Der Träger ist ver­pflich­tet, unverzüglich Änderungen der fach­kun­di­gen Stelle mit­zu­tei­len, die die Zu­las­sung erteilt hat, sofern diese Änderungen Aus­wir­kun­gen auf die Zu­las­sung haben können (§181 Abs. 5 i.V.m. § 177 Abs. 4 SGB III). 

Diese Mitteilungspflicht umfasst wesentliche Änderungen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie wesentlicher inhaltlicher, wesentlicher konzeptioneller oder wesentlicher organisatorischer Art ist oder finanzielle Auswirkungen hat.

Emp­feh­lun­gen des Beirats

nach § 182 SGB II

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