Die Zulassung von Maßnahmebausteinen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist möglich.
Kombination von Maßnahmebausteinen
bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Es ist zu gewährleisten, dass
- jeder Maßnahmebaustein für sich die Anforderungen der §§ 45, 179 SGB III i.V.m. § 3 AZAV erfüllt,
- jeder Maßnahmebaustein für sich jeweils arbeitsmarktlich verwertbar ist,
- die Maßnahmebausteine bezogen auf den individuellen Förderbedarf sinnvoll miteinander kombiniert werden können,
- die Kosten der Maßnahmebausteine für das jeweilige Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 oder 5 SGB III ausgewiesen sind, − die Kosten je Maßnahmeziel gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AZAV angemessen sind.
- Maßnahmebausteine müssen dabei innerhalb eines Maßnahmeziels nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB III sinnvoll zu einer Maßnahme kombinieren lassen. Das bedeutet, dass nur Maßnahmebausteine mit gleichem Maßnahmeziel (z.B. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen) mit einander kombiniert werden können.
Empfehlungen des Beirats
nach § 182 SGB III
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