Bes­ser spät als nie: Im Juli 2017 hat die Europäische Kom­mis­si­on ihre Leit­li­ni­en für die Of­fen­le­gung nicht­fi­nan­zi­el­ler In­for­ma­tio­nen veröffentlicht. Ziel der Leit­li­ni­en ist es, Un­ter­neh­men die von der so­ge­nann­te CSR-Be­richts­pflicht be­trof­fen sind, eine un­ver­bind­li­che Hil­fe­stel­lung für die Be­richt­erstat­tung zu bieten. Ob die Leit­li­ni­en Un­ter­neh­men auch wirklich wei­ter­hel­fen, ist al­ler­dings eine offene Fra­ge.

Sie erinnern sich: Die EU-Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 schreibt vor, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Mitarbeitern Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen bereitstellen sollen. Zudem müssen Unternehmen über Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung berichten. Am 9. März 2017 wurde die EU-Richtlinie vom deutschen Bundestag in nationales Recht umgesetzt.

Betroffene Unternehmen stehen in der Pflicht, in 2018 die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen für das Geschäftsjahr 2017 zu veröffentlichenHilfestellung versprachen die für Mai 2017 angekündigten Leitlinien der Europäischen Kommission: Anhand von Beispielen sollte das Dokument die Interpretation der Anforderungen erleichtern.

Drei Monate später ist es nun soweit: die Kommission hat den Leitlinien herausgeben, unter anderem in deutscher und englischer Sprache. Wer von den nun veröffentlichten Leitlinien allerdings eine umfassende Anleitung erwartet hatte, sieht sich nun enttäuscht. Das 20-seitige Dokument beschreibt zwar die Grundprinzipien der Berichterstattung, kommt aber insbesondere in Bezug auf die Methodik zu kurz. Wichtige Fragen wie zum Beispiel der zeitliche Ablauf der Berichterstattung, die Anwendung der Prinzipien und die Definition von Schlüsselbegriffen werden nur unzureichend aufgegriffen.

Autor
Dr. Thijs Willaert

Dr. Thijs Willaert ist Global Director Sus­taina­bi­li­ty Ser­vices. In dieser Funktion ver­ant­wor­tet er das gesamte Dienst­leis­tungs­port­fo­lio der DQS rundum ESG. Zu seinem In­ter­es­sens­ge­biet gehören unter anderem nach­hal­ti­ge Be­schaf­fung, men­schen­recht­li­che Sorg­falts­pflich­ten und ESG-Audits. 

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