Die geänderten gesellschaftlichen, politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und den sich daraus ergebenen Maßnahmen führen auch im Bereich von Produkten und Dienstleistungen zu einer deutlichen Zunahme von Angaben über deren tatsächliche oder mögliche Auswirkungen auf das Klima, die Atmosphäre und die Umwelt. Wo aber wird die Grenze zum Greenwashing überschritten – und welche Risiken kommen dann auf Unternehmen zu?

Gesellschaftliche Verantwortung als USP

Anders als bisher wollen immer mehr Verbraucher, aber auch private und institutionelle Anleger, dass ihre Finanzanlage in einem umfassenden Sinn nachhaltig ist. Sie wollen also selbst ein Stück gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Dem trägt der Markt in zunehmendem Maße durch entsprechende Produkte und Dienstleistungen Rechnung, die in der Werbung etwa auf Siegeln oder Logos mit Begriffen wie „klimaneutral“ , „nachhaltig“ , „bio“ oder „fair “beworben werden.

Definition Greenwashing: Im Sinne der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/85 wird „Greenwashing“ als die Praxis bezeichnet, durch die Bewerbung eines Finanzprodukts als „umweltfreundlich“ einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl den grundlegenden Umweltstandards nicht entsprochen wird. Das Umweltbundesamt definiert: „Allgemein versteht man unter „Greenwashing“ den Versuch von Organisationen, sich insbesondere durch Maßnahmen im Bereich Kommunikation und Marketing ein „grünes“ beziehungsweise „nachhaltiges“ Image zu geben, ohne entsprechende, nachhaltigkeits-orientierte Aktivitäten im operativen Geschäft tatsächlich systematisch umzusetzen.“

Die unreflektierte Verwendung solcher Begriffe durch Unternehmen und die damit möglicherweise im Raum stehende Vermutung eines bloßen Greenwashings eines Produktes birgt jedoch gewisse Risiken, auch direkt für das Management einer Organisation. Um eine Irreführung im Kontext Greenwashing zu vermeiden, sollten grundlegende Kenntnisse über die gegebenenfalls zu berücksichtigenden regulatorische Aspekte in jeder Organisation vorhanden sein. Diese Themen werden nachfolgend kurz skizziert.

Greenwashing Risiken

Risiken aus unlauterem Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gemäß § 1 dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Gemeint ist also jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Darüber hinaus werden im Anhang insgesamt 36 (sic!) geschäftliche Handlungen aufgezählt, die stets unzulässig sind.

Ebenso handelt nach UWG unlauter, wer gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 4).

Auch die Vornahme einer irreführenden geschäftlichen Handlung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 – 7 aufgeführten Umstände enthält oder einen Verbraucher / Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, gilt als unlautere Handlung.

Wird also mit unzutreffenden Informationen zur Nachhaltigkeit eines Produkts geworben, kann von hierzu qualifizierten Einrichtungen (vgl. § 8 Absatz 3 Nr. 3) auf Unterlassung wegen irreführender Werbung geklagt werden. Die Rechtsfolgen gegen diese Verstöße sind unter anderem Schadenersatz (§ 9), Gewinnabschöpfung (§ 10), Vertragsstrafe (§ 13a), Strafbare Werbung (§ 16) und Bußgeld (§§ 19, 20).

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Risiken aus zugesicherten Eigenschaften im Vertrag

Als zugesichert gilt eine Eigenschaft dann, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er für das tatsächliche Bestehen der Eigenschaft eines Produktes oder einer Dienstleistung rechtlich einstehen will. Ob dies bei Angaben wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ tatsächlich der Fall ist, wird man nach den jeweiligen Umständen zu bewerten haben. Rechtsfolgen wären dann gegebenenfalls das rückgängig Machen des Vertrages (Wandelung), die Minderung des ursprünglich vereinbarten Preises oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Mittelbar wären natürlich auch mögliche Folgen aus Reputationsverlust zu beachten.

Risiken wegen arglistiger Täuschung – § 123 BGB

Eine solche Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Auch bei sogenannten Angaben ins Blaue hinein – also ohne tatsächliche Anhaltspunkte unrichtige Angaben zum Beispiel über bestimmte Eigenschaften machen – kann arglistige Täuschung vorliegen.

Ein solcher Vertrag (zum Beispiel die fehlerhaft angegebene Willenserklärung) wäre anfechtbar und der Vertrag damit nicht zustande gekommen. Gegebenenfalls wären die gegenseitigen Leistungen zurückzugeben, und es bestünden auch Schadenersatzansprüche des Getäuschten.

Risiken wegen Betrug – § 263 StGB

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit „grünen“ Finanzprodukten relevant, kann aber auch bei allen anderen Produkten oder Dienstleistungen in Betracht kommen.

Risiken aus Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB

Neben der gegebenenfalls vorrangigen Strafbarkeit wegen Betrugs, kommt beim Thema Greenwashing bei Kapitalanlagen auch die Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs in Betracht. Aktuell sind die ersten behördlichen Untersuchungen in Bezug auf die mögliche strafrechtliche Relevanz von fehlerhaften Angaben von Organisationen zu ihren Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen zu beobachten. Als Beispiel sei hier die Durchsuchung bei der börsennotierten DWS Group Ende Mai 2022 wegen des Verdachts von Kapitalanlagebetrug durch „Greenwashing“ genannt.

In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Verurteilung wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dazu führen kann, dass die betreffende Person nicht (mehr) Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft sein kann (vgl. § 6 Absatz 2 GmbHG und § 76 Absatz 3 AktG).

Für die unternehmerische Risikobewertung ist ebenfalls relevant, dass der § 264a StGB ein Offizialdelikt ist, so dass jedermann zur Anzeige entsprechender Verdachtsmomente befugt ist. Damit steht insbesondere Umweltverbänden und NGOs die Möglichkeit einer Strafanzeige bei Verdacht auf „Greenwashing“ im Kapitalanlagemarkt offen.

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Risiken aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB

Durch die Klassifizierung des § 264a StGB auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB führt die Erfüllung des Straftatbestandes des Kapitalanlagebetruges zugleich zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, somit also zu kumulierenden Risiken die unter anderem bei der unternehmerischen Risikobewertung auf der Ebene der Schadenshöhe relevant sein dürfte.

 

Wie kann Greenwashing verhindert werden?

Hand in Hand mit dem Thema der rechtlichen Folgen von Greenwashing geht die Frage, wie Unternehmen bei der Werbung von Produkten oder Dienstleistungen die oben genannten Risiken vermeiden oder wenigstens auf ein vertretbares Nettorisiko minimieren können. Damit sind die Bereiche Environmental, Social und Governance (ESG) im Sinne einer strategischen Weichenstellung direkt berührt. Wie also kann Greenwashing verhindert werden?

 

Risiken von Greenwashing vermeiden – Anwendung der Kriterien der Taxonomie-Verordnung

Durch die Taxonomie-Verordnung der europäischen Union (EU) 2020/852 erfolgt innerhalb der EU eine Klassifizierung, welche Wirtschaftstätigkeiten unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Grad als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Dies ist danach dann der Fall, wenn die von der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit verursachten Umweltschäden ihren Nutzen für die Umwelt übersteigt. (vgl. Erwägungsgrund (40).

Dies ist nach Artikel 3 dann der Fall, wenn diese Wirtschaftstätigkeit

  • gemäß den Artikeln 10 bis 16 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 leistet; (Klimaschutz/ Anpassung an den Klimawandel – Art. 10 und 11, die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser-und Meeresressourcen – Art. 12, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft – Art.13, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Art. 14, der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Art.15 sowie Ermöglichende Tätigkeiten – Art.16)
  • nicht zu einer in Artikel 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt;
  • unter Einhaltung des in Artikel18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird; (und)
  • technischen Bewertungskriterien, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 (Anm.d.V. und) Artikel 15 Absatz 2 festgelegt hat, entspricht.

ANMERKUNG: Es müssen alle 4 Punkte erfüllt sein (kumulative Aufzählung)

Transparenz

Die in den Artikeln 6 (Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden), Art. 7 (Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten) und Art. 8 (Transparenz in nicht-finanziellen Erklärungen bei Unternehmen) normierten Anforderungen an die Transparenz, sind weitere Aspekte die im Kontext mit einem zu vermeidenden Greenwashing zu beachten wären.

Die Verordnung gilt direkt für alle Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nicht-finanzielle Erklärung (Nachhaltigkeitsbericht) abgeben zu müssen, sowie für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen (Artikel 1 Abs. 2). Aber auch für alle Organisationen, die nicht unter den direkten Anwendungsbereich der Verordnung fallen, ist sie hinsichtlich der Einordnung, inwieweit ein Produkt / Tätigkeit / Dienstleistung als ökologisch nachhaltig eingestuft und bezeichnet werden kann, eine wesentliche Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe.

Dabei ist beachtlich, dass sich unter anderem durch die im November 2022 verabschiedete und im Januar 2023 in Kraft getretene neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (EU) 2022/264 sowohl der Umfang und die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung als aber auch der Kreis der verpflichteten Unternehmen tiefgreifend ändern wird. Die Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Dies wird in Deutschland voraussichtlich unter anderem durch Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) erfolgen, in dem ja bereits jetzt in den §§ 289a ff entsprechende Regelungen normiert sind.

Durchführungsverordnungen

Zur Taxonomie-Verordnung sind inzwischen auch mehrere Durchführungsverordnungen ergangen. Für die Beantwortung der Frage, welche Wirtschaftstätigkeiten unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Grad als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2139 technische Bewertungskriterien geregelt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz / Klimawandelanpassung leistet.

Andere Durchführungsverordnungen regeln Details zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der nicht-finanziellen Erklärung (Nachhaltigkeitsbericht).

Aufgrund der durch die Taxonomie-Verordnung, ihren Durchführungsverordnungen sowie aus der erwartbaren Umsetzungen der CSRD in nationales Recht und den möglichen Folgen bei mangelhafter Umsetzung dieser Anforderungen, kann auch von einem im Rahmen eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 AktG, § 1 StaRUG, § 317 HGB zu berücksichtigenden Risiko ausgegangen werden.

Managementsysteme nutzen

Zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten und Maßnahmen zu deren Erfüllung, sollten auch Überlegungen zur Nutzung etablierter und international anerkannter Managementsysteme wie zumm Beispiel ISO 9001 (Qualitätsmanagement), ISO 14001 (Umweltmanagement) oder etwa ISO 26000 (Nachhaltigkeit) erfolgen. Können doch beispielsweise bei der Bemessung von unternehmerischen oder persönlichen Sanktionen wie zum Beispiel einer Unternehmensgeldbuße auch Selbstreinigungsanstrengungen des Unternehmens nach Aufdeckung der Tat (etwa Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen und eines Hinweisgebersystems) relevant sein.

Bindende Verpflichtungen in ISO 14001 – Was fordert die Norm?

Bindende Verpflichtungen einer Organisation umfassen nach der Norm ISO 14001 gemäß Kapitel 6.1.3 rechtliche und andere Verpflichtungen. Eine Hierarchie zwischen rechtlichen und sonstigen, selbst auferlegten Verpflichtungen besteht nicht. Lesen Sie mehr Wissenswertes in unserem Blogbeitrag. 

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Unternehmen, die sich zum Managen ihrer Aufbau- und Ablauforganisation eines oder mehrerer der genannten ISO-Standards bedienen, sollten die entsprechenden Normenkapitel aus der Harmonized Structure geläufig sein, über die solche Aspekte innerhalb der Organisation Bestandteil der Prozesse wird.

Risikoanalyse und Risikobewertung

Dies betrifft unter anderem die Risikoanalyse und Risikobewertung in der dann (unter optionaler Verwendung der Norm ISO 31010 [Risikomanagement Verfahren zur Risikobeurteilung] beschriebenen Methoden) die oben genannten Risiken organisationsbezogen unter den Aspekten Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe unter Berücksichtigung der Erwartungen interessierter Parteien und der oben aufgeführten regulatorischen Anforderungen zu ermitteln und zu bewerten sind. Dabei sind gegebenenfalls auch Aspekte der Risikokumulation (zum Beispiel Rechtsfolgen sowohl aus Strafrecht als zugleich auch Privatrecht) zu berücksichtigen.

Je nach Ergebnis des ermittelten Bruttorisikos sind dann gegebenenfalls risikominimierende Maßnahmen abzuleiten, um ein Niveau eines vertretbaren Nettorisikos beziehungsweise Akzeptanzrisikos zu erreichen. Dabei sind wiederum regulatorische Aspekte wie Strafen oder Geldbußen, Genehmigungspflichten, behördliche Eingriffsmöglichkeiten wie Untersagung etc. zu beachten, da diese das gesellschaftliche Akzeptanzrisiko als bindende Verpflichtung bereits vorgeben.

Ausgehend von den so ermittelten Maßnahmen, sollte dann die Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Umsetzung und Überwachung dieser Maßnahmen erfolgen. Dabei empfiehlt sich die Verwendung einer RASCI-Matrix (Responsible, Accountable, Support, Consulted, Informed), um alle Rollen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten der Maßnahmenumsetzung zu ermitteln und festzulegen.

 

Greenwashing Risiken ein Fazit

Aufgrund der erhöhten Bereitschaft zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung durch große Teile der Zivilgesellschaft und auch der Wirtschaft ist nicht nur in Deutschland auch ein erhöhtes Interesse an und Sensibilisierung für verlässliche Aussagen über die Nachhaltigkeit von Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen zu verzeichnen. Da Organisationen hier aktuell bereits viele gute nachhaltige Maßnahmen und Projekte umsetzen und dies berechtigterweise auch kundtun wollen, sollten diese Aktivitäten unter den oben genannten Aspekten einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden, um bereits weit im Vorfeld die sich aus einem Greenwashing-Vorwurf ergebenden Risiken zu vermeiden.

Mit der konsequenten Anwendung etablierter internationaler Managementsystemnormen wie ISO 9001 oder ISO 14001 ist ein angemessener Umgang mit den beschriebenen Risiken möglich.

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Autor
Frank Machalz

Langjähriger Auditor der DQS für den Bereich Risiko- und Compliance Management und dessen Subsysteme, wie beispielsweise Antikorruption, Business Continuität, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz oder Produktsicherheit. Seine interdisziplinäre Kompetenz wird besonders von Kunden mit einem integrierten, ganzheitlichen (Risiko) Managementsystem geschätzt. Darüber hinaus bringt Herr Machalz seine Expertise in den verschiedenen Gremien u.a. bei der Normungsarbeit beim DIN, der IHK Berlin und als Beiratsvorsitzender der Control Union Certifications Germany GmbH ein und partizipiert zugleich an dem Wissen und der Erfahrung der anderen Gremienmitglieder.

Als Geschäftsführer der envigration GmbH – Risk & Compliance Management in Berlin ist Frank Machalz mit seinem aus weiteren Juristen sowie Steuerberatern, Betriebswirten, Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, Geisteswissenschaftlern und Psychologen bestehenden interdisziplinären Team seit vielen Jahren branchenübergreifend für internationale und nationale Organisationen beratend und betreuend tätig. Er und sein Team geben ihre jeweilige Fachexpertise regelmäßig auch in internen und externen Schulungsveranstaltungen weiter.

Frank Machalz ist Mitglied im DIN Normenausschuss Organisationsprozesse (NA Org) NA 175 –00 –01 AA Governance und Compliance Management. Seit mehreren Jahren wirkt hier aktiv bei der Erarbeitung der Norm ISO 37301 sowie von ISO 37000 und der DIN ISO 37002 mit. Darüber hinaus bringt er seine Expertise und Erfahrungen auch im Normenausschuss Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierungsgrundlagen (NQSZ) NA 147-00-03-21 ein und wird hier aktiv bei der Erarbeitung der künftigen ISO 17021-13 mitwirken.

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