Fol­gen­de Änderungen in den Ver­fah­ren zur Zu­las­sung nach AZAV mussten wir an­pas­sen:

Auf­grund der Fest­le­gun­gen des Ge­setz­ge­bers im Bereich des SGB III ist nicht mehr möglich, mehrere „Korrekturschleifen“ im Bereich der Maßnahmenzulassung im §45 und §81 durchzuführen.

Aufgrund der Regelung im §181 SGB II Abs. 4 gilt:

4) "… Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen…"

Wir haben das Verfahren in diesem Punkt nochmals klargestellt. Wie in der unterstehenden Grafik zu erkennen ist, führt die Rückgabe in der Zukunft zu einem Abweichungsbericht, der dann vom beantragenden Träger einmalig nachgebessert werden kann. Dieser ist dann in einer Frist von max. 3 Monaten einzureichen – aufgrund dieser Nachbesserung wird abschließend die Zulassungsentscheidung getroffen.

Da bei Nachprüfungen durch die Akkreditierungsstelle immer wieder Lücken in der Nachweisführung auftraten, haben wir unser Antragsverfahren an den betroffenen Stellen noch etwas geschärft.

In den Punkten 3.1, 3.2 und 5.2 wurde nochmals erläutert, welche Nachweise zu diesen Hauptpunkten gehört.

3.1 & 3.2 Zulassung von Trägern:
Für die beantragten Fachbereiche des Trägers ist fachkundiges Personal beim Träger zu benennen und entsprechende objektive Nachweise zu erbringen, die die Kompetenz für diesem Fachbereich belegen.

5.1 Zulassung von Trägern:
Für die beantragten Fachbereiche muss der Träger schon zur Antragsprüfung der Trägerzulassung (Stufe 1) nachweisen, dass er im Stande ist, einen Vertrag mit dem jeweiligen Teilnehmer je Fachbereich abschzuließen. Hierzu sind entsprechende Musterverträge pro Fachbereich der fachkundigen Stelle vorzulegen.

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DQS AZAV

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