Folgende Änderungen in den Verfahren zur Zulassung nach AZAV mussten wir anpassen:
Aufgrund der Festlegungen des Gesetzgebers im Bereich des SGB III ist nicht mehr möglich, mehrere „Korrekturschleifen“ im Bereich der Maßnahmenzulassung im §45 und §81 durchzuführen.