Stromkostenintensiv arbeitende Unternehmen oder Betreiber von Schienenbahnen konnten in der Vergangenheit einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen, sofern Sie die Verbesserung ihrer Energieeffizienz nachweisen konnten. Ablauf der Einreichungsfrist war immer der 30. Juni des Antragsjahres (gesetzliche Ausschlussfrist). Nun wurde die Umlage mit der Novellierung des EEG abgeschafft.

Was regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient dazu, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu ermöglichen. Das EEG wurde ursprünglich am 01.01.2017 eingeführt, seit 01.01.2023 ist ein neues, novelliertes EEG in Kraft.

Die Absicht hinter der Novellierung ist eine konsequentere Ausrichtung auf das Erreichen des 1,5-Grad-Ziels der EU und die Umsetzung damit verbundener Maßnahmen wie die Schaffung eines gesetzlichen Vorrangs für Erneuerbare Energien und die Erhöhung der Ausbaupfade für Wind- und Solarenergie. Mit der Novellierung wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

Für energieintensiv produzierende Unternehmen ist dabei vor allem die Abschaffung der EEG-Umlage von Bedeutung, denn mit dieser Maßnahme entfällt auch die EEG-Förderung über den Strompreis und die Möglichkeit des Spitzenausgleichs nach EEG §§ 63 ff.

 

Das Energiefinanzierungsgesetz

Das gleichzeitig mit der Novellierung des EEG in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) bündelt jedoch die bisherigen Regelungen aus dem EEG unter anderem auch zur sogenannte Besonderen Ausgleichsregelung. In den §§ 28 ff EnFG sind die wesentlichen neuen Vorschriften zum Beispiel für (allerdings nur bestimmte) stromkostenintensive Unternehmen enthalten.

Das EnFG dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 

 

Zum Hintergrund der EEG-Umlage: Was mussten betroffene Unternehmen tun?

Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage war unter anderem – je nach Stromverbrauch – ein bestimmter Nachweis der Verbesserung der Energieeffizienz. Produzierende Unternehmen mit einem Stromverbrauch größer/gleich 5 GWh/a mussten für den Antrag ein Zertifikat nach ISO 50001 (Energie) oder EMAS (Umwelt) vorweisen.

fragen-antwort-dqs-fragezeichen auf wuerfeln aus holz auf tisch
Loading...

Sie haben Fragen?

Wir sind für Sie da.

Sie haben Fragen zum EnFG (§§ 28 ff) oder einer Zertifizierung nach ISO 50001? Informieren Sie sich – ganz unverbindlich und kostenfrei.

Autor
Tyrone Adu-Baffour

Der Dipl.-Ingenieur Umwelttechnik blickt auf mehr als 10 Jahre Erfahrung als Projektingenieur für Energieeffizienz und Energiemanagement sowie im Bereich Sustainability zurück. Er ist DQS-Normexperte und Produktmanager für Energie- und Klimamanagement sowie Auditor für die Regelwerke ISO 9001, ISO 14001 und ISO 50001. Zusätzlich ist er in zwei DIN-Gremien vertreten, welche beide zum DIN-Normenausschuss "Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS)" gehören. Zum einen handelt es sich um den Arbeitsausschuss NA 172-00-19 AA "Klimawandel" und zum anderen ist er in dem Arbeitskreis NA 172-00-19-04 AK "Treibhausgasemissionen von Transportoperationen (Güter und Personen)" tätig.

Loading...