Die Zu­las­sung von Maßnahmebausteinen bei Maßnahmen zur Ak­ti­vie­rung und be­ruf­li­chen Ein­glie­de­rung ist möglich. 

Kombination von Maßnahmebausteinen 

bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Es ist zu gewährleisten, dass 

  • jeder Maßnahmebaustein für sich die Anforderungen der §§ 45, 179 SGB III i.V.m. § 3 AZAV erfüllt,
  • jeder Maßnahmebaustein für sich jeweils arbeitsmarktlich verwertbar ist,
  • die Maßnahmebausteine bezogen auf den individuellen Förderbedarf sinnvoll miteinander kombiniert werden können,
  • die Kosten der Maßnahmebausteine für das jeweilige Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 oder 5 SGB III ausgewiesen sind, − die Kosten je Maßnahmeziel gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AZAV angemessen sind.
  • Maßnahmebausteine müssen dabei innerhalb eines Maßnahmeziels nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB III sinnvoll zu einer Maßnahme kombinieren lassen. Das bedeutet, dass nur Maßnahmebausteine mit gleichem Maßnahmeziel (z.B. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen) mit einander kombiniert werden können.

Emp­feh­lun­gen des Beirats

nach § 182 SGB III

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