Die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on bleibt eines der wich­tigs­ten Elemente bei der Konformitätsbewertung gemäß der MDR. Die Ver­ord­nung (EU) 2017/745 legt zwar fest, welche Angaben Her­stel­ler gemäß Anhang II und Anhang III be­reit­stel­len müssen, schreibt jedoch kein ein­heit­li­ches Format für die Struk­tu­rie­rung und Ein­rei­chung der tech­ni­schen Do­ku­men­ta­ti­on vor.

In der Praxis führt dies zu einer immer wie­der­keh­ren­den Her­aus­for­de­rung: Tech­ni­sche Un­ter­la­gen können zwar die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten, sind aber dennoch schwer zu be­wer­ten, wenn die Do­ku­men­ta­ti­on unvollständig, in­kon­sis­tent, schlecht struk­tu­riert oder unübersichtlich ist. Für Her­stel­ler kann dies zu zusätzlichen Fragen, längeren Prüfzeiten und ver­meid­ba­ren Verzögerungen im Konformitätsbewertungsprozess führen.

Was die neuen Team-NB-Leitlinien für MDR-Einreichungen bedeuten

Am 21. April 2026 verabschiedete Team-NB – der europäische Verband der benannten Stellen für Medizinprodukte – die Version 4 seines Leitfadens für bewährte Verfahren zur Einreichung technischer Unterlagen gemäß Anhang II und III der MDR. Das Dokument spiegelt einen kooperativen Ansatz der benannten Stellen wider und soll zu einem einheitlicheren Verständnis darüber beitragen, was Hersteller bei der Einreichung technischer Unterlagen vorlegen sollten.

Im Vergleich zu früheren Versionen bietet Version 4 aktualisierte und erweiterte Leitlinien zu häufig auftretenden Gründen für Verzögerungen bei der technischen Dokumentation, zur Kommunikation mit benannten Stellen vor der Einreichung, zur Struktur der Dokumentation, zu Übersetzungen, zum Dateiformat, zur Dateibenennung sowie zur Konsistenz doppelter Informationen innerhalb der technischen Unterlagen. Auch praktische Details zur Einreichung spielen hier eine Rolle: Die Leitlinien empfehlen, einzelne PDF-Dateien auf maximal 100 MB zu beschränken, den kombinierten Dateipfad und Dateinamen auf 160 Zeichen zu beschränken (wobei Leerzeichen als „%20“ zählen, d. h. drei Zeichen), bei Dokumenten mit 10 oder mehr Seiten Lesezeichen oder ein eigenes Inhaltsverzeichnis zu verwenden sowie die Ordnerstruktur vorab mit der benannten Stelle abzustimmen.

Die Aktualisierung berücksichtigt zudem aktuelle regulatorische und technische Entwicklungen in verschiedenen Dokumentationsbereichen, darunter Anforderungen an elektronische Gebrauchsanweisungen (e-IFU), Überlegungen zum KI-Gesetz, Software und Cybersicherheit, Biokompatibilität, chemische Charakterisierung, CMR-Stoffe und endokrin wirksame Substanzen, Sterilisation, Verpackung, SSCP sowie die Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Insbesondere behandelt der Leitfaden das KI-Gesetz nicht als separates Kapitel der Dokumentation; Anforderungen im Zusammenhang mit KI/ML werden im Rahmen der Produktverifizierung und -validierung sowie der Software-Dokumentation behandelt, einschließlich Trainings- und Testdatensätzen, Verweisen auf die EU-Ethikrichtlinien für vertrauenswürdige KI und dem Fragebogen der Team-NB/German NB Alliance zur KI in Medizinprodukten.

Die praktische Botschaft für Hersteller

Eine der Kernaussagen des Leitfadens lautet, dass die technische Dokumentation nicht als Sammlung einzelner Berichte betrachtet werden sollte. Sie sollte als zusammenhängendes Compliance-System fungieren.

Das bedeutet, dass Hersteller sicherstellen sollten, dass die technischen Unterlagen eine klare Verknüpfung zwischen Gerätebeschreibung, Verwendungszweck, Klassifizierung, GSPR-Konformität, Nutzen-Risiko-Analyse, Risikomanagement, Nachweisen zur Verifizierung und Validierung, klinischer Bewertung, PMCF, PMS und PSUR-Dokumentation herstellen. Wenn diese Elemente nicht aufeinander abgestimmt sind, müssen benannte Stellen möglicherweise zusätzliche Fragen stellen, um zu verstehen, wie die Nachweise die Konformität belegen.

Eine praktische Möglichkeit, dieses Risiko zu verringern, besteht darin, eine klare Dokumentationsstruktur mit einem logischen Index oder Inhaltsverzeichnis, durchsuchbaren Dateien, einheitlicher Terminologie, vollständigen Berichten und expliziten Verknüpfungen zwischen den Nachweisen und den relevanten MDR-Anforderungen zu pflegen.

Wichtige Bereiche, die in den Leitlinien behandelt werden

Der Leitfaden folgt der Struktur von Anhang II und Anhang III der MDR und enthält praktische Empfehlungen zu den wichtigsten Abschnitten der technischen Unterlagen. Dazu gehören:

  • Pro­dukt­be­schrei­bung, Spe­zi­fi­ka­ti­on, Va­ri­an­ten, Zubehör, Klas­si­fi­zie­rung und Ma­te­ria­li­en
  • Vom Her­stel­ler be­reit­ge­stell­te In­for­ma­tio­nen, einschließlich Kenn­zeich­nung, Ge­brauchs­an­wei­sung, Im­plan­tat­kar­te, Wer­be­ma­te­ria­li­en und In­for­ma­tio­nen zur elek­tro­ni­schen Ge­brauchs­an­wei­sung
  • In­for­ma­tio­nen zu Kon­struk­ti­on und Her­stel­lung, einschließlich va­li­dier­ter Pro­zes­se, kri­ti­scher Lie­fe­ran­ten, Un­ter­auf­trag­neh­mer und Fer­ti­gungs­kon­trol­len
  • All­ge­mei­ne Si­cher­heits- und Leis­tungs­an­for­de­run­gen, einschließlich der Dar­stel­lung, wie die Konformität nach­ge­wie­sen und mit den ent­spre­chen­den Nach­wei­sen verknüpft wird
  • Nut­zen-Ri­si­ko-Ana­ly­se und Ri­si­ko­ma­nage­ment, einschließlich Ri­si­ko­ma­nage­ment­pla­nung, Ri­si­ko­kon­trol­len und Ri­si­ko­ma­nage­ment­be­richt­erstat­tung
  • Pro­dukt­ve­ri­fi­zie­rung und -va­li­die­rung, einschließlich Biokompatibilität, Soft­ware, Cy­ber­si­cher­heit, elek­tri­scher Si­cher­heit, EMV, Ver­pa­ckung, Halt­bar­keit, Be­nut­zer­freund­lich­keit, Ste­ri­li­sa­ti­on und anderer spe­zi­fi­scher Fälle bei Me­di­zin­pro­duk­ten
  • Kli­ni­sche Be­wer­tung, einschließlich Stra­te­gie zur kli­ni­schen Be­wer­tung, CEP, CER, PMCF und SSCP
  • Marktüberwachung, einschließlich PMS-Plänen und PSUR-An­for­de­run­gen

Nutzung früherer Nachweise zur Konformitätsbewertung

Ein besonders relevanter Teil der Leitlinien betrifft die Verwendung von Nachweisen aus früheren Konformitätsbewertungen, insbesondere für Hersteller, die ihre Produkte von den Richtlinien auf die MDR umstellen.

Team-NB erläutert, dass in einigen Fällen Nachweise, die zuvor von einer benannten Stelle bewertet wurden, zur Untermauerung der MDR-Konformitätsbewertung herangezogen werden können. Hersteller müssen jedoch weiterhin die vollständige technische Dokumentation gemäß Anhang II und III der MDR vorlegen. Sie sollten klar angeben, ob sich zuvor bewertete Nachweise geändert haben, welchen Umfang etwaige Änderungen haben und wo die Nachweise zuvor geprüft wurden.

Dies ist besonders wichtig für ältere Medizinprodukte. Hersteller sollten nicht davon ausgehen, dass frühere Nachweise gemäß der MDD automatisch akzeptiert werden. Stattdessen sollten sie den Zusammenhang transparent darlegen und gegebenenfalls Verweise auf frühere Bewertungsnummern, Projekt-IDs oder Berichte der benannten Stellen angeben.

Für Hersteller liegt der Wert des Leitfadens nicht nur darin, zu verstehen, was eingereicht werden muss, sondern auch darin, wie Informationen dargestellt werden sollten, damit die Prüfer der benannten Stellen die Logik der Konformität effizient nachvollziehen können.

Prak­ti­sche Hinweise für Her­stel­ler

Auf der Grund­la­ge der Leit­li­ni­en sollten Her­stel­ler vor der Ein­rei­chung oder Ak­tua­li­sie­rung der tech­ni­schen Do­ku­men­ta­ti­on gemäß MDR die fol­gen­den prak­ti­schen Maßnahmen in Betracht zie­hen:

1

Er­stel­len Sie die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on auf der Grund­la­ge von Anhang II und Anhang III der MDR und nicht anhand interner Do­ku­men­ten­zu­ord­nun­gen.

2

Ver­wen­den Sie ein übersichtliches In­halts­ver­zeich­nis und ge­ge­be­nen­falls Hy­per­links.

3

Ver­mei­den Sie frag­men­tier­te oder unvollständige Be­rich­te; legen Sie vollständige und aktuelle Nach­wei­se vor.

4

Stel­len Sie die Kon­sis­tenz bei wie­der­keh­ren­den In­for­ma­tio­nen wie Ver­wen­dungs­zweck, Basic UDI-DI, In­di­ka­tio­nen, Kon­tra­in­di­ka­tio­nen, Warn­hin­wei­sen und Pro­dukt­va­ri­an­ten si­cher.

5

Verknüpfen Sie die Ein­hal­tung der GSPR mit Nach­wei­sen zum Ri­si­ko­ma­nage­ment, zur Ve­ri­fi­zie­rung und Va­li­die­rung, zur kli­ni­schen Be­wer­tung sowie zu den Er­geb­nis­sen des Post­mar­ket-Sur­veil­lan­ce-Pro­gramms (PMS).

6

Klären Sie vor der Ein­rei­chung die sprach­li­chen An­for­de­run­gen und Er­war­tun­gen hin­sicht­lich der Ein­rei­chung mit der be­nann­ten Stelle ab. Diese frühzeitige Ab­stim­mung kann sich auch auf die MDCG-Leit­li­nie 2019-6 zum struk­tu­rier­ten Dialog und die IMDRF/RPS-WG/N9-Grundsätze für die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der be­nann­ten Stelle vor der Ein­rei­chung stützen.

7

Bei älteren Pro­duk­ten ist klar an­zu­ge­ben, welche Nach­wei­se zuvor bereits bewertet wurden und was sich geändert hat.

8

Sor­gen Sie dafür, dass die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on durch­such­bar, logisch ge­glie­dert und leicht zu überprüfen ist.

Fa­zit

Team-NB Version 4 bietet Her­stel­lern eine prak­ti­sche Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Ver­bes­se­rung der Qualität, Struktur und Überprüfbarkeit der tech­ni­schen Do­ku­men­ta­ti­on gemäß MDR. Die Ak­tua­li­sie­rung un­ter­streicht eine klare Bot­schaft: Bei einer soliden tech­ni­schen Do­ku­men­ta­ti­on geht es nicht nur darum, die rich­ti­gen Berichte be­reit­zu­stel­len, sondern auch darum, eine schlüssige, nach­voll­zieh­ba­re und gut ge­pfleg­te Konformitätsdarstellung zu präsentieren. Die Tat­sa­che, dass Version 4 auf 92 Seiten an­ge­wach­sen ist – im Ver­gleich zu etwa 80 Seiten in Version 3 – ver­deut­licht zudem die zu­neh­men­de Komplexität der An­for­de­run­gen an die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on gemäß MDR. Ein prak­ti­sches Beispiel ist das Ri­si­ko­ma­nage­ment: Die Ak­zep­tanz von Risiken sollte nicht allein auf der Grund­la­ge eines RPN-Werts ent­schie­den werden, sondern durch den gesamten Ri­si­ko­ma­nage­ment­pro­zess und die Nutzen-Risiko-Abwägung begründet werden.

Für Her­stel­ler, die MDR-Ein­rei­chun­gen vor­be­rei­ten, be­stehen­de tech­ni­sche Un­ter­la­gen ak­tua­li­sie­ren oder ältere Me­di­zin­pro­duk­te um­stel­len, kann der Leit­fa­den dazu bei­tra­gen, ver­meid­ba­re Fragen bei der Prüfung zu re­du­zie­ren und einen ef­fi­zi­en­te­ren Konformitätsbewertungsprozess zu unterstützen.

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Autor

Klaus Lin­den­berg

Klaus Lin­den­berg schloss sein Studium an der Fach­hoch­schu­le Lübeck als Di­plom-In­ge­nieur (FH) für Bio­me­di­zin­tech­nik ab. Dank seiner um­fang­rei­chen Er­fah­rung in ver­schie­de­nen Un­ter­neh­men der deut­schen Me­di­zin­pro­dukt­e­bran­che hat er sich ein solides Fun­da­ment in den Be­rei­chen Qualität und Ein­hal­tung ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten auf­ge­baut. Er ist als lei­ten­der Auditor und tech­ni­scher Experte für das Qualitätsmanagement von Me­di­zin­pro­duk­ten tätig und hat sich auf ge­setz­li­che Stan­dards und Audits spe­zia­li­siert. Sein be­ruf­li­cher Hin­ter­grund wird durch Zer­ti­fi­zie­run­gen im Bereich der Qualitätssicherung und Au­di­tie­rung von Me­di­zin­pro­duk­ten un­ter­mau­ert.

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