Strom­kos­ten­in­ten­siv ar­bei­ten­de Un­ter­neh­men oder Be­trei­ber von Schie­nen­bah­nen konnten in der Ver­gan­gen­heit einen Antrag auf Be­gren­zung der EEG-Um­la­ge stellen, sofern Sie die Ver­bes­se­rung ihrer En­er­gie­ef­fi­zi­enz nach­wei­sen konnten. Ablauf der Ein­rei­chungs­frist war immer der 30. Juni des An­trags­jah­res (ge­setz­li­che Aus­schluss­frist). Nun wurde die Umlage mit der No­vel­lie­rung des EEG ab­ge­schafft.

Was regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient dazu, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu ermöglichen. Das EEG wurde ursprünglich am 01.01.2017 eingeführt, seit 01.01.2023 ist ein neues, novelliertes EEG in Kraft.

Die Absicht hinter der Novellierung ist eine konsequentere Ausrichtung auf das Erreichen des 1,5-Grad-Ziels der EU und die Umsetzung damit verbundener Maßnahmen wie die Schaffung eines gesetzlichen Vorrangs für Erneuerbare Energien und die Erhöhung der Ausbaupfade für Wind- und Solarenergie. Mit der Novellierung wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

Für energieintensiv produzierende Unternehmen ist dabei vor allem die Abschaffung der EEG-Umlage von Bedeutung, denn mit dieser Maßnahme entfällt auch die EEG-Förderung über den Strompreis und die Möglichkeit des Spitzenausgleichs nach EEG §§ 63 ff.

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En­er­gie­ma­nage­ment – Sind Sie in der Pflicht?

UNSER LESETIPP

Im Bereich von Klima- und En­er­gie­ma­nage­ment exis­tie­ren zahl­rei­che recht­li­che Vor­schrif­ten, die Un­ter­neh­men zu be­stimm­ten Maßnahmen ver­pflich­ten. Damit ver­bun­den sind in der Regel auch feste Fristen und Termine, die ein­ge­hal­ten werden müssen. 

Unser Blog­bei­trag be­leuch­tet ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen, darunter die Be­son­de­re Aus­gleichs­re­ge­lung nach §§ 28 ff des En­er­gie­fi­nan­zie­rungs­ge­set­zes (EnFG), die En­er­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie §§ 8-8d EDL-G und die BECV – BEHG-Car­bon-Le­aka­ge-Ver­ord­nung. Ent­de­cken Sie die für Sie relevanten ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen und prüfen Sie, welche Ver­pflich­tun­gen im En­er­gie­ma­nage­ment Ihr Un­ter­neh­men be­tref­fen.

Das Energiefinanzierungsgesetz

Das gleichzeitig mit der Novellierung des EEG in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) bündelt jedoch die bisherigen Regelungen aus dem EEG unter anderem auch zur sogenannte Besonderen Ausgleichsregelung. In den §§ 28 ff EnFG sind die wesentlichen neuen Vorschriften zum Beispiel für (allerdings nur bestimmte) stromkostenintensive Unternehmen enthalten.

Das EnFG dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energiengesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 

 

Zum Hintergrund der EEG-Umlage: Was mussten betroffene Unternehmen tun?

Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage war unter anderem – je nach Stromverbrauch – ein bestimmter Nachweis der Verbesserung der Energieeffizienz. Produzierende Unternehmen mit einem Stromverbrauch größer/gleich 5 GWh/a mussten für den Antrag ein Zertifikat nach ISO 50001 (Energie) oder EMAS (Umwelt) vorweisen.

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Sie haben Fragen?

Wir sind für Sie da.

Sie haben Fragen zum EnFG (§§ 28 ff) oder einer Zer­ti­fi­zie­rung nach ISO 50001? In­for­mie­ren Sie sich – ganz un­ver­bind­lich und kos­ten­frei.

Autor
Tyrone Adu-Baf­four

Der Dipl.-In­ge­nieur Um­welt­tech­nik blickt auf mehr als 10 Jahre Er­fah­rung als Pro­jekt­in­ge­nieur für En­er­gie­ef­fi­zi­enz und En­er­gie­ma­nage­ment sowie im Bereich Sus­taina­bi­li­ty zurück. Er ist DQS-Norm­ex­per­te und Pro­dukt­ma­na­ger für Energie- und Kli­ma­ma­nage­ment sowie Auditor für die Re­gel­wer­ke ISO 9001, ISO 14001 und ISO 50001. Zusätzlich ist er in zwei DIN-Gre­mi­en ver­tre­ten, welche beide zum DIN-Nor­men­aus­schuss "Grund­la­gen des Um­welt­schut­zes (NAGUS)" gehören. Zum einen handelt es sich um den Ar­beits­aus­schuss NA 172-00-19 AA "Kli­ma­wan­del" und zum anderen ist er in dem Arbeitskreis NA 172-00-19-04 AK "Treib­haus­gas­emis­sio­nen von Trans­por­t­ope­ra­tio­nen (Güter und Per­so­nen)" tätig.

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