Nationale Effizienzziele bleiben bestehen
Die bisherigen nationalen Energieeffizienzziele bleiben nach dem Regierungsentwurf bestehen. Demnach soll der deutsche Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber dem Jahr 2008 um mindestens 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um mindestens 39,3 % gesenkt werden. Ergänzend wird der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als leitendes Prinzip für die Planung und Umsetzung energiepolitischer Maßnahmen verankert.
Für öffentliche Stellen gelten weiterhin die Regelungen des § 6 ff. Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Öffentliche Einrichtungen sind demnach zu jährlichen Einsparungen in ihrem jeweiligen Endenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr verpflichtet. Die Freistellungsklausel für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 6 Abs. 6 EnEfG) bleibt unter einer entsprechende Begründung bestehen.
Besonders relevant für öffentliche Stellen ist die geplante Neuregelung zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Künftig gilt hier eine sogenannte „Soll-Bestimmung“: Ab einem jährlichen Energieverbrauch von 3 GWh soll bis zum 11. Oktober 2027 ein entsprechendes Managementsystem eingeführt werden. Für öffentliche Stellen mit einem jährlichen Energieverbrauch zwischen 1 und unter 3 GWh ist ein vereinfachtes System vorgesehen.
Im Vergleich zur geltenden Regelung eröffnet die vorgesehene Soll-Bestimmung öffentlichen Stellen einen größeren Handlungsspielraum bei der Umsetzung, ohne die grundsätzliche Erwartung an ein systematisches Energie- oder Umweltmanagementsystem aufzugeben. Wie die vorgesehene Soll-Bestimmung im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten.
Erleichterungen für Rechenzentren
Auch für Rechenzentren sieht der Regierungsentwurf Anpassungen vor. So soll die Nutzung erneuerbarer Energien pragmatischer ausgestaltet werden. Künftig sollen Rechenzentren ihren Energiebedarf bilanziell erst ab dem Jahr 2030 vollständig aus erneuerbaren Energien decken müssen. Nach geltendem Recht gilt diese Anforderung bereits ab 2027.
Neue Anforderungen an Umsetzungspläne
Auch die Anforderungen an die Umsetzungspläne sollen sich ändern. Nach dem Regierungsentwurf müssen Unternehmen ihre Umsetzungspläne künftig nicht mehr innerhalb von drei Jahren, sondern bereits innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Audit oder der (Re‑)Zertifizierung veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Die vorherige 3 Jahresfrist wird damit ersetzt.
Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung, Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch externe Dritte prüfen zu lassen. Unverändert bleibt jedoch die Verantwortung der Unternehmen, die Inhalte vollständig, nachvollziehbar und fristgerecht bereitzustellen.
Weitere Erleichterungen sieht der Regierungsentwurf für Rechenzentren vor. Diese betreffen unter anderem die Anforderungen an die Power‑Usage‑Effectiveness‑Werte (PUE) sowie die Verpflichtung zur Abwärmenutzung. Die Pflicht zur Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bleibt grundsätzlich bestehen, gilt jedoch künftig nur noch für Rechenzentren mit einer installierten IT‑Leistung von mindestens 1 MW sowie für Rechenzentren in öffentlicher Trägerschaft.