Bislang müssen nur wenige Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftsaktivitäten auf Menschenrechte und Umwelt verbindlich berichten. In den Anwendungsbereich des Gesetzes zur nichtfinanziellen Berichterstattung, dem sogenannten CSR-RUG, fallen in Deutschland nur ca. 550 kapitalmarktorientierte Unternehmen. Innerhalb der EU sind gemäß der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie nur ca. 11.700 Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen. Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die ab dem 1. Januar 2024 die CSR-Richtlinie im Rahmen des NFRD ersetzen wird, leitet eine Zeitenwende ein. Im Folgenden erfahren Sie, welche Schwellenwerte bestimmen, ob Unternehmen betroffen sind und wie der Zeitplan aussieht.  

Ziel der neuen CSRD ist es, „das Naturkapital der EU zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen.“  Um diese Ziele zu erreichen, wird u.a. der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um ein Mehrfaches erweitert. Allein in Deutschland werden zukünftig bis zu 15.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Innerhalb und außerhalb der EU wird diese neue Pflicht zur Berichterstattung auf bis zu 50.000 Unternehmen zukommen, wobei die Einführung der erweiterten Berichtspflichten zeitlich gestaffelt erfolgen wird.

Welche Unternehmen sind ab wann von der CSRD betroffen? 

Den Anfang machen die Unternehmen, die schon unter dem CSR-RUG berichtspflichtig sind. Das sind große Kapitalgesellschaften im Sinne des HGBs, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die die beiden zuletzt genannten Kriterien erfüllen. Diese Gesellschaften müssen ihren Geschäftsbericht für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen Standards Berichterstattung erstellen und 2025 veröffentlichen.

Ab dem 01.01.2025 gilt die erweiterte Berichtspflicht dann auch für alle anderen großen haftungsbeschränkten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind, sofern sie zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: 

-    Bilanzsumme: mindestens 20 Mio. € 
-    Nettoumsatzerlöse: mindestens 40 Mio. € 
-    durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahres 

Diese Unternehmen müssen ihren Bericht für das Geschäftsjahr 2025 in 2026 nach den neuen Vorgaben erstellen und veröffentlichen.

Für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen, sogenannte KMUs, und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen gelten die Vorgaben ab dem 01.01.2026 mit der Pflicht zur Berichterstattung in 2027. 

Ausgenommen von den börsennotierten KMUs sind sogenannte Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

-    Bilanzsumme: maximal 350.000 €
-    Nettoumsatzerlöse: maximal 700.000 €
-    durchschnittlich maximal 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahres 

Die börsennotierten KMUs erhalten zudem aufgrund ihrer geringeren Größe, begrenzteren Ressourcen und unter Berücksichtigung des aufgrund von COVID-19 schwierigen wirtschaftlichen Umfelds die Option, sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien zu lassen. Dazu müssen sie kurz in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Falls ein solches KMU sich von der Berichterstattung vorläufig befreien lässt, muss es seinen ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.

Weitere Informationen zur CSRD

Was bedeutet die Corporate Sustainability Directive (CSRD) für mein Unternehmen? In unserem Blogbeitrag erhalten Sie weitere wichtige Informationen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung im Rahmen des CSRD. 

Zum Blogartikel

Die CSRD für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU- und Nicht-EU-Unternehmen zu schaffen, schließt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Konzerne mit Mutterunternehmen ein, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. Diese Nicht-EU-Unternehmen fallen ab dem 01.01.2028 dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie einen Nettoumsatz von über 150 Mio. € innerhalb der EU erzielen und ein großes oder kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen in der EU haben. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Tochterunternehmen, stellvertretend für das Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet, erstmals in 2029 einen - im Zweifel verkürzten - Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Die gleiche Pflicht trifft Zweigniederlassungen von Unternehmen oder Konzernen mit Sitz außerhalb der EU, sofern ihr Nettoumsatz im Vorjahr über 40 Mio. € lag. 

In beiden zuvor genannten Fällen müssen jedoch die Unternehmen oder Konzerne im Unionsgebiet in den letzten beiden Jahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielt haben.

Kann das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung ihrer Berichtspflicht mangels zugänglicher Informationen nicht nachkommen, so ist im Bericht festzuhalten, dass das außerhalb der EU ansässige Mutterunternehmen die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. 

Ansonsten werden Tochterunternehmen, deren Konzernmutter ihren Sitz im Unionsgebiet hat, von der Berichterstattung ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Ebenso müssen bei einer signifikanten Abweichung der Risiken und ihrer Auswirkungen bei Mutter und Tochter, die Risiken und Auswirkungen der Tochter im Konzernlagebericht der Mutter separat aufgeführt werden.

CFS DE Sustainability Reporting Assurance
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Autor
Michael Wiedmann

Von Juni 2017 bis Dezember 2020 war Michael Wiedmann als Anwalt für Compliance im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright tätig. Zuvor hatte er zwei Jahrzehnte verschiedenste Management-Positionen in der METRO Group inne; u. a. war er dort als Chief Compliance Officer, Senior-Vice President Public Affairs, Head of Corporate Development/ General Manager, General Counsel und Company Secretary tätig. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in Compliance-, Governance- und Corporate-Angelegenheiten, die er in die Beratung seiner Mandanten insbesondere bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Compliance Management Systemen einbringt. Neben seinem Engagement beim Deutschen Institut für Compliance e.V. (DICO) als Co-Arbeitskreisvorsitzender CSR/Menschenrechte veröffentlicht Michael Wiedmann regelmäßig zu den Themen Menschenrechte und Whistleblowing.

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