Unternehmen, die Investitionen zur Steigerung ihrer Energieeffizienz planen, prüfen in der Regel auch, ob die geplanten Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind. Fehlende Daten oder ungeeignete Methoden können aber dazu führen, dass sie bei ihrer Bewertung zu falschen Schlussfolgerungen kommen. Die Folge: Die geplanten Investitionen bleiben aus.

Unter bestimmten Umständen sind Unternehmen deshalb gesetzlich verpflichtet, ihre energiebezogenen Investitionen mit geeigneten Methoden auf Wirtschaftlichkeit validieren zu lassen. Die Grundlage dafür ist die europäische Norm DIN EN 17463:2021.

Die Wirtschaftlichkeit energiebezogener Investitionen ist in ISO 50001 kein Thema

Sollen Investitionen in energieeffizientere Ausrüstungen oder Maschinen getätigt werden, hat das in der Regel einen triftigen Grund: Bestehendes ist in die Jahre gekommen und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik.

Vor allem interne und externe Audits gemäß der internationalen Norm ISO 50001 sind häufig die Grundlage solcher Erkenntnisse. Denn eine der Hauptanforderungen der Energienorm, die Verbesserung der energetischen Leistung lässt sich oft nur über die Anschaffung moderner, entsprechend sparsamer und effizienter Maschinen und Technik umsetzen.

Die Frage, ob dieses Vorgehen am Ende auch wirtschaftlich ist, muss indes jedes Unternehmen für sich beantworten. ISO 50001 stellt dazu keine Anforderungen – abgesehen von einer eher vagen Aussage im Kapitel A.10 "Verbesserung". Dort heißt es, „Häufigkeit, Umfang und Zeitrahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der fortlaufenden Verbesserung [wird] von der Organisation in Anbetracht ihres Kontexts, wirtschaftlicher Faktoren und anderer Umstände bestimmt“.

Entsprechend vielfältig sind die Herangehensweisen betroffener Unternehmen, die Wirtschaftlichkeit ihrer Investitionen im Energiebereich zu ermitteln. Unter bestimmten Umständen sind Organisationen jedoch zu einem konkreten Vorgehen gezwungen.

Dies trifft vor allem bei Inanspruchnahme von staatlichen Beihilfen oder Vergünstigungen zu oder wenn sie mit ihrem Energieverbrauch bestimmte Grenzwerte überschreiten. Dann müssen sie ihre Energiewirtschaftlichkeitsberechnungen anhand eines darauf spezialisierten Standards nachweisen: durch die Anwendung der Norm DIN EN 17463 (VALERI).

Das Apronym VALERI, manchmal auch ValERI, steht für „Valuation of Energy Related Investments“, auf Deutsch: Bewertung energiebezogener Investitionen.

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•           Aktuelle Herausforderungen durch Energiemärkte und Gesetzgebung

Wann ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 Pflicht?

Unternehmen müssen die Wirtschaftlichkeit ihrer energiebezogenen Investitionen anhand eines Audits gemäß DIN EN 17463 nachweisen, wenn sie

  • innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt mehr als 10 Gigawattstunden verbraucht haben und deshalb gemäß EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) entweder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierung eingeführt oder ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt haben. Dies ist seit dem 1. Oktober 2022 gemäß EnSimiMaV §4 verpflichtend.

* EnSimiMaV = Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Eine Energiewirtschaftlichkeitsberechnung müssen Unternehmen auch dann nachweisen, wenn sie im Rahmen der sogenannten „Erbringung der ökologischen Gegenleistungen“ Anträge stellen wollen zur

  • Strompreiskompensation (SPK)
  • teilweisen Rückerstattung der CO2-Abgabe (BEHG Carbon Leakage Verordnung – BECV)
  • Ausgleichsregelung (BesAR EnFG) zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Umlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Eine Investition gilt laut EnSimiMaV als wirtschaftlich, wenn sie innerhalb von höchstens 15 Jahren nach maximal 20 Prozent ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert hat.

Korrekte Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

Die Autoren der Europäischen Norm mit nationalem Status, DIN EN 17463:2021, beziehen sich in ihrem Vorwort auf die Notwendigkeit von energiebezogenen Investitionen (ERI), um die energiebezogenen Ziele der EU fristgerecht zu erreichen. Sie betonen dabei, dass ein möglicher Mangel an solchen Investitionen auf unzuverlässige Methoden zur Berechnung des finanziellen Nutzens von energierelevanten Investitionen zurückgeführt werden kann, die zu negativen Ergebnissen führen können. Einige Beispiele aus der Norm:

  • falsche Ergebnisse durch Nichtberücksichtigung relevanter Parameter und Cashflows
  • unklare, fehlerhafte oder unvollständige Berechnungsmodelle
  • Verwendung von Kosten statt Cashflows (Zahlungsströme)
  • Nichtbeachtung des Geld-Zeitwertes
  • unbedarfter Umgang mit dem Kalkulationszinssatz
  • unangemessene Risikobetrachtung
  • keine oder fehlerhafte Sensitivitäts- und Szenarioanalysen
  • keine Rückverfolgbarkeit
  • keine Ergebnisauswertung
  • Nichtberücksichtigung von Preisschwankungsraten

Solche fehlerhaften Herangehensweisen führen also möglicherweise dazu, dass notwendige Investitionen nicht getätigt werden – eine Situation, in der die neue Norm Abhilfe schafft. Und zwar unabhängig davon, ob ihre Anwendung auf eine Anforderung zurückgeht oder freiwillig geschieht.

Wenn man die obige Aufzählung methodischer Fehler inhaltlich umkehrt, erhält man einen guten ersten Eindruck, welche Themen die Norm priorisiert.

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Zum Autor: Tyrone Adu Baffour ist DQS-Experte für Klima- und Energiemanagement

Zeitliche Vorgaben für einen Nachweis Ihrer energiebezogenen Investitionen

Der zeitliche Rahmen für einen Nachweis gemäß DIN EN 17463 ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Sind Unternehmen zur Umsetzung gemäß EnSimiMaV verpflichtet, muss der Nachweis bis spätestens 31. März 2024 erbracht sein (18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. Oktober 2022).

Ausgenommen sind Unternehmen, die entweder nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen geringeren Energieverbrauch als 10 Gigawattstunden pro Jahr verzeichnet haben.

Wenn ein Unternehmen die Validierung seiner energiebezogenen Investitionen mit einem Bericht abgeschlossen hat, kann es zum Nachweis der Umsetzung der Normanforderungen ein externes Audit durch eine zugelassene Stelle beauftragen.

Audits gemäß DIN EN 17463 dürfen nur von ISO 50001-Auditoren (etwa der DQS), EMAS-Gutachtern oder von Energieauditoren gemäß EDL-G durchgeführt werden.

Energiebezogene Investitionen – Fazit

Im Rahmen von (internen) Audits, vor allem gemäß ISO 50001, stoßen Unternehmen vielfach auf den Bedarf nach Investitionen in neue, effizientere Maschinen oder Ausrüstung. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung solcher Investitionen werden oft ungeeignete Methoden verwendet. Dies führt dazu, dass die identifizierten Maßnahmen letztlich nicht umgesetzt werden und das Erreichen von wichtigen Nachhaltigkeitszielen behindert.

Die im Dezember 2021 veröffentlichte Norm DIN EN 17463 bietet Unternehmen eine betriebswirtschaftlich einwandfreie, praxisorientierte Methode zur Validierung ihrer energiebezogenen Investitionen. Insbesondere dann, wenn Unternehmen von EnSimiMaV § 4 betroffen sind oder Anträge im Rahmen der „Erbringung der ökologischen Gegenleistungen“ stellen wollen.

Für den Nachweis der Validierung gemäß DIN 17463 muss sich ein Unternehmen einer entsprechenden Überprüfung durch eine dafür zugelassene Stelle, etwa der DQS, stellen. Dies gilt auch wenn das Unternehmen bereits über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 verfügt, eine EMAS-Registrierung hält oder ein Energieaudit nach EN 16247-1 durchlaufen hat.

Unternehmen, die von EnSimiMaV § 4 betroffen sind, müssen diesen Nachweis bis 31. März 2024 erbracht haben. Für kleine und mittlere Unternehmen kann die Norm unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen eine gute Anregung sein, ihre energetischen Investitions-Bewertungen zu überprüfen und zu verbessern.

 

 

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Wirtschaftlicher Erfolg und Umweltschutz sind heute gleichrangige Unternehmensziele, die eng miteinander verflochten sind. Um diese Verbindung reibungslos zu erreichen, empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen. Ein professionelles Energiemanagementsystem nach der internationalen Norm ISO 50001 hilft Ihnen, die energiebezogene Leistung fortlaufend zu verbessern.

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Hinweis: Wir verwenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Die Direktive schließt jedoch grundsätzlich Personen jeglicher Geschlechteridentitäten mit ein, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Autor
Tyrone Adu-Baffour

Der Dipl.-Ingenieur Umwelttechnik blickt auf mehr als 10 Jahre Erfahrung als Projektingenieur für Energieeffizienz und Energiemanagement sowie im Bereich Sustainability zurück. Er ist DQS-Normexperte und Produktmanager für Energie- und Klimamanagement sowie Auditor für die Regelwerke ISO 9001, ISO 14001 und ISO 50001. Zusätzlich ist er in zwei DIN-Gremien vertreten, welche beide zum DIN-Normenausschuss "Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS)" gehören. Zum einen handelt es sich um den Arbeitsausschuss NA 172-00-19 AA "Klimawandel" und zum anderen ist er in dem Arbeitskreis NA 172-00-19-04 AK "Treibhausgasemissionen von Transportoperationen (Güter und Personen)" tätig.

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