ISO 13485 ist eine in­ter­na­tio­na­le Norm, die die An­for­de­run­gen an ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) speziell für die Me­di­zin­pro­dukt­e­bran­che fest­legt. Sie enthält Richt­li­ni­en, die si­cher­stel­len sollen, dass die Her­stel­ler die An­for­de­run­gen der Aufsichtsbehörden erfüllen und hohe Si­cher­heits- und Qualitätsstandards ein­hal­ten. Aufgrund der un­ter­schied­li­chen Aufgaben der Or­ga­ni­sa­tio­nen und der Vielfalt der Me­di­zin­tech­nik ist jedoch nicht jede Be­stim­mung dieser Norm auf jeden Her­stel­ler an­wend­bar.

In diesem Blog werden wir die Klauseln der ISO 13485 aufschlüsseln, die aus­ge­schlos­sen werden können, und die­je­ni­gen, die als "nicht an­wend­bar" gelten können. Wir werden auch die Haupt­un­ter­schie­de zwischen diesen beiden Ka­te­go­rien erörtern und einen Einblick geben, wie Her­stel­ler be­stim­men können, welche Klauseln sie ausschließen oder als nicht an­wend­bar kenn­zeich­nen können.

Was ist der Unterschied zwischen ausgeschlossenen und nicht anwendbaren Klauseln?

Bevor wir uns mit den einzelnen Klauseln befassen, sollten wir den Hauptunterschied zwischen ausgeschlossenen" und nicht anwendbaren" Klauseln im Kontext der ISO 13485 verstehen.

- Ausgeschlossene Klauseln: Hierbei handelt es sich um Klauseln, die der Hersteller bewusst aus seinem Qualitätsmanagementsystem ausschließen möchte. Wenn eine Klausel ausgeschlossen wird, muss der Hersteller diesen Ausschluss dennoch begründen und nachweisen, dass der Rest der Norm weiterhin vollständig umgesetzt wird. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftsmodellen, Arten von Medizinprodukten oder gesetzlichen Anforderungen, die die Einhaltung bestimmter Aspekte der Norm nicht erfordern. Der Ausschluss darf sich jedoch nicht auf die Fähigkeit des Herstellers auswirken, durchgängig Medizinprodukte zu liefern, die den behördlichen und Kundenanforderungen entsprechen.


- Nicht anwendbare Klauseln: Hierbei handelt es sich um Klauseln, die ein Hersteller als nicht relevant für seine spezifischen Tätigkeiten oder Produkte einstuft. Mit anderen Worten: Die Klausel gilt nicht für sein Unternehmen, aber es gibt keinen aktiven Ausschluss. Es bedeutet lediglich, dass der Hersteller die Anforderungen dieser Klausel nicht umsetzen muss. Klauseln, die nicht anwendbar sind, beziehen sich in der Regel auf bestimmte Prozesse oder Gerätetypen, die der Hersteller nicht einsetzt.

Klauseln, die in ISO 13485 ausgeschlossen werden können

Die ISO 13485 enthält Anforderungen in mehreren Abschnitten, von denen einige je nach Art der Organisation, die ein ISO 13485-konformes QMS einführt, ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss einer Klausel setzt voraus, dass der Hersteller nachweisen kann, warum der Ausschluss angemessen ist und wie sein QMS dennoch die Gesamtanforderungen der Norm erfüllt.

Klauseln dürfen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Aufsichtsbehörden des Landes, in dem der Hersteller tätig ist, dies zulassen, einschließlich des Landes, in dem er das Produkt auf den Markt bringt.

Von den wichtigsten geografischen Regelungsbereichen ist die einzige Klausel, die ausgeschlossen werden darf, die folgende:

Klausel 7.3: Entwurf und Entwicklung

- Grund für den Ausschluss: Hersteller von Produkten mit geringem Risiko, die keine Medizinprodukte auslegen und entwickeln, sondern von anderen Stellen ausgelegte Produkte herstellen, können diese Klausel von ihrem QMS ausschließen.

- Rechtfertigung: Wenn ein Unternehmen Medizinprodukte nur auf der Grundlage bereits vorhandener Auslegungen eines anderen Herstellers herstellt, sind die Prozesse im Zusammenhang mit der Auslegung und Entwicklung nicht auf sie anwendbar. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass sie die von ihren Kunden definierten Prozesse zur Übertragung und Verifizierung von Designs befolgen.

Diese Ausnahmen müssen vom Hersteller dokumentiert und begründet werden. Die Auditoren werden prüfen, ob der Ausschluss die Wirksamkeit des QMS oder die Fähigkeit zur Erfüllung der behördlichen und kundenspezifischen Anforderungen beeinträchtigt.

Klauseln, die als nicht anwendbar identifiziert werden können

Einige Klauseln sind möglicherweise für den Betrieb eines bestimmten Herstellers nicht relevant, müssen aber nicht unbedingt formell ausgeschlossen werden. Vielmehr können diese Klauseln als "nicht anwendbar" gekennzeichnet werden. Jeder Teil der Abschnitte 6, 7 und 8 kann vom Hersteller als nicht anwendbar betrachtet werden.

Abschnitt 7.5.5: Besondere Anforderungen an sterile Medizinprodukte

- Nicht anwendbar Begründung: Hersteller mit Produkten, die nicht steril sind.

- Rechtfertigung: Wenn ein Unternehmen nur nicht sterile Produkte herstellt, sind die Prozesse, die sich auf die besonderen Anforderungen an sterile Medizinprodukte beziehen, nicht auf sie anwendbar.

Denken Sie daran, dass legale Hersteller die Verantwortung für alle geltenden Anforderungen tragen, auch wenn eine andere Stelle den Prozess durchführt und eine ausreichende Aufsicht nachgewiesen werden muss.

So be­stim­men Sie, welche Klauseln Sie ausschließen oder als nicht an­wend­bar kenn­zeich­nen können

Bei der Ent­schei­dung, welche Klauseln aus­ge­schlos­sen oder als nicht an­wend­bar ge­kenn­zeich­net werden können, sollten Her­stel­ler ihr Geschäftsmodell, ihre Pro­dukt­li­nie und die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen sorgfältig prüfen. Hier sind einige Schritte zu be­ach­ten:

  1. Ver­ste­hen Sie die Art Ihrer Geschäftstätigkeit: Wenn Ihr Un­ter­neh­men be­stimm­te Tätigkeiten nicht ausübt (z. B. Design und Ent­wick­lung oder Pro­duk­ti­on von sterilen Pro­duk­ten), können be­stimm­te Klauseln aus­ge­schlos­sen werden oder nicht an­wend­bar sein.
  2. Prüfen Sie die re­gu­la­to­ri­schen An­for­de­run­gen: Einige Klauseln werden von lokalen oder in­ter­na­tio­na­len Aufsichtsbehörden vor­ge­schrie­ben und können daher nicht aus­ge­schlos­sen werden. Die Her­stel­ler müssen si­cher­stel­len, dass die Ausschlüsse nicht im Wi­der­spruch zu den Vor­schrif­ten in ihrer Region ste­hen.
  3. Do­ku­men­tie­ren Sie Ihre Ent­schei­dun­gen: Alle Ausschlüsse oder nicht an­wend­ba­ren Klauseln sollten im Qualitätshandbuch do­ku­men­tiert werden, um Klausel 4.2.2. a) zu erfüllen. Es ist klar zu begründen, warum sie aus­ge­schlos­sen wurden oder warum sie für das Un­ter­neh­men nicht gelten. Dies wird für Audits wichtig sein.
  4. Rücksprache mit Ex­per­ten: Im Zwei­fels­fall ist es immer von Vorteil, einen Qualitätsmanagementberater oder einen Experten für Me­di­zin­pro­duk­te­vor­schrif­ten zu Rate zu ziehen. Dadurch wird si­cher­ge­stellt, dass Ausschlüsse oder Nicht­an­wen­dung keine Aus­wir­kun­gen auf die Ein­hal­tung der ISO 13485 durch Ihr Un­ter­neh­men haben. Ihre Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le kann keine Beratung an­bie­ten, hat aber möglicherweise nützliche Blogs, White­pa­pers oder andere Hilfs­mit­tel, die Ihnen helfen können.
  5. Überprüfen: Ver­ges­sen Sie nicht, die aus­ge­schlos­se­nen und nicht an­wend­ba­ren Klauseln zu überprüfen, um si­cher­zu­stel­len, dass sie wei­ter­hin zulässig und auf Ihr Un­ter­neh­men ab­ge­stimmt sind und dass Ihre Recht­fer­ti­gung relevant ist.

Schlussfolgerung

Die ISO 13485 bietet zwar ein umfassendes Normenpaket für Hersteller von Medizinprodukten, berücksichtigt aber auch, dass verschiedene Hersteller unterschiedliche betriebliche Anforderungen haben können. Daher können bestimmte Klauseln je nach Art des Unternehmens und der hergestellten Produkte ausgeschlossen oder als nicht anwendbar angesehen werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Hersteller ihre Arbeitsabläufe sorgfältig bewerten und sicherstellen, dass Ausschlüsse oder Nichtanwendung die Gesamtwirksamkeit des QMS nicht beeinträchtigen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und Begründung ist der Schlüssel zu diesen Entscheidungen, zur Sicherstellung der laufenden Einhaltung der Vorschriften und zur Aufrechterhaltung der Qualitätsstandards bei der Herstellung von Medizinprodukten.

Wenn Hersteller die Unterschiede zwischen ausgeschlossenen und nicht anwendbaren Klauseln verstehen, können sie ein robustes und effizientes QMS aufbauen, das die Anforderungen der ISO 13485 erfüllt und gleichzeitig die spezifischen Bedürfnisse ihres Betriebs widerspiegelt.

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Autor
Claire Dyson

hat einen Dok­tor­ti­tel in ra­tio­na­lem Arz­nei­mit­tel­de­sign und über 10 Jahre Er­fah­rung mit Me­di­zin­pro­duk­ten, die mit Me­di­ka­men­ten oder bio­lo­gi­schen Re­ak­tio­nen in­ter­agie­ren oder diese abgeben. Die meiste Zeit ihrer Karriere hat sie in der In­dus­trie ver­bracht, hauptsächlich in der Schweiz. Im Jahr 2018 wech­sel­te sie zu Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len und war an mehreren trans­for­ma­ti­ven Veränderungsprojekten be­tei­ligt, darunter neue Ak­kre­di­tie­run­gen und Be­zeich­nun­gen.

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