Mit dem In­stru­ment der ganz­heit­li­chen Be­treu­ung nach § 16k des Zweiten Buches So­zi­al­ge­setz­buch (SGB II) soll die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leis­tungs­be­rech­tig­ten auf­ge­baut und sta­bi­li­siert wer­den.

Bei der ganzheitlichen Betreuung soll im Rahmen von Einzelcoachings an den besonderen, individuellen Problemlagen der Leistungsberechtigten gearbeitet werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit haben. Umfasst ist dabei die beratende wie auch die aufsuchende Betreuung, bei der auch das häusliche und sozialräumliche Umfeld einbezogen werden kann.

Mit der ganzheitlichen Betreuung können Inhalte gefördert werden, die über die Arbeitsförderung im engeren Sinne hinausgehen bzw. dieses Spektrum erweitern, z. B. Alltags- und Sozialcoaching, Einbeziehung der Bedarfsgemeinschaft in die ganzheitliche Betreuung. Die ganzheitliche Betreuung zielt auf den Aufbau (und in der Folge Stabilisierung) beruflicher Handlungskompetenzen ab.

  • Maßnahmen nach § 16k SGB II können nach derzeitiger Rechtslage durch die Jobcenter oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden. Insoweit können Dritte im Rahmen von Vergabeverfahren beauftragt oder Gutscheine ausgegeben werden.
  • Maßnahmen nach § 16k SGB II sind eigenständige Maßnahmen mit eigenen 16k-Gutscheinen. Sie sind somit kein Unterprodukt von Maßnahmen nach § 45 SGB III. Um das Ziel der individuellen Betreuung durch entsprechender Maßnahmen zu erreichen, ist auf die Nutzung von Maßnahmebausteinen zu verzichten.
  • Mögliche Förderinhalte finden sich in der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II.
Autor

DQS AZAV

Ex­per­ten­team

Loading...

Das könnte Sie auch in­ter­es­sie­ren. 

Weitere Fach­bei­trä­ge und Ver­an­stal­tun­gen der DQS 
Blog
Loading...

In­for­ma­ti­on zu § 16k SGB II ab dem 01.07.2023 – Teil 3

Blog
Loading...

Ein­deu­ti­ge Bil­dungs­ziel­be­zeich­nung in Über­ein­stim­mung mit der Sys­te­ma­tik­po­si­ti­on

Blog
Loading...

Kom­bi­na­ti­on von Maß­nah­me­bau­stei­nen §45