Bis­lang müssen nur wenige Un­ter­neh­men über die Aus­wir­kun­gen ihrer Geschäftsaktivitäten auf Men­schen­rech­te und Umwelt ver­bind­lich be­rich­ten. In den An­wen­dungs­be­reich des Gesetzes zur nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt­erstat­tung, dem so­ge­nann­ten CSR-RUG, fallen in Deutsch­land nur ca. 550 ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Un­ter­neh­men. In­ner­halb der EU sind gemäß der 2014 ver­ab­schie­de­ten CSR-Richt­li­nie nur ca. 11.700 Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, nicht­fi­nan­zi­el­le In­for­ma­tio­nen of­fen­zu­le­gen. Die neue EU-Richt­li­nie zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung (CSRD), die ab dem 1. Januar 2024 die CSR-Richt­li­nie im Rahmen des NFRD ersetzen wird, leitet eine Zei­ten­wen­de ein. Im Fol­gen­den erfahren Sie, welche Schwel­len­wer­te be­stim­men, ob Un­ter­neh­men be­trof­fen sind und wie der Zeitplan aus­sieht.  

Ziel der neuen CSRD ist es, „das Naturkapital der EU zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen.“  Um diese Ziele zu erreichen, wird u.a. der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um ein Mehrfaches erweitert. Allein in Deutschland werden zukünftig bis zu 15.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Innerhalb und außerhalb der EU wird diese neue Pflicht zur Berichterstattung auf bis zu 50.000 Unternehmen zukommen, wobei die Einführung der erweiterten Berichtspflichten zeitlich gestaffelt erfolgen wird.

Welche Unternehmen sind ab wann von der CSRD betroffen? 

Den Anfang machen die Unternehmen, die schon unter dem CSR-RUG berichtspflichtig sind. Das sind große Kapitalgesellschaften im Sinne des HGBs, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die die beiden zuletzt genannten Kriterien erfüllen. Diese Gesellschaften müssen ihren Geschäftsbericht für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen Standards Berichterstattung erstellen und 2025 veröffentlichen.

Ab dem 01.01.2025 gilt die erweiterte Berichtspflicht dann auch für alle anderen großen haftungsbeschränkten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind, sofern sie zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: 

-    Bilanzsumme: mindestens 20 Mio. € 
-    Nettoumsatzerlöse: mindestens 40 Mio. € 
-    durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahres 

Diese Unternehmen müssen ihren Bericht für das Geschäftsjahr 2025 in 2026 nach den neuen Vorgaben erstellen und veröffentlichen.

Für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen, sogenannte KMUs, und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen gelten die Vorgaben ab dem 01.01.2026 mit der Pflicht zur Berichterstattung in 2027. 

Ausgenommen von den börsennotierten KMUs sind sogenannte Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

-    Bilanzsumme: maximal 350.000 €
-    Nettoumsatzerlöse: maximal 700.000 €
-    durchschnittlich maximal 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahres 

Die börsennotierten KMUs erhalten zudem aufgrund ihrer geringeren Größe, begrenzteren Ressourcen und unter Berücksichtigung des aufgrund von COVID-19 schwierigen wirtschaftlichen Umfelds die Option, sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien zu lassen. Dazu müssen sie kurz in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Falls ein solches KMU sich von der Berichterstattung vorläufig befreien lässt, muss es seinen ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.

Weitere In­for­ma­tio­nen zur CSRD

Was bedeutet die Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Di­rec­ti­ve (CSRD) für mein Un­ter­neh­men? In unserem Blogbeitrag erhalten Sie weitere wichtige In­for­ma­tio­nen zur Nach­hal­tig­keits­be­richts­er­stat­tung im Rahmen des CSRD. 

Zum Blog­ar­ti­kel

Die CSRD für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU- und Nicht-EU-Unternehmen zu schaffen, schließt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Konzerne mit Mutterunternehmen ein, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. Diese Nicht-EU-Unternehmen fallen ab dem 01.01.2028 dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie einen Nettoumsatz von über 150 Mio. € innerhalb der EU erzielen und ein großes oder kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen in der EU haben. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Tochterunternehmen, stellvertretend für das Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet, erstmals in 2029 einen - im Zweifel verkürzten - Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Die gleiche Pflicht trifft Zweigniederlassungen von Unternehmen oder Konzernen mit Sitz außerhalb der EU, sofern ihr Nettoumsatz im Vorjahr über 40 Mio. € lag. 

In beiden zuvor genannten Fällen müssen jedoch die Unternehmen oder Konzerne im Unionsgebiet in den letzten beiden Jahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielt haben.

Kann das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung ihrer Berichtspflicht mangels zugänglicher Informationen nicht nachkommen, so ist im Bericht festzuhalten, dass das außerhalb der EU ansässige Mutterunternehmen die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. 

Ansonsten werden Tochterunternehmen, deren Konzernmutter ihren Sitz im Unionsgebiet hat, von der Berichterstattung ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Ebenso müssen bei einer signifikanten Abweichung der Risiken und ihrer Auswirkungen bei Mutter und Tochter, die Risiken und Auswirkungen der Tochter im Konzernlagebericht der Mutter separat aufgeführt werden.

CFS DE Sustainability Reporting Assurance
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Alles was Sie über Externe Prüfung wissen müssen

In unserer Broschüre erfahren Sie alles, was Sie über die externe Prüfung von Nach­hal­tig­keits­be­rich­ten und ESG-In­di­ka­to­ren wissen müssen.

Mehr erfahren
Autor
Michael Wiedmann

Von Juni 2017 bis Dezember 2020 war Michael Wiedmann als Anwalt für Com­pli­ance im Frank­fur­ter Büro von Norton Rose Ful­bright tätig. Zuvor hatte er zwei Jahr­zehn­te ver­schie­dens­te Ma­nage­ment-Po­si­tio­nen in der METRO Group inne; u. a. war er dort als Chief Com­pli­ance Officer, Se­ni­or-Vice Pre­si­dent Public Affairs, Head of Cor­po­ra­te De­ve­lo­p­ment/ General Manager, General Counsel und Company Se­cre­ta­ry tätig. Er verfügt über um­fang­rei­che Er­fah­rung in Com­pli­ance-, Go­ver­nan­ce- und Cor­po­ra­te-An­ge­le­gen­hei­ten, die er in die Beratung seiner Man­dan­ten ins­be­son­de­re bei der Ent­wick­lung und Aus­ge­stal­tung von Com­pli­ance Ma­nage­ment Systemen ein­bringt. Neben seinem En­ga­ge­ment beim Deut­schen Institut für Com­pli­ance e.V. (DICO) als Co-Ar­beits­kreis­vor­sit­zen­der CSR/Men­schen­rech­te veröffentlicht Michael Wiedmann regelmäßig zu den Themen Men­schen­rech­te und Whist­le­b­lo­wing.

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