Der Träger ist ver­pflich­tet, unverzüglich Änderungen der fach­kun­di­gen Stelle mit­zu­tei­len, die die Zu­las­sung erteilt hat, sofern diese Änderungen Aus­wir­kun­gen auf die Zu­las­sung haben können (§181 Abs. 5 i.V.m. § 177 Abs. 4 SGB III). 

Diese Mitteilungspflicht umfasst wesentliche Änderungen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie wesentlicher inhaltlicher, wesentlicher konzeptioneller oder wesentlicher organisatorischer Art ist oder finanzielle Auswirkungen hat.

Emp­feh­lun­gen des Beirats

nach § 182 SGB II

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AZAV 2026 – Ak­tu­el­le Än­de­run­gen und ihre prak­ti­sche Um­set­zung

Die An­for­de­run­gen der AZAV ent­wi­ckeln sich kon­ti­nu­ier­lich weiter und be­tref­fen sowohl be­stehen­de Träger als auch Or­ga­ni­sa­tio­nen mit Zu­las­sungs­ab­sicht. Änderungen in Do­ku­men­ten, Ver­fah­ren und Rah­men­be­din­gun­gen er­for­dern eine gezielte Ein­ord­nung, um Aus­wir­kun­gen auf be­stehen­de Prozesse frühzeitig zu er­ken­nen. 

Die­se Auf­zeich­nung vom 28.05.2026 bietet Ihnen eine kompakte und pra­xis­na­he Ori­en­tie­rung zu den wich­tigs­ten ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen.

Autor

DQS AZAV

Ex­per­ten­team

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