Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich Änderungen der fachkundigen Stelle mitzuteilen, die die Zulassung erteilt hat, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Zulassung haben können (§181 Abs. 5 i.V.m. § 177 Abs. 4 SGB III).
Diese Mitteilungspflicht umfasst wesentliche Änderungen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie wesentlicher inhaltlicher, wesentlicher konzeptioneller oder wesentlicher organisatorischer Art ist oder finanzielle Auswirkungen hat.
Empfehlungen des Beirats
nach § 182 SGB II
AZAV 2026 – Aktuelle Änderungen und ihre praktische Umsetzung
Die Anforderungen der AZAV entwickeln sich kontinuierlich weiter und betreffen sowohl bestehende Träger als auch Organisationen mit Zulassungsabsicht. Änderungen in Dokumenten, Verfahren und Rahmenbedingungen erfordern eine gezielte Einordnung, um Auswirkungen auf bestehende Prozesse frühzeitig zu erkennen.
Diese Aufzeichnung vom 28.05.2026 bietet Ihnen eine kompakte und praxisnahe Orientierung zu den wichtigsten aktuellen Entwicklungen.