NIS2 für Geschäftsführer
Welche Vorgaben für Cybersicherheit sind zu beachten?
Betroffene Unternehmen müssen gemäß § 30 Abs. 1 BSIG n.F. geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen implementieren – basierend auf einem systematischen Cyber-Risikomanagement.
Für die NIS-2-Geschäftsführerhaftung bedeutet das: Risiken müssen nicht nur technisch adressiert, sondern strukturiert identifiziert, bewertet, priorisiert und dokumentiert werden.
§ 30 BSIG verpflichtet zu einem ganzheitlichen Ansatz bezogen auf das gesamte Unternehmen. Ziel ist die Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die eine Organisation für die Erbringung ihrer Dienste nutzt. Maßgeblich ist der „Stand der Technik“ unter Berücksichtigung internationaler Normen, das sind im Sinne der EU-Regulatorik die Normen ISO 27001 und ISO 27002.
Kernanforderungen in § 30 Abs. 2 BSIG n.F. sind unter anderem:
- Risikomanagementprozess (Analyse, Bewertung, Behandlung, Dokumentation)
- Incident Management
- Business Continuity & Notfallplanung
- Backup- und Wiederherstellungsstrategien
- Verschlüsselung und Multi-Faktor-Authentifizierung
- Lieferkettensicherheit
- Schulungen und Awareness
- Wirksamkeitskontrollen und Audits
Haftung Geschäftsführer: Das sind die To-dos
- Risikoexposition des Unternehmens bewerten lassen – unter Berücksichtigung der Umfeldbedingungen im Kontext der Geschäftsziele, kritischen Dienste/Prozesse, rechtlichen Anforderungen und Stakeholder Erwartungen
- Budgets und Ressourcen verbindlich bereitstellen
- Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen regelmäßig überprüfen, zum Beispiel durch Etablierung einer Reporting-Struktur
- Risikomanagementpläne mit Behandlungsmaßnahmen und Risikoakzeptanz persönlich genehmigen
NIS2 und Meldepflichten - was gilt jetzt für Unternehmen?
§ 32 BSIG n.F. sieht ein dreistufiges Meldeverfahren vor. Nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall muss die betroffene Organisation an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK melden, und zwar innerhalb von
- 24 Stunden: Erstmeldung
- 72 Stunden: Update mit Erstbewertung, Schweregrad und Auswirkungen
- spätestens nach 1 Monat: Abschlussbericht oder Fortschrittsmeldung, sofern noch andauernd
Die Einhaltung dieser Fristen erfordert etablierte Prozesse und kein Ad-hoc-Handeln. Nach § 35 BSIG n.F. kann das BSI zudem anordnen, dass betroffene Kunden informiert werden müssen.
To-dos für die Geschäftsleitung
- Incident-Response-Strukturen und Krisenpläne prüfen
- Meldewege und Entscheidungsbefugnisse verbindlich festlegen
- Kommunikationsstrategie gegenüber Kunden und Partnern vorbereiten
NIS2 Geschäftsführerhaftung: Welche Bußgelder und Risiken bestehen konkret?
Bußgelder bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 65 BSIG). Zusätzlich droht persönliche Haftung der Geschäftsführung bei Pflichtverletzung.
Wer das NIS2 nicht richtig, vollständig und rechtzeitig umsetzt, handelt ordnungswidrig und muss mit folgenden Bußgeldern rechnen:
- Besonders wichtige Einrichtungen: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Umsatzes
- Wichtige Einrichtungen: bis zu 7 Mio. € oder 1,4 % des weltweiten Umsatzes
Für Geschäftsleitungen besonders relevant ist die persönliche Haftung. Diese kann beispielsweise greifen bei:
- fehlendem dokumentierten Risikomanagement (§ 30 Abs. 1 BSIG n.F.)
- unterlassenen, nicht nachgewiesenen Schulungsverpflichtungen (§ 38 Abs. 3 BSIG n.F.)
- Ignorieren offengelegter Schwachstellen (§ 30 Abs. 2, Pkt. 5 BSIG n.F.)
- fehlender Überwachung zu ergreifende Risikomanagementmaßnahmen (§ 30 Abs. 1 BSIG n.F.)
Wichtig: Ein Cybersicherheitsvorfall allein begründet noch keine Haftung. Entscheidend ist, ob die Geschäftsleitung ihre Organisations- und Überwachungspflichten vor, während und nach dem Vorfall ordnungsgemäß wahrgenommen hat.
Wie kann ISO 27001 bei der Umsetzung der NIS-2-Anforderungen helfen?
Ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) nach der internationalen Norm ISO 27001 deckt einen Großteil der Anforderungen aus § 30 BSIG n.F. prozessorientiert ab. Die Norm wird vom Gesetzgeber als Umsetzungshilfe explizit empfohlen.
Für die Geschäftsleitung bietet ein wirksames Informationssicherheitsmanagement vor allem eines: ein belastbares Steuerungsinstrument. Die abstrakte Pflicht zur Cybersicherheit wird in klare Prozesse, Zuständigkeiten und Entscheidungsmechanismen übersetzt.