Sie erinnern sich: im März 2017 wurde die so­ge­nann­te Be­richts­pflicht vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­det. Bis auf wenige Aus­nah­men setzt das Gesetz die EU-Richt­li­nie 2014/95/EU eins zu eins in na­tio­na­les Recht um. In den vielen Kom­men­ta­ren und Beiträgen, die die Einführung der Be­richts­pflicht be­glei­tet haben, ist ein wich­ti­ger Aspekt bislang un­ter­be­lich­tet ge­blie­ben: die Prüfpflicht der Aufsichtsräte. Was es mit der Prüfpflicht auf sich hat und wie Aufsichtsräte dieser Pflicht nach­kom­men können, erfahren Sie in diesem Bei­trag.

Die CSR-Berichtspflicht schreibt vor, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Mitarbeitern Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen veröffentlichen sollen. Zudem müssen Unternehmen über Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung berichten. Betroffene Unternehmen stehen in der Pflicht, in 2018 die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen für das Geschäftsjahr 2017 zu veröffentlichenVerstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10 Mio. € geahndet werden.

Was hat das nun mit den Aufsichtsräten zu tun?

Vorweg: Eine inhaltliche Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch Dritte ist nicht vorgeschrieben. Unternehmen entscheiden selbst darüber, ob sie mittels einer externen Prüfung die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Berichterstattung erhöhen möchten oder nicht. Auch bei einer Abschlussprüfung der jährlichen Lageberichte wird nur geprüft, ob die Nachhaltigkeitsinformationen offengelegt wurden, nicht aber deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

In dem neuen Gesetz wird aber der Aufsichtsrat in die Pflicht genommen: Die offenzulegenden Nachhaltigkeitsinformationen werden explizit in das Pflichtenheft des Aufsichtsrates aufgenommen (gem. §§ 170, 171 AktG). Unabhängig davon, ob die Nachhaltigkeitsinformationen als Teil des Lageberichts oder als gesonderter Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden, müssen die Angaben vom Aufsichtsrat geprüft werden.

Die Herausforderung

Der neuen Gesetzgebung zufolge muss der Aufsichtsrat die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Nachhaltigkeitsberichtserstattung prüfen. Dies stellt Aufsichtsräte vor die Herausforderung, sich innerhalb kürzester Zeit mit den angegebenen Themengebieten vertraut zu machen, um die teilweise sehr komplexen Sachverhalte nachvollziehen und bewerten zu können.

Um die offengelegten Informationen glaubhaft prüfen zu können, muss der Aufsichtsrat sich nicht nur mit dem Managementansatz vertraut machen, sondern auch die Prozesse der Datenerhebung verinnerlichen, die verfolgte Methoden verstehen und sich mit den Risiken auseinandersetzen. Beispiele wären hier die Verifizierung von Treibhausgasbilanzen oder die rechtlichen Anforderungen an Korruptionsbekämpfung, die von Aufsichtsräten nur mit erheblichem Aufwand nachvollzogen werden können.

So hilft Ihnen die DQS

Einer Ergänzung des § 111 Abs. 2 AktG zufolge hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, eine externe inhaltliche Prüfung in Auftrag zu geben. Indem sie die Prüfung einer externen Prüfinstanz überlassen, können Aufsichtsräte sicherstellen, dass die Prüfung von qualifizierten und erfahrenen Gutachtern übernommen wird. So sparen sie nicht nur Zeit, sondern haben auch die Gewissheit, dass die Prüfung nach internationalen Standards durchgeführt wird.

DQS ist eine lizensierte Anbieterin von Berichtsprüfungen

Für die Begutachtung orientieren wir uns an internationalen Standards wie dem AA1000 Assurance Standard

Zu unserem Dienstleistungsportfolio gehören unter anderem:

  • Prüfung und Verifizierung von Nachhaltigkeitsberichten (GRI, Deutscher Nachhaltigkeitskodex, Global Compact, AA1000, …)
  • Prüfberichte und Assurance Statements für Aufsichtsräte
  • Prüfung und Verifizierung von nicht-finanziellen Indikatoren (CO2-Bilanzen, Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Arbeitssicherheit, …)
  • Readiness-Check: Analyse der Berichterstattung anhand der gesetzlichen Anforderungen
Autor
Dr. Thijs Willaert

Dr. Thijs Willaert ist Global Director Sus­taina­bi­li­ty Ser­vices. In dieser Funktion ver­ant­wor­tet er das gesamte Dienst­leis­tungs­port­fo­lio der DQS rundum ESG. Zu seinem In­ter­es­sens­ge­biet gehören unter anderem nach­hal­ti­ge Be­schaf­fung, men­schen­recht­li­che Sorg­falts­pflich­ten und ESG-Audits. 

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