Bun­des­tag und Bun­des­rat haben im Oktober 2022 Energiesparmaßnahmen be­schlos­sen, die kurz­fris­tig und mit­tel­fris­tig zur Si­che­rung der En­er­gie­ver­sor­gung bei­tra­gen sollen. Die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen sind zum 01.10.2022 in Kraft ge­tre­ten. Wir in­for­mie­ren an dieser Stelle über die Ver­ord­nung zur Si­che­rung der En­er­gie­ver­sor­gung über mit­tel­fris­tig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung / En­Sim­i­MaV).

Energieeinsparung als Pflicht

Vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf den Energiemärkten ergreift die Bundesregierung derzeit verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Vorsorge, um den Eintritt einer Notfallsituation in den kommenden Wintern zu vermeiden.

Die Bundesregierung hat hierfür unter anderem eine Verordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen für Energieeinsparungen beschlossen, die EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen / Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung). Damit soll der Energieverbrauch in Deutschland mittelfristig gesenkt werden.

Gemäß § 4 der Verordnung zur Energiesicherung sind bestimmte Unternehmen seit dem 1. Oktober 2022 verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Betroffen sind deutschlandweit etwa 2.200 Unternehmen und Organisationen.

EnSimiMaV: Wer ist von der Verordnung betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die gemäß § 8 des EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind und deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch zusätzlich im Durchschnitt mindestens 10 Gigawattstunden bezogen auf die letzten drei Jahre betrug.

Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen sind nicht für Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.

Die Verordnung steht im Internet des Bundesministeriums der Justiz zur Verfügung.

 

Bis wann muss etwas getan werden?

Die Verordnung zur Energiesicherung gilt seit dem 01.10.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten, also bis zum 30.09.2024. Die Umsetzung musste unverzüglich im Oktober 2022 beginnen und innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein. Als unverzüglich wird dabei angenommen, wenn eine Maßnahme ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB) umgesetzt wurde. Dabei werden Faktoren wie gestörte Lieferketten und daraus resultierende Lieferengpässe sowie der vorherrschende Fachkräftemangel bereits berücksichtigt. 

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Was muss getan werden?

Unternehmen müssen alle im Rahmen des Energieaudits nach EDL-G oder durch ein Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem identifizierten „wirtschaftlich durchführbaren“ Effizienzmaßnahmen umsetzen.

Als wirtschaftlich durchführbar gelten Maßnahmen, wenn eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach Maßgabe der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt. Der Bewertungszeitraum ist dabei jedoch auf maximal 15 Jahre begrenzt.

Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach diesen Vorgaben umgesetzt wurden. Es müssen aber auch jene Maßnahmen bestätigt werden, die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.

Sicherung der Energieversorgung – Wie erfolgt die Nachweiserbringung?

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, wie die Prüfung durch die genannten prüfungsbefugten Stellen wie der DQS erfolgt. Hier bedarf es weiterer Klärung, welche derzeit über die verschiedenen Zertifizierer gemeinsam mit der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) erfolgt.

Es kann aber bereits jetzt gesagt werden, dass die Prüfung eng an die regulären Audits gemäß der international anerkannten Norm DIN EN ISO 50001 geknüpft sein wird, da die dort identifizierten Maßnahmen die Grundlage der Bewertung bilden.

DIN EN 17463 stellt jedoch eine eigenständige Norm dar, mit der spezifische und hoch komplexe Anforderungen an die Berechnung, Darstellung und letztlich Bewertung von energiebezogenen Investitionen festgelegt werden. In der Verordnung wird erwähnt, dass die prüfungsbefugte Stelle in diesem Zusammenhang insbesondere die zugrundeliegenden Kapitalwerte und die Berechnungsparameter (unter anderem Planungshorizont, Zinssatz und Preissteigerungsraten) prüft und bestätigt.

Somit erfordert die Prüfung nach DIN EN 17463 neben der geeigneten Qualifikation des Prüfers auch ein angemessenes Maß an Zeit für die Prüfung abseits der für das ISO 50001 veranschlagten Auditzeit, auch wenn sich die Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem ableiten und selbstverständlich eine Konsistenz gegeben sein muss.

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Schulung ISO 50006 und ISO 50015 in der Praxis

Nach der Schulung wissen Sie, wie Sie die fortlaufende Ver­bes­se­rung der en­er­gie­be­zo­ge­nen Leistung in Ihrem En­er­gie­ma­nage­ment­sys­tem zielführend anwenden und nutzen können.

Aus dem In­halt

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  • Fort­lau­fen­de Ver­bes­se­rung der en­er­gie­be­zo­ge­nen Leis­tung
  • We­sent­li­che En­er­gie­ver­brau­cher (SEU) und re­le­van­te Ein­fluss­fak­to­ren
  • Prak­ti­sche Bei­spie­le und deren An­wen­dung

Das können wir für Sie tun

Die Durchführung der Prüfung gemäß der VALERIE-Norm DIN EN 17463 erfolgt idealerweise gekoppelt an das ISO 50001-Audit. Dennoch besteht auch die Möglichkeit, eine hiervon losgelöste Prüfung durchzuführen. Sprechen Sie für eine möglichst frühzeitige Planung und fristgerechte Umsetzung gerne ihren Kundenbetreuer oder Auditor an oder kontaktieren Sie uns über unser Anfrageformular. 

Autor
Tyrone Adu-Baf­four

Der Dipl.-In­ge­nieur Um­welt­tech­nik blickt auf mehr als 10 Jahre Er­fah­rung als Pro­jekt­in­ge­nieur für En­er­gie­ef­fi­zi­enz und En­er­gie­ma­nage­ment sowie im Bereich Sus­taina­bi­li­ty zurück. Er ist DQS-Norm­ex­per­te und Pro­dukt­ma­na­ger für Energie- und Kli­ma­ma­nage­ment sowie Auditor für die Re­gel­wer­ke ISO 9001, ISO 14001 und ISO 50001. Zusätzlich ist er in zwei DIN-Gre­mi­en ver­tre­ten, welche beide zum DIN-Nor­men­aus­schuss "Grund­la­gen des Um­welt­schut­zes (NAGUS)" gehören. Zum einen handelt es sich um den Ar­beits­aus­schuss NA 172-00-19 AA "Kli­ma­wan­del" und zum anderen ist er in dem Arbeitskreis NA 172-00-19-04 AK "Treib­haus­gas­emis­sio­nen von Trans­por­t­ope­ra­tio­nen (Güter und Per­so­nen)" tätig.

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