Ein unabhängiger Überblick von DQS, einer akkreditierten Zertifizierungsstelle.

Die EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745 (MDR 2017/745) ist die Verordnung der Europäischen Union über Medizinprodukte. Sie legt die rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten auf dem EU-Markt fest und umfasst Design, Herstellung, klinische Bewertung, Marktüberwachung und die Konformitätsbewertung, die mit der CE-Kennzeichnung abschließt. Die Verordnung ersetzte die langjährige Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG und die Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare Medizinprodukte und erhöhte die Anforderungen an klinische Nachweise, Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung für alle Produktklassen.

Die Verordnung gilt für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler von Medizinprodukten für den EU-Markt sowie für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Produkte in die EU vertreiben. Sie ist die zentrale Informationsquelle für Kunden, Gesundheitsbehörden, Krankenhäuser und Partner entlang der Lieferkette, die einen Nachweis darüber erwarten, dass ein Produkt unabhängig nach EU-Anforderungen geprüft wurde.

Die Verordnung (EU) 2017/745 trat am 26. Mai 2021 in Kraft. Seitdem wurde sie mehrfach geändert, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2023/607, welche die Übergangsfrist für ältere, nach den vorherigen Richtlinien zertifizierte Medizinprodukte verlängerte, und durch die Verordnung (EU) 2024/1860, welche die schrittweise Einführung der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED), Meldepflichten bei Lieferunterbrechungen und zusätzliche Übergangsbestimmungen für In-vitro-Diagnostika gemäß der parallel geltenden IVDR einführte. Die Europäische Kommission hat zudem für 2025 weitere Vorschläge zur Vereinfachung der Verfahrensaspekte der Verordnung veröffentlicht; Hersteller sollten den regulatorischen Zeitplan daher als dynamisch und nicht als endgültig betrachten.

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Was ist die EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745 aus der Sicht einer Zertifizierungsstelle?

Aus Sicht der Benannten Stellen legt die EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745 (MDR) fest, wann eine unabhängige Konformitätsbewertung erforderlich ist, bevor ein Medizinprodukt die CE-Kennzeichnung erhalten und auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden darf. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht. Die Konformitätsbewertungsverfahren – Audits des Qualitätsmanagementsystems, Baumusterprüfungen und Überprüfungen der Konstruktionsdossiers – werden von den von den nationalen Behörden benannten Benannten Stellen durchgeführt.

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) basiert auf einer risikobasierten Klassifizierung (Klassen I, IIa, IIb, III) und den allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen in Anhang I. Die Benannte Stelle prüft anhand von Dokumenten und Vor-Ort-Audits, ob das Qualitätsmanagementsystem und die technische Dokumentation des Herstellers diesen Anforderungen entsprechen. Ein gültiges Zertifikat, zusammen mit der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung, ist der anerkannte Nachweis, auf den sich Krankenhäuser, Aufsichtsbehörden und Beschaffungspartner verlassen.

Als Zertifizierungsstelle bewertet und zertifiziert DQS die Konformität, entwickelt oder implementiert jedoch weder Ihr Qualitätsmanagementsystem noch Ihre technische Dokumentation. Diese Unabhängigkeit verleiht dem CE-Zertifikat seine Gültigkeit: Der Hersteller entwickelt und pflegt das System, und eine benannte Stelle überprüft es gemäß der Verordnung. Die DQS Medizinprodukte GmbH ist als Benannte Stelle 0297 gemäß Verordnung (EU) 2017/745 benannt und tätig. Im Rahmen dieser Benennung unterliegt die DQS Medizinprodukte GmbH regelmäßigen Kontrollen und Audits durch das ZLG, die deutsche Behörde für die Benennung und Überwachung von Benannten Stellen für Medizinprodukte.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Vollständiger Titel Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte
Herausgegeben von Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Erstveröffentlichung Erstveröffentlichung: 5. Mai 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 117. Die Verordnung selbst ist vom 5. April 2017 und trat am 26. Mai 2021 in Kraft.
Aktuelle Version Verordnung (EU) 2017/745 in der geänderten Fassung. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Verordnung (EU) 2023/607, mit der die Übergangsfristen der MDR für bestimmte ältere Medizinprodukte verlängert wurden; die Verordnung (EU) 2024/1860, mit der die schrittweise Einführung von EUDAMED, neue Meldepflichten bei Versorgungsunterbrechungen und entsprechende Übergangsbestimmungen eingeführt wurden; sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 der Kommission, die einheitliche Qualitätsmanagement- und Verfahrensanforderungen für Konformitätsbewertungstätigkeiten festlegt, die von den gemäß MDR und IVDR benannten Benannten Stellen durchgeführt werden. Hersteller sollten die konsolidierte Fassung der Verordnung, die anwendbaren Durchführungsrechtsakte und die aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission konsultieren, da sich die Umsetzungsfristen und die operativen Anforderungen der MDR fortlaufend ändern.

Gilt für

Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Vertriebshändler von Medizinprodukten, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, einschließlich Hersteller von Nicht-EU-Produkten, die in die EU verkaufen.
Zertifizierbar

Ja, aber der Umfang der Beteiligung einer Benannten Stelle hängt von der Geräteklasse ab. Bei Geräten der Klasse I, die nicht steril sind, keine Messfunktion besitzen und keine wiederverwendbaren chirurgischen Instrumente sind, erklären die Hersteller in der Regel die Konformität selbst und bringen das CE-Zeichen ohne Zertifizierung durch eine Benannte Stelle an. Für Geräte der Klassen I, II und III gelten andere Anforderungen.

Bei Medizinprodukten der Klassen IIa, IIb und III beschränkt sich die Beteiligung der Benannten Stelle auf die relevanten Aspekte der Sterilität, der Messfunktion oder der Aufbereitung. Für diese Klassen ist eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle erforderlich, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann.

Struktur 10 Kapitel, 123 Artikel, 17 Anhänge – darunter Anhang I (Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen), Anhang VIII (Klassifizierungsregeln) und die Anhänge IX–XI (Verfahren zur Konformitätsbewertung).
Verwandte Standards ISO 13485 für Qualitätsmanagementsysteme, ISO 14971 für Risikomanagement, ISO 14155 für klinische Prüfungen, ISO 10993-Reihe für biologische Bewertung, IEC 62366-1 für Usability Engineering, IEC 62304 für Software-Lebenszyklusprozesse von Medizinprodukten, IEC 60601-1 für elektrische Sicherheit und grundlegende Leistungsmerkmale von medizinischen elektrischen Geräten sowie anwendbare produkt- oder prozessspezifische Normen.

Kontext und Treiber strenger

Klinische Evidenz und Marktüberwachung

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) hat die Anforderungen an klinische Nachweise für Sicherheits- und Leistungsangaben erhöht, insbesondere für Medizinprodukte mit höherem Risiko und implantierbare Medizinprodukte. Hersteller müssen während des gesamten Produktlebenszyklus einen klinischen Bewertungsbericht (CER) und einen aktiven Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) führen. Die Verordnung erweitert zudem die Pflichten zur Marktüberwachung, die Meldefristen für Vigilanzmeldungen und die Dokumentation, die eine Benannte Stelle im Rahmen von Überwachungsaudits und Rezertifizierungen prüft, erheblich. Die Verordnung (EU) 2023/607 über Übergangsdruck und Kapazitäten Benannter Stellen hat die Übergangsfrist für bestimmte ältere Medizinprodukte verlängert – Medizinprodukte, die nach der vorherigen Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG oder der Richtlinie über aktive implantierbare Medizinprodukte 90/385/EWG zertifiziert wurden und weiterhin gemäß den Übergangsbestimmungen der MDR in Verkehr gebracht werden. Diese Verlängerungen erfolgen nicht automatisch. Sie hängen von Bedingungen wie der fortgesetzten Einhaltung der vorherigen Richtlinien, dem Fehlen wesentlicher Änderungen an Design oder Verwendungszweck, der Implementierung eines MDR-konformen Qualitätsmanagementsystems und einem formellen Antrag oder einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Benannten Stelle innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ab.

Die verlängerten Fristen hängen von der Gerätekategorie und der Risikoklasse ab. Medizinprodukte der Klasse III und implantierbare Medizinprodukte der Klasse IIb Die Übergangszeit läuft bis 31. Dezember 2027 . Für andere Medizinprodukte der Klasse IIb, Medizinprodukte der Klasse IIa und Medizinprodukte der Klasse I, die in sterilem Zustand oder mit einer Messfunktion auf den Markt gebracht werden. Die Übergangszeit läuft bis 31. Dezember 2028 Die gleiche Frist 2028 gilt auch für Medizinprodukte, die gemäß den vorherigen Richtlinien der Klasse I angehörten und bei denen im Rahmen der MDR erstmals die Beteiligung einer Benannten Stelle erforderlich ist. Maßgefertigte implantierbare Geräte der Klasse III Die maßgebliche Übergangsfrist war 26. Mai 2026 , vorbehaltlich der in der Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen.

EUDAMED, UDI und Transparenz der Lieferkette

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) führt die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED), das System zur eindeutigen Produktkennzeichnung (UDI) und erweiterte Transparenzpflichten für alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette ein. Die Verordnung (EU) 2024/1860 sieht eine schrittweise, modulare Einführung von EUDAMED sowie die Meldepflicht bei absehbaren Unterbrechungen oder der Einstellung der Lieferung bestimmter Medizinprodukte vor. Für Kunden, Aufsichtsbehörden und Partner in der Lieferkette bildet diese Transparenzebene zunehmend die praktische Grundlage für die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Medizinprodukten. Ab dem 28. Mai 2026 ist die Nutzung der ersten vier EUDAMED-Module verpflichtend: Akteursregistrierung, UDI-/Produktregistrierung, Benannte Stellen und Zertifikate sowie Marktüberwachung.

Kernanforderungen

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Anhang I)

Anhang I legt die allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) fest, die jedes Medizinprodukt erfüllen muss. Die GSPR umfassen allgemeine Prinzipien (chemische, physikalische und biologische Eigenschaften; Risikokontrolle; Benutzerfreundlichkeit), spezifische Anforderungen an Konstruktion und Fertigung sowie Anforderungen an die dem Produkt beigefügten Informationen. Die Konformität mit den GSPR wird üblicherweise durch harmonisierte Normen (z. B. ISO 14971 für Risikomanagement) oder gemeinsame Spezifikationen nachgewiesen.

Klassifizierung (Anhang VIII)

Medizinprodukte werden anhand der Kontaktdauer, der Invasivität, der aktiven oder inaktiven Natur und des Verwendungszwecks in die Klassen I, IIa, IIb und III eingeteilt. Die Klassifizierung bestimmt, welches Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist und ob die Einbeziehung einer Benannten Stelle erforderlich ist.

Qualitätsmanagementsystem (Artikel 10, Kapitel II)

Hersteller müssen ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) einrichten, dokumentieren, implementieren und aufrechterhalten, das unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, das Risikomanagement, die Entwicklung und Konstruktion, die Lieferantenkontrolle, die Marktbeobachtung und die Meldung von Vorfällen umfasst. ISO 13485 ist die harmonisierte Norm, die weithin als technische Grundlage für das QMS dient. Eine Zertifizierung nach ISO 13485 allein stellt jedoch keine Konformität mit der Medizinprodukteverordnung (MDR) dar.

Technische Dokumentation (Anhänge II und III)

Für jedes Medizinprodukt ist eine technische Dokumentation erforderlich, die Produktbeschreibung, Konstruktions- und Fertigungsinformationen, Konformität mit den GSPR-Richtlinien, klinische Bewertung, Nutzen-Risiko-Analyse, Verifizierung und Validierung sowie die Überwachung nach dem Inverkehrbringen umfasst. Die technische Dokumentation wird von der Benannten Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung geprüft.

Klinische Bewertung und klinische Nachbeobachtung nach der Markteinführung (Artikel 61, Anhang XIV)

Die klinische Bewertung ist die strukturierte, fortlaufende Auswertung klinischer Daten zur Überprüfung von Sicherheit und Wirksamkeit. Der klinische Bewertungsbericht und der Plan zur klinischen Nachbeobachtung nach der Markteinführung sind von zentraler Bedeutung für die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten mit höherem Risiko und für die laufende Überwachung.

Konformitätsbewertungsverfahren (Anhänge IX, X, XI)

Je nach Geräteklasse und Risiko wählt der Hersteller zwischen einer QMS-basierten Bewertung (Anhang IX), einer Typprüfung (Anhang X) oder einer Qualitätssicherung in der Produktion (Anhang XI). Für Geräte der Klasse III und implantierbare Geräte gelten zusätzliche Verfahren zur Prüfung der Konstruktionsunterlagen und gegebenenfalls zur Konsultation klinischer Gutachten.

Wirtschaftsakteure und UDI (Artikel 13–16, 27)

Die Verordnung legt Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler fest, darunter die Registrierung in EUDAMED und die Vergabe von UDI-Codes an Geräte und Verpackungen. Diese Verpflichtungen sollen die Rückverfolgbarkeit von der Herstellung bis zum Endverbraucher gewährleisten.

Marktüberwachung und Wachsamkeit (Kapitel VII)

Die Hersteller müssen ein der Geräteklasse angemessenes System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen implementieren, einschließlich eines Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen, periodischer Sicherheitsberichte (PSURs) für Geräte mit höherem Risiko sowie Meldungen über schwerwiegende Vorfälle und Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Feld.

Zielgruppen und Anwendungsbereiche

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) gilt für alle Organisationen, die Medizinprodukte für den EU-Markt herstellen, einführen oder vertreiben. Dies umfasst Hersteller von Implantaten, aktiven Medizinprodukten, chirurgischen Instrumenten, Dentalprodukten, ophthalmologischen Produkten, Wundversorgungsprodukten, Software als Medizinprodukt (SaMD), Heimpflegeprodukten und vielen Produkten, die in Krankenhäusern und Kliniken verwendet werden. Sie gilt auch für bestimmte Gerätekombinationen, wie z. B. Geräte, die einen Wirkstoff mit einer Nebenwirkung enthalten, sowie für in Anhang XVI aufgeführte Produkte, die zwar keinen medizinischen Zweck haben, aber aufgrund ihres ähnlichen Risikoprofils der MDR unterliegen.

Die Verordnung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße: Sowohl Auftragsfertiger von chirurgischen Einwegkomponenten als auch multinationale Unternehmen, die vernetzte Implantate herstellen, fallen unter ihren Anwendungsbereich. Hersteller außerhalb der EU müssen einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen, der als ihr regulatorischer Ansprechpartner fungiert.

Für Organisationen, die in den EU-Markt eintreten oder ältere Geräte aus früheren Richtlinien umstellen, ist die MDR-Konformität die Grundlage für einen rechtmäßigen Marktzugang. Sie liefert den dokumentierten Nachweis, den Aufsichtsbehörden, Beschaffungsteams, Gesundheitseinrichtungen und Partner in der Lieferkette benötigen, um zu überprüfen, ob ein Gerät vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme den geltenden EU-Anforderungen entspricht.

Verwandte Standards

Begleitverordnung: EU IVDR 2017/746

Die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) ist die entsprechende Verordnung zur EU-Medizinprodukteverordnung (MDR). Beide Verordnungen weisen strukturelle Gemeinsamkeiten auf, wie z. B. risikobasierte Klassifizierung, GSPR, EUDAMED-Registrierung und UDI, beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Produktkategorien. Viele Hersteller unterliegen beiden Verordnungen und integrieren diese in ein einheitliches Qualitätsmanagementsystem.

ISO 13485 als Rückgrat des Qualitätsmanagementsystems

ISO 13485 legt die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem für Medizinprodukte fest und ist der am weitesten verbreitete harmonisierte Standard zum Nachweis der Konformität mit den QMS-Anforderungen der MDR. Eine Zertifizierung nach ISO 13485 allein führt nicht automatisch zur Konformität mit der EU-MDR, bildet aber die praktische Grundlage, auf der die meisten Hersteller ihr MDR-konformes QMS aufbauen. Viele Hersteller halten beide Zertifizierungen parallel aufrecht.

Risikomanagement und verwandte harmonisierte Standards

ISO 14971 (Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte) ist die harmonisierte Norm für das Risikomanagement und wird in der technischen Dokumentation der MDR umfassend referenziert. Weitere relevante harmonisierte Normen sind IEC 62366-1 (Usability Engineering), IEC 62304 (Software-Lebenszyklus) sowie verschiedene produkt- und prozessspezifische Normen.

MDSAP und globaler Marktzugang

Das Medical Device Single Audit Program (MDSAP) ist ein Auditverfahren, das es Herstellern ermöglicht, ein einziges Audit durchzuführen, das die Qualitätsmanagementsystem-Anforderungen mehrerer teilnehmender Aufsichtsbehörden (USA, Kanada, Brasilien, Japan, Australien) abdeckt. MDSAP ersetzt nicht die Konformitätsbewertung nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR), wird aber häufig begleitend dazu eingesetzt, um den Marktzugang in mehreren Jurisdiktionen zu vereinfachen.

Vorgängerrichtlinien

Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) ersetzte die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD) und die Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare Medizinprodukte (AIMDD). Zertifikate, die gemäß diesen Richtlinien ausgestellt wurden, bleiben während des in der Verordnung (EU) 2023/607 festgelegten Übergangszeitraums unter den oben beschriebenen Bedingungen gültig.

Über DQS als Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le

Dieser Artikel ist Teil des DQS Know­ledge Center, einer Res­sour­ce zu Ma­nage­ment­sys­tem­nor­men und Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­zes­sen. In­for­ma­tio­nen zu den Autoren finden Sie hier:

  • Als eine der ersten deut­schen Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len für Ma­nage­ment­sys­te­me stellte DQS 1986 ihr erstes Zer­ti­fi­kat aus und prüft und zer­ti­fi­ziert seit über 40 Jahren Ma­nage­ment­sys­te­me.
  • Das Un­ter­neh­men ist mit mehr als 80 Büros in 60 Ländern und einem welt­wei­ten Netzwerk von mehr als 3.000 Wirtschaftsprüfern ver­tre­ten.
  • Die DQS Me­di­zin­pro­duk­te GmbH ist als Benannte Stelle 0297 gemäß EU MDR 2017/745 benannt und ist für ver­wand­te Normen wie bei­spiels­wei­se ISO 13485 ak­kre­di­tiert, sodass Her­stel­ler von Me­di­zin­pro­duk­ten von einem einzigen Anbieter in den Be­rei­chen Konformitätsbewertung und Zer­ti­fi­zie­rung von Ma­nage­ment­sys­te­men betreut werden können.
  • Mitglied von IQNet, dem in­ter­na­tio­na­len Zer­ti­fi­zie­rungs­netz­werk, das die grenzüberschreitende An­er­ken­nung von DQS-Zer­ti­fi­ka­ten unterstützt.

Die Artikel in diesem Wis­sens­zen­trum werden von DQS-Spe­zia­lis­ten verfasst und geprüft, die in der Au­dit­pra­xis mit diesen Stan­dards ar­bei­ten. Die Inhalte werden, soweit zu­tref­fend, mit der ak­tu­el­len Version des Stan­dards, den of­fi­zi­el­len Veröffentlichungen der aus­stel­len­den Stelle sowie ak­tu­el­len re­gu­la­to­ri­schen oder Ak­kre­di­tie­rungs­richt­li­ni­en ab­ge­gli­chen. Dieser Artikel wurde zuletzt am 23. Juni 2026 geprüft.

Häufig ge­stell­te Fragen zur EU-Me­di­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung 2017/745

Ist die EU-Medizinprodukteverordnung 2017/745 verpflichtend?

Ja. Die EU-Me­di­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung (EU MDR) ist eine Ver­ord­nung und somit in allen EU-Mit­glied­staa­ten un­mit­tel­bar gel­ten­des Recht. Jede Or­ga­ni­sa­ti­on, die ein Me­di­zin­pro­dukt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss die Konformität mit der Ver­ord­nung nach­wei­sen. Für die meisten Pro­dukt­klas­sen ist hierfür eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle er­for­der­lich, bevor die CE-Kenn­zeich­nung an­ge­bracht werden kann.

Welche Version der EU-MDR gilt aktuell?

Der aktuelle Rechts­rah­men ist die Ver­ord­nung (EU) 2017/745 in ihrer geänderten Fassung, zusammen mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten und Leit­li­ni­en. Wichtige Neue­run­gen sind die Ver­ord­nung (EU) 2023/607, mit der die Übergangsfristen für be­stimm­te ältere Me­di­zin­pro­duk­te verlängert wurden; die Ver­ord­nung (EU) 2024/1860, mit der die schritt­wei­se Einführung von EUDAMED und die Mel­de­pflich­ten bei Ver­sor­gungs­un­ter­bre­chun­gen eingeführt wurden; und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 der Kom­mis­si­on, die ein­heit­li­che Qualitätsmanagement- und Ver­fah­rens­an­for­de­run­gen für Konformitätsbewertungstätigkeiten fest­legt, die von Be­nann­ten Stellen gemäß MDR und IVDR durchgeführt werden. Da die Um­set­zung der MDR fort­lau­fend wei­ter­ent­wi­ckelt wird, sollten Her­stel­ler vor re­gu­la­to­ri­schen Ent­schei­dun­gen die kon­so­li­dier­te EUR-Lex-Fas­sung, die an­wend­ba­ren Durchführungsrechtsakte und die ak­tu­el­len Leit­li­ni­en der Europäischen Kom­mis­si­on kon­sul­tie­ren.

Welche Übergangsfristen gelten für die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR)?

Gemäß der Ver­ord­nung (EU) 2023/607 können MDD/AIMDD-Zer­ti­fi­ka­te für Me­di­zin­pro­duk­te mit höherem Risiko (Im­plan­ta­te der Klassen III und IIb) bis zum 31. Dezember 2027 und für Me­di­zin­pro­duk­te mit nied­ri­ge­rem Risiko (andere Klassen IIb, IIa, Is und Im) bis zum 31. Dezember 2028 gültig bleiben. Vor­aus­set­zung hierfür sind unter anderem eine un­ter­zeich­ne­te Ver­ein­ba­rung mit einer Be­nann­ten Stelle und ein aktives Qualitätsmanagementsystem. Für in­di­vi­du­ell an­ge­fer­tig­te Im­plan­ta­te der Klasse III galt bereits im Mai 2026 eine frühere Gültigkeitsdauer. Her­stel­ler sollten die Ver­ord­nung kon­sul­tie­ren, um die für ihr Pro­dukt­port­fo­lio gel­ten­den genauen Be­din­gun­gen zu er­fah­ren.

Worin unterscheidet sich die EU-Medizinprodukteverordnung (EU MDR) von der vorherigen Medizinprodukterichtlinie (MDD)?

Die EU-Me­di­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung (MDR) verschärft die An­for­de­run­gen an kli­ni­sche Nach­wei­se, die Überwachung nach dem In­ver­kehr­brin­gen, die Rückverfolgbarkeit über UDI und EUDAMED, die Ver­ant­wort­lich­keit von Im­por­teu­ren und Händlern in der Lie­fer­ket­te sowie die Überprüfung durch Benannte Stellen er­heb­lich. Mehrere Pro­dukt­ka­te­go­rien mit ge­rin­ge­rem Risiko wurden in eine höhere Ri­si­koklas­se ein­ge­stuft (ins­be­son­de­re gemäß Regel 11 für Software und den Vor­schrif­ten für Stoffe, die über Körperöffnungen eingeführt werden). Die Ver­ord­nung for­ma­li­siert außerdem die Rolle der für die Ein­hal­tung re­gu­la­to­ri­scher Be­stim­mun­gen ver­ant­wort­li­chen Person (PRRC) in Her­stel­ler­or­ga­ni­sa­tio­nen.

Reicht ISO 13485 aus, um die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) zu erfüllen?

Nein. ISO 13485 ist die am wei­tes­ten ver­brei­te­te har­mo­ni­sier­te Norm zur Struk­tu­rie­rung eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) für Me­di­zin­pro­duk­te, und die Zer­ti­fi­zie­rung nach ISO 13485 ist ein starker Beleg dafür, dass das QMS die re­le­van­ten An­for­de­run­gen der MDR erfüllt. Die EU-MDR stellt jedoch über ISO 13485 hin­aus­ge­hen­de An­for­de­run­gen – darunter die Ver­pflich­tun­gen gegenüber dem PRRC, die EU­DA­MED-Re­gis­trie­rung, die UDI-Zu­wei­sung, PSUR für Geräte mit höherem Risiko und spe­zi­fi­sche Er­war­tun­gen an die kli­ni­sche Be­wer­tung. Die Konformität mit der EU-MDR er­for­dert eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle und nicht nur eine ISO-13485-Zer­ti­fi­zie­rung.

Was ist EUDAMED und ab wann wird es verpflichtend?

EUDAMED ist die europäische Da­ten­bank für Me­di­zin­pro­duk­te, die gemäß MDR und IVDR ein­ge­rich­tet wurde. Sie umfasst Module für die Re­gis­trie­rung von Ak­teu­ren, die UDI-/Geräteregistrierung, Benannte Stellen und Zer­ti­fi­ka­te, kli­ni­sche Prüfungen/Leistungsstudien, Vigilanz und Marktüberwachung. Nach der schritt­wei­sen Einführung gemäß Ver­ord­nung (EU) 2024/1860 wurden die ersten vier Module – Ak­teurs­re­gis­trie­rung, UDI-/Geräteregistrierung, Benannte Stellen und Zer­ti­fi­ka­te sowie Marktüberwachung – am 28. Mai 2026 ver­pflich­tend. Die übrigen Module werden im Zuge der re­gu­la­to­ri­schen Um­set­zung ver­pflich­tend, sobald sie für funktionsfähig erklärt wurden und die ent­spre­chen­den Übergangsfristen ab­ge­lau­fen sind.

In welchem Verhältnis steht die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) zur EU-Investigator-Verordnung (IVDR) 2017/746?

Die EU-Me­di­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung (MDR) und die EU-In-vi­tro-Dia­gnos­ti­ka­ver­ord­nung (IVDR) sind zusammengehörige Ver­ord­nun­gen, die ge­mein­sam den EU-Rechts­rah­men für Me­di­zin­pro­duk­te und In-vi­tro-Dia­gnos­ti­ka ab­de­cken. Sie teilen sich Ge­stal­tungs­prin­zi­pi­en – Ri­si­koklas­si­fi­zie­rung, GSPR, EUDAMED, UDI –, gelten jedoch für un­ter­schied­li­che Pro­dukt­ka­te­go­rien und haben separate Übergangsfristen. Die Ver­ord­nung (EU) 2024/1860 ändert beide Ver­ord­nun­gen parallel hin­sicht­lich EUDAMED und be­stimm­ter Übergangsbestimmungen.