber unverzüglich über die entsprechenden Umstände. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte besteht in diesem Fall nicht, sofern die DQS-Zertifizierungsstelle die Einschränkungen nicht zu vertreten hat. 

6.4 Teilweise Ungültigkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Zertifizierungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Parteien ver­pflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten Zweck des Zertifizierungsvertrages möglichst nahekommt und den anwendbaren regulatorischen Anforderungen entspricht. 

6.5 Datenschutz

Die DQS-Zertifizierungsstelle, einschließlich der beauftragten Auditoren:Innen, muss alle anwendbaren Daten­schutzgesetze der gemäß dem anwendbaren Recht (siehe 7.) einhalten, und hinreichende Transparenz bieten bezüglich des Umgangs mit und der Verarbeitung von relevanten personenbezogenen Daten.  

6.6 Höhere Gewalt

Weder DQS noch der Kunde verstoßen gegen diese Regeln und haften nicht für Ausfälle oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn die Ursache für solche Ausfälle oder Verzögerungen auf Ereignisse zurück­zuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kriege, bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, Bürgerkriege, Unruhen, Giftgefahren, Pandemien, Epidemien, Natur­katastrophen, Extremwetter, Feuer, Explosion, Ausfall von Versorgungsleistungen, Streik, Ausfall der Infrastruktur, Transportverzögerungen oder jegliche öffentliche Beschränkungen als Folge der oben genannten Vorfälle oder im Falle anderer Ereignisse höherer Gewalt. 

Im Falle des Eintritts eines Falles höherer Gewalt wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich darüber informieren, einschließlich der Details der Situation und ihrer voraussichtlichen Dauer. Sollte das Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage andauern, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 

7. Anwendbares Recht

Jedwede vertragliche Beziehung, auf die die DQS-Auditierungs- und Zertifizierungsregeln Anwendung finden, unter­liegt ausschließlich dem materiellen Recht des Staates, in dem die DQS-Zertifizierungsgesellschaft ihren satzungs­mäßigen Sitz hat. Die Anwendung des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 

8. Zusätzliche Programmanforderungen

Für manche sektorspezifischen Zertifizierungsdienstleistungen für Managementsysteme oder Produkte können zu­sätzliche zwingende Anforderungen gelten (siehe unten). Diese „Programmanforderungen“ sind auf der Internetseite https://www.dqsglobal.com/de/uber-uns/akkreditierung-und-benennung/dqs-gruppe-auditierungs-und-zertifizierungsregeln hinterlegt. 
 

DQS Gruppe Auditierungs- und Zertifizierungsregeln Version 007/05.2026 gültig ab dem 01. Juni 2026

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