Aktuelle Informationen zum § 16k SGB II
Am 22. Gestern wurde der Webauftritt der BA um den Umsetzungshinweis 1/2023 zu Maßnahmen nach § 16k SGB II veröffentlicht.
Entsprechende Merkblätter und Formulare für Bildungsanbieter und Bildungsträger stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Umsetzungshinweis 1/2023 zu Maßnahmen nach § 16k SGB II veröffentlicht.
Bürgergeldgesetz
Die Regelungen des Bürgergeldgesetz zum § 16k SGB II (S. 2333) treten zum 01.07.2023 in Kraft.
Hinweis:
Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmezulassung nach AZAV erforderlich.
Trägerzulassung
Siehe Gesetzesbegründung Bundesratsdrucksache
Dort ergibt sich auf den Seiten 16 und 39, dass die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II einer Trägerzulassung für den Fachbereich des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AZAV bedürfen.
Maßnahmezulassung
Aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III ergibt sich, dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handeln muss. Die fachkundige Stelle DQS wird ab 03.07.2023 eine entsprechend ergänzte Meldedatei zur Verfügung stellen.