Un­ter­neh­men müssen künftig um­fas­sen­der als bislang über die Aus­wir­kun­gen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit be­rich­ten. Bei Nicht­ein­hal­tung der damit zusammenhängenden Sorg­falts­pflich­ten können sie sank­tio­niert werden. Was Un­ter­neh­men bereits jetzt tun sollten, um wei­ter­hin ein at­trak­ti­ver Geschäftspartner zu blei­ben.

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Wie Unternehmen Ihre Nachhaltigkeitsrisiken managen können

Von Michael Wiedmann (Norton Rose Fulbright) und Frank Graichen (DQS GmbH)

Vor über 20 Jahren traten die ersten Unternehmen dem UN Global Compact bei [1]. Mittlerweile handelt es sich dabei um die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Die Vision des UN Global Compact ist eine inklusive und nachhaltige Weltwirtschaft auf der Grundlage seiner zehn universellen Prinzipien. Durch den Beitritt erklären sich die Unternehmen bereit, die zehn Prinzipien zu achten und über Fortschritte und Probleme bei der Umsetzung der Prinzipien jährlich zu berichten. Da die Berichte auf freiwilliger Selbstauskunft beruhen und keiner Überprüfung unterliegen, wird die Ernsthaftigkeit dieser Berichterstattung angezweifelt.

2011 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat [2] Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Leitprinzipien) [3], aus denen für die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung erwuchs, die Achtung der Menschenrechte entlang der Lieferketten von Unternehmen gesetzlich zu verankern und mit einer Berichtspflicht darüber zu belegen, wie sie diesen Verpflichtungen nachkommen.

Aktionspläne in 23 Staaten weltweit

Die Leitprinzipien sind der Ausgangspunkt einer Vielzahl von Gesetzen weltweit, mit denen die Gesetzgeber Unternehmen aufforderten, über Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten zu berichten. Das erste Gesetz dieser Art war 2012 der kalifornische „Transparency in Supply Chains Act“ [4], der wiederum 2015 die Blaupause für den englischen „Modern Slavery Act“ [5] war.

Ak­tu­el­ler Hinweis: Neue Ent­wick­lung beim Lie­fer­ket­ten­ge­setz

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich am Freitag, dem 12.02.2021 doch noch auf die Eck­punk­te für ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz ge­ei­nigt, das am ab dem 1. Januar 2023 gelten soll. Wie ta­ges­schau.de am 12.02.2021 be­rich­tet, hätten die drei be­tei­lig­ten Mi­nis­te­ri­en „im langen Streit um ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz zur Ein­hal­tung von Men­schen­rech­ten und Um­welt­stan­dards, einen Durch­bruch erzielt“.

Im DQS Blog er­scheint in Kürze ein Beitrag zum ge­plan­ten Umfang des Gesetzes und den Aus­wir­kun­gen für Un­ter­neh­men, ihrer sozialen Ver­ant­wor­tung entlang der Lie­fer­ket­te nach­zu­kom­men.

Zugleich forderten sowohl die Vereinten Nationen [6] als auch die EU [7] ihre Mitglieder auf, Nationale Aktionspläne (NAP) [8] zur Umsetzung der Leitprinzipien zu erlassen. Dieser Aufforderung sind 23 Staaten weltweit nachgekommen und haben Aktionspläne mit spezifischen Aufforderungen an die lokalen Unternehmen aufgestellt [9]. International agierende deutsche Unternehmen haben somit nicht nur den NAP der Bundesregierung zu beachten, sondern ggf. auch die NAPs der Länder, in denen sie mit Tochtergesellschaften präsent sind.

Waren die ersten Gesetze und die daraus resultierenden Verpflichtungen noch relativ unverbindlich für Unternehmen, sind in den letzten Jahren weitere nationale Gesetze, 2017 in Frankreich [10] und 2019 in den Niederlanden [11], erlassen worden, die den Unternehmen nicht nur Berichtspflichten, sondern auch Sorgfaltspflichten auferlegen, deren Nichtbeachtung sanktioniert werden können.

Berichtspflicht soll ausgeweitet werden

In die gleiche Richtung denkt auch die EU. Die 2014 verabschiedete Corporate-Social-Responsibility (CSR)-Richtlinie [12], die europaweit mehr als 6000 Unternehmen verpflichtet, auch über ihre Aktivitäten im Nachhaltigkeitsbereich zu berichten, wird seit Februar 2020 im Rahmen einer Konsultation überprüft. Es ist damit zu rechnen, dass die Berichtspflicht künftig auf mehr Unternehmen ausgedehnt und wesentlich konkreter ausgestaltet wird. Das heißt, die Unternehmen werden ihre Zulieferer noch mehr als bislang dazu veranlassen, die erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

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Webinaraufzeichnung Lieferketten Ma­nage­ment

In unserer kos­ten­frei­en Web­i­nar­auf­zeich­nung erfahren Sie mehr über…

✓ Re­fe­ren­zen und Po­li­ti­scher Rahmen✓ Marktmechanismen✓ Be­wer­tung be­stehen­der Nachhaltigkeitsinitiativen✓ Grund­la­gen Lie­fer­ket­ten­ma­nage­ment

EU-Justizkommissar Didier Reynders hat für 2021 ein europäisches Lieferkettengesetz zur Einhaltung von Standards im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes angekündigt [13]. Mit der Verabschiedung eines solchen Lieferkettengesetzes werden die Unternehmen voraussichtlich verpflichtet, nachzuweisen, dass sie das ihrer Größe und ihrem Verursachungsbeitrag entsprechende getan haben, um Verletzungen von Menschenrechten bzw. Schäden an der Umwelt zu verhindern oder zu mindern. Falls sie den Nachweis einer Risikoanalyse und die Umsetzung risikovermeidender bzw. -mindernder Maßnahmen schuldig bleiben, ist mit einer Sanktionierung zu rechnen.

Diese Gesetzesvorhaben der EU sind eingebettet in den im Dezember 2019 vorgestellten „Grünen Deal“ der EU Kommission, mit dem Europa klimaneutral wachsen soll. Dies erfordert einen Umbau der Wirtschaft und der Lieferketten einschließlich des Aufbaus eines nachhaltigen Finanzwesens [14].

Nachhaltiges Finanzwesen

Der Umbau des Finanzwesens hat zur Folge, dass die EU Unternehmen dazu veranlassen wird, sich auf langfristige Ziele und die mit einer nachhaltigen Entwicklung verbundenen Herausforderungen und Chancen zu konzentrieren. Das bedingt, dass Klima- und Umweltrisiken vollständig gemanagt und in betriebswirtschaftliche Erwägungen integriert und soziale Risiken, beispielsweise Menschenrechtsverletzungen in grenzüberschreitenden Lieferketten, dabei gebührend berücksichtigt werden müssen [15].

Als einen ersten Schritt auf diesen Weg hat die EU ein Klassifikationssystem für nachhaltige und klimafreundliche Investitionen – die „Taxonomie“ einführt [16]. Günstige Darlehenszinsen für Investitionen werden zukünftig auch davon abhängen, inwieweit Investitionen, direkt oder indirekt keine nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Klima und Umwelt haben.

Pflichtenkatalog wird größer

Unternehmen müssen sich also darauf einstellen, dass sie umfassender als bislang über die Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Geschäftsbeziehungen sowie die ihrer Produkte und Dienstleistungen berichten müssen [17] und für die Nichteinhaltung damit zusammenhängender Sorgfaltspflichten sanktioniert werden. Entweder werden sie diese gesetzlichen Pflichten direkt treffen oder diese Pflichten werden ihnen von ihren Geschäftspartnern zunehmend weitergereicht.

Unternehmen sollten daher schon jetzt beginnen ihre gesamte Wertschöpfungskette auf Nachhaltigkeitsrisiken zu untersuchen, diese vermeiden oder zumindest (mittel- bis langfristig) deutlich zu vermindern, um weiterhin ein attraktiver Geschäftspartner zu bleiben, bzw. keine nachteiligen Auswirkungen bei künftigen Finanzierungen zu erleiden.

Managementsysteme dienen als Leitplanken

Aus der Empfehlung, Nachhaltigkeitsrisiken in den Blick zu bekommen, ergibt sich nun die spannende Frage, inwieweit existierende Managementsysteme geeignet sind, Unternehmen bei solchen Risikoanalysen zu unterstützen bzw. welche Anknüpfungspunkte es beispielsweise in einer ISO 9001, einer ISO 14001 oder einer ISO 45001 geben könnte.

Als hilfreich stellt sich dabei die bereits vor Jahren eingeführte ISO-Grundstruktur (High-Level-Structure, HLS) heraus, die dazu führte, dass alle Managementsystemnormen einen gleichartigen Aufbau haben, in weiten Teilen identische Anforderungen in Bezug auf das jeweilige Themengebiet stellen und eine harmonisierte Terminologie verwenden.

Interessierte Parteien einbeziehen

Konkret soll im Folgenden auf die Korrelationen zwischen CSR und den Themen „Kontext der Organisation und interessierte Parteien“, „(Qualitäts-/Umwelt-) Politik“ und „Risiken und Chancen hinsichtlich bindender Verpflichtungen“ eingegangen werden.

Mit der (geplanten) Einführung von erweiterten Berichtspflichten und einem Lieferkettengesetz, das markanten Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen einer Organisation und seinen Lieferanten haben wird, treten Veränderungen bei den „externen Themen“ und dem „Kontext“, in dem sich ein Unternehmen bewegt (siehe ISO 9001, Kap 4.1), ein. Gleichermaßen betroffen sind die Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien (siehe ISO 9001, Kap. 4.2), die allein bereits dadurch „relevant“ und damit verpflichtend/ bindend werden, weil mit den Berichtspflichten und dem Lieferkettengesetz gesetzliche und behördliche Anforderungen formuliert werden.

Qualitäts- und Umweltpolitik gestalten

Auch bei der Festlegung der Politik des Unternehmens ergeben sich direkte, ableitbare Referenzen. So muss die Qualitäts- und/ oder Umweltpolitik z.B. „eine Verpflichtung zur Erfüllung zutreffender Anforderungen“ (ISO 9001, Kap. 5.2.1c) enthalten. Eine europäische Richtlinie oder ein Gesetz ist ohne Zweifel ein solche zutreffende Anforderung. Weiterhin fordern die Managementsystemnormen, dass die „Politik (der Organisation) für (…) den Kontext angemessen ist“.

Wenn sich also der Kontext verändert und Erwartungen von Konsumenten, Finanzorganisationen und Gesetzgebern direkt oder indirekt Anforderungen an Strategie, Produkte, Dienstleistungen, Prozesse und Lieferketten einer Organisation modifizieren, kann – ja muss – sich dies in einer veränderten, angepassten Unternehmenspolitik abbilden.

Mit Blick auf das Thema „Risiken & Chancen“ (ISO 9001, Kap. 6.1.1) werden drei Aspekte und Fragen offenkundig, die Unternehmen analysieren und für sich beantworten können sollten:

  • Welche unerwünschten Auswirkungen hätte es für das Unternehmen, wenn es einer möglichen Berichtspflicht nur unzureichend nachkäme oder in den Lieferketten keine angemessene Berücksichtigung der Einhaltung von Menschenrechten und/ oder Vermeidung umweltrelevanter Schäden nachweisbar wäre?
  • Welche Chancen und Möglichkeiten ergäben sich aus einer konsequenten Verpflichtung und aktiven Positionierung des Unternehmens zu CSR, z.B. in Bezug auf Image, Markenpositionierung, Marktanteilen, Erschließung neuer Zielgruppen, Umsätzen und Erträgen?
  • Berücksichtigt das Unternehmen im Rahmen seines Lieferantenmanagements und seiner Beschaffungsprozesse die Anforderungen, die sich aus der CSR-Richtlinie und dem Lieferkettengesetz ergeben könnten? Und welche Informationen inklusive vertraglicher Vereinbarungen werden „externen Anbietern“ (ISO 9001, Kap. 8.4.3) zur Verfügung gestellt?

Daraus ergibt sich nahezu zwingend die Notwendigkeit, diese Themen möglichst zügig in interne und externe Audits zu integrieren und aus den erzielten Ergebnissen Anpassungen in den relevanten Unternehmensprozessen abzuleiten.

Autoren

Michael Wiedmann ist als Anwalt für Compliance im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright tätig. Im Deutschen Institut für Compliance e.V. (DICO) engagiert er sich zudem als Co-Arbeitskreisvorsitzender CSR/ Menschenrechte. Frank Graichen leitet den Bereich Auditorenmanagement & Kompetenz der DQS GmbH, ist Auditor für ISO 9001 und Dozent zu Auditthemen bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität (DGQ), Frankfurt/Main.

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Quellen

1 Zehn Prinzipien des Global Compact: https://www.globalcompact.de/ de/ueber-uns/deutsches-netzwerk.php.
2 Details zum Menschenrechtsrat: https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/Home.aspx.
3 Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: https://www.globalcompact.de. Shortlink direkt zur PDF: https://bit.ly/3ko346H
4 California Transparency in Supply Chains Act of 2010: https://oag.ca.gov.
5 Modern Slavery Act 2015: http://www.legislation.gov.uk.
6 UN-Arbeitsgruppe zu Wirtschaft und Menschenrechten
7 EU Kommission, EU Strategie für CSR 2011 – 2014, S. 1, https://www.europarl.europa.eu. Shortlink direkt zur PDF: https://bit.ly/2FJVi86
8 Deutscher NAP: https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/wirtschaft-menschenrechte.html
9 Aufstellung des Hochkommissars für Menschenrechte: https://www.ohchr.org/EN/Issues/Business/Pages/NationalActionPlans.aspx.
10 LOI n° 2017–399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d‘ordre: https://www.legifrance.gouv.fr.
11 Wet van 24 oktober 2019 houdende de invoering van een zorgplicht ter voorkoming van de levering van goederen en diensten die met behulp van kinderarbeid tot stand zijn gekomen (Wet zorgplicht kinderarbeid): https://zoek.officielebekendmakingen.nl.
12 Richtlinie 2014/95/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0095&from=EN
13 European Parliament Working Group on Responsible Business Conduct, Webinar vom 29.04.2020
14 Ein europäischer Grüner Deal: https://ec.europa.eu/info/


15 Konsultation der EU für ein nachhaltiges Finanzwesen (Abfrage lief bis zum 15.07.2020): https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2020-sustainable-finance-strategy_en
16 Weitere Informationen zur „Taxonomie“ sowie zu den Ergebnissen der Technischen Arbeitsgruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen: https://ec.europa.eu/info/publications/sustainable-finance-technicalexpert-group_de
17 Empfehlung des Sustainable-Finance-Beirat der Bundesregierung, Zwischenbericht – Die Bedeutung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft für die große Transformation vom 5.03.2020: https://sustainable-finance-beirat.de/en/publications/

Hinweis

Der vorstehende Artikel ist erstmals in der Ausgabe 09/2020 der Fachzeitschrift QZ Qualität und Zuverlässigkeit erschienen. Die Veröffentlichung im DQS Blog erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlags.

Autor
Michael Wiedmann

Von Juni 2017 bis Dezember 2020 war Michael Wiedmann als Anwalt für Com­pli­ance im Frank­fur­ter Büro von Norton Rose Ful­bright tätig. Zuvor hatte er zwei Jahr­zehn­te ver­schie­dens­te Ma­nage­ment-Po­si­tio­nen in der METRO Group inne; u. a. war er dort als Chief Com­pli­ance Officer, Se­ni­or-Vice Pre­si­dent Public Affairs, Head of Cor­po­ra­te De­ve­lo­p­ment/ General Manager, General Counsel und Company Se­cre­ta­ry tätig. Er verfügt über um­fang­rei­che Er­fah­rung in Com­pli­ance-, Go­ver­nan­ce- und Cor­po­ra­te-An­ge­le­gen­hei­ten, die er in die Beratung seiner Man­dan­ten ins­be­son­de­re bei der Ent­wick­lung und Aus­ge­stal­tung von Com­pli­ance Ma­nage­ment Systemen ein­bringt. Neben seinem En­ga­ge­ment beim Deut­schen Institut für Com­pli­ance e.V. (DICO) als Co-Ar­beits­kreis­vor­sit­zen­der CSR/Men­schen­rech­te veröffentlicht Michael Wiedmann regelmäßig zu den Themen Men­schen­rech­te und Whist­le­b­lo­wing.

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