Sie erinnern sich: im März 2017 wurde die sogenannte Berichtspflicht vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Bis auf wenige Ausnahmen setzt das Gesetz die EU-Richtlinie 2014/95/EU eins zu eins in nationales Recht um. In den vielen Kommentaren und Beiträgen, die die Einführung der Berichtspflicht begleitet haben, ist ein wichtiger Aspekt bislang unterbelichtet geblieben: die Prüfpflicht der Aufsichtsräte. Was es mit der Prüfpflicht auf sich hat und wie Aufsichtsräte dieser Pflicht nachkommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die CSR-Berichtspflicht schreibt vor, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Mitarbeitern Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen veröffentlichen sollen. Zudem müssen Unternehmen über Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung berichten. Betroffene Unternehmen stehen in der Pflicht, in 2018 die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen für das Geschäftsjahr 2017 zu veröffentlichen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10 Mio. € geahndet werden.