Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich Änderungen der fachkundigen Stelle mitzuteilen, die die Zulassung erteilt hat, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Zulassung haben können (§181 Abs. 5 i.V.m. § 177 Abs. 4 SGB III).
Diese Mitteilungspflicht umfasst wesentliche Änderungen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie wesentlicher inhaltlicher, wesentlicher konzeptioneller oder wesentlicher organisatorischer Art ist oder finanzielle Auswirkungen hat.
Empfehlungen des Beirats
nach § 182 SGB II