Sie erinnern sich: im März 2017 wurde die so­ge­nann­te Be­richts­pflicht vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­det. Bis auf wenige Aus­nah­men setzt das Gesetz die EU-Richt­li­nie 2014/95/EU eins zu eins in na­tio­na­les Recht um. In den vielen Kom­men­ta­ren und Beiträgen, die die Einführung der Be­richts­pflicht be­glei­tet haben, ist ein wich­ti­ger Aspekt bislang un­ter­be­lich­tet ge­blie­ben: die Prüfpflicht der Aufsichtsräte. Was es mit der Prüfpflicht auf sich hat und wie Aufsichtsräte dieser Pflicht nach­kom­men können, erfahren Sie in diesem Bei­trag.

Die CSR-Berichtspflicht schreibt vor, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Mitarbeitern Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen veröffentlichen sollen. Zudem müssen Unternehmen über Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung berichten. Betroffene Unternehmen stehen in der Pflicht, in 2018 die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen für das Geschäftsjahr 2017 zu veröffentlichenVerstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10 Mio. € geahndet werden.

Autor

Dr. Thijs Willaert

Dr. Thijs Willaert ist Global Director Sus­taina­bi­li­ty Ser­vices. In dieser Funktion ver­ant­wor­tet er das gesamte Dienst­leis­tungs­port­fo­lio der DQS rundum ESG. Zu seinem In­ter­es­sens­ge­biet gehören unter anderem nach­hal­ti­ge Be­schaf­fung, men­schen­recht­li­che Sorg­falts­pflich­ten und ESG-Audits. 

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