Welche KI-generierten Inhalte sind sichtbar zu kennzeichnen?
Artikel 50 Absatz 4 nennt zwei relevante Fallgruppen: Zum einen KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die einen Deepfake darstellen. Zum anderen KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Für Texte enthält der EU AI Act eine wichtige Ausnahme: Eine sichtbare Kennzeichnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine qualifizierte menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Deepfakes. Ein inhaltlich geprüfter Deepfake bleibt grundsätzlich offenlegungspflichtig, sofern keine besondere Regelung für künstlerische, satirische oder vergleichbare Inhalte greift.
Wann gilt ein Bild, eine Audioaufnahme oder ein Video als Deepfake?
Ein Deepfake ist ein mit künstlicher Intelligenz generierter oder mit künstlicher Intelligenz manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen kann.
Nicht jedes KI-generierte Bild ist damit automatisch ein Deepfake. Entscheidend ist, ob der Inhalt eine reale oder plausibel reale Situation nachahmt und beim angesprochenen Publikum einen falschen Eindruck von Authentizität hervorrufen kann. Typische Beispiele sind ein künstlich erzeugtes Video einer realen Person mit einer nie getätigten Aussage oder ein fotorealistisches Bild einer Veranstaltung, die tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Eine erkennbar abstrakte oder fantastische Illustration ist dagegen anders zu beurteilen und fällt oftmals nicht unter die Kategorie Deepfake. Dennoch kann auch bei offensichtlich künstlerischen, etwa satirischen, oder fiktionalen Werken die Transparenzpflicht greifen. Die Kennzeichnung darf jedoch so gestaltet werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht unangemessen beeinträchtigt.
Wann müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?
Ein durch künstliche Intelligenz generierter oder durch künstliche Intelligenz manipulierter Text ist nach Artikel 50 Absatz 4 offenzulegen, wenn er veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit informieren soll und eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft.
Als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse nennt die EU-Kommission beispielsweise Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, rechtliche oder wissenschaftliche Entwicklungen, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können.
Eine Kennzeichnung ist für solche Texte grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Text eine tatsächliche menschliche inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Reine Produktbeschreibungen oder klassische Werbetexte sind dagegen nicht automatisch Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Bei Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Verbraucherschutz kann dennoch eine gesonderte Prüfung erforderlich sein.