Mit der ge­plan­ten No­vel­lie­rung des En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ge­set­zes (En­EfG) und den angekündigten Änderungen des En­er­gie­dienst­leis­tungs­ge­set­zes (EDL-G) stehen Un­ter­neh­men vor wich­ti­gen An­pas­sun­gen ihrer en­er­gie­be­zo­ge­nen Pflichten.  

Am 24. Juni 2026 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Re­gie­rungs­ent­wurf des „Gesetzes zur Be­schleu­ni­gung der Um­set­zung der Energieeffizienzrichtlinie“ be­schlos­sen. Grund­la­ge ist der Re­gie­rungs­ent­wurf vom 20. Juni 2026. Damit beginnt das par­la­men­ta­ri­sche Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren in Bun­des­tag und Bun­des­rat. Der Ge­setz­ent­wurf verfolgt das Ziel, bürokratische An­for­de­run­gen zu re­du­zie­ren und Un­ter­neh­men gezielt zu entlasten. 

Gleichzeitig sollen die Vorgaben der europäischen En­er­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie (EU) 2023/1791 (Energy Ef­fi­ci­en­cy Di­rec­ti­ve, EED), die bislang noch nicht vollständig in deut­sches Recht um­ge­setzt wurden, weiter kon­kre­ti­siert und in na­tio­na­les Recht überführt werden. Mit der Novelle ergeben sich für Un­ter­neh­men mehrere we­sent­li­che Änderungen. Da sich der Ge­setz­ent­wurf derzeit noch im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren be­fin­det, können sich die nach­fol­gend be­schrie­be­nen Re­ge­lun­gen bis zur endgültigen Ver­ab­schie­dung des Gesetzes noch ändern. 

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick

Anpassung der Schwellenwerte und neue Anforderungen für Unternehmen 

Der Regierungsentwurf sieht zahlreiche Änderungen vor, die sowohl Unternehmen als auch öffentliche Stellen betreffen. Im Mittelpunkt stehen neue Schwellenwerte für die Einführung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie eine Neuausrichtung der Energieauditpflicht. 

So soll der Schwellenwert für die verpflichtende Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS deutlich angehoben werden. Künftig soll die Verpflichtung erst für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh (85 TJ) gelten. Nach geltendem Recht liegt dieser Schwellenwert bei 7,5 GWh. 

Zudem soll nach aktuellem Entwurfsstand unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Bislang erfüllen nur Managementsysteme nach ISO 50001 oder EMAS die gesetzlichen Anforderungen. Sollte die geplante Regelung in Kraft treten, erhalten Unternehmen mit einem zertifizierten Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zusätzliche Handlungsspielräume. 

Auch die Energieauditpflicht soll grundlegend neu geregelt werden. Die bisherige Anknüpfung an den KMU-Status entfällt. Maßgeblich soll künftig ausschließlich der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens sein. Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,77 GWh (10 TJ) sollen künftig zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet werden, sofern sie kein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Auch in diesem Zusammenhang soll ein Umweltmanagementsystem nach ISO ISO 14001 künftig unter den im Gesetzentwurf vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt werden und damit neben ISO 50001 und EMAS als Nachweis dienen.  

Darüber hinaus soll die bisherige Bagatellgrenze von 500.000 kWh ersatzlos entfallen. Gleichzeitig soll die bereits bekannte 90-Prozent erstmals ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Demnach muss das Managementsystem mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. 

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En­er­gie­ge­set­ze im Über­blick

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Nationale Effizienzziele bleiben bestehen 

Die bisherigen nationalen Energieeffizienzziele bleiben nach dem Regierungsentwurf bestehen. Demnach soll der deutsche Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber dem Jahr 2008 um mindestens 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um mindestens 39,3 % gesenkt werden. Ergänzend wird der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als leitendes Prinzip für die Planung und Umsetzung energiepolitischer Maßnahmen verankert. 

Für öffentliche Stellen gelten weiterhin die Regelungen des § 6 ff. Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Öffentliche Einrichtungen sind demnach zu jährlichen Einsparungen in ihrem jeweiligen Endenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr verpflichtet. Die Freistellungsklausel für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 6 Abs. 6 EnEfG) bleibt unter einer entsprechende Begründung bestehen. 

Besonders relevant für öffentliche Stellen ist die geplante Neuregelung zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Künftig gilt hier eine sogenannte „Soll-Bestimmung“: Ab einem jährlichen Energieverbrauch von 3 GWh soll bis zum 11. Oktober 2027 ein entsprechendes Managementsystem eingeführt werden. Für öffentliche Stellen mit einem jährlichen Energieverbrauch zwischen 1 und unter 3 GWh ist ein vereinfachtes System vorgesehen. 

Im Vergleich zur geltenden Regelung eröffnet die vorgesehene Soll-Bestimmung öffentlichen Stellen einen größeren Handlungsspielraum bei der Umsetzung, ohne die grundsätzliche Erwartung an ein systematisches Energie- oder Umweltmanagementsystem aufzugeben. Wie die vorgesehene Soll-Bestimmung im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten. 

 

Erleichterungen für Rechenzentren 

Auch für Rechenzentren sieht der Regierungsentwurf Anpassungen vor. So soll die Nutzung erneuerbarer Energien pragmatischer ausgestaltet werden. Künftig sollen Rechenzentren ihren Energiebedarf bilanziell erst ab dem Jahr 2030 vollständig aus erneuerbaren Energien decken müssen. Nach geltendem Recht gilt diese Anforderung bereits ab 2027. 

 

Neue Anforderungen an Umsetzungspläne 

Auch die Anforderungen an die Umsetzungspläne sollen sich ändern. Nach dem Regierungsentwurf müssen Unternehmen ihre Umsetzungspläne künftig nicht mehr innerhalb von drei Jahren, sondern bereits innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Audit oder der (Re‑)Zertifizierung veröffentlichen und jährlich aktualisieren. Die vorherige 3 Jahresfrist wird damit ersetzt.  

Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung, Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch externe Dritte prüfen zu lassen. Unverändert bleibt jedoch die Verantwortung der Unternehmen, die Inhalte vollständig, nachvollziehbar und fristgerecht bereitzustellen. 

Weitere Erleichterungen sieht der Regierungsentwurf für Rechenzentren vor. Diese betreffen unter anderem die Anforderungen an die Power‑Usage‑Effectiveness‑Werte (PUE) sowie die Verpflichtung zur Abwärmenutzung. Die Pflicht zur Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bleibt grundsätzlich bestehen, gilt jedoch künftig nur noch für Rechenzentren mit einer installierten IT‑Leistung von mindestens 1 MW sowie für Rechenzentren in öffentlicher Trägerschaft. 

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En­er­gie­ma­nage­ment mit System

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Verschärfte Anforderungen an Energieaudits 

Der Regierungsentwurf sieht zudem verschärfte Anforderungen an Energieaudits vor. Künftig sollen insbesondere belastbare Messdaten sowie Lebenszyklus-Kostenanalysen bei größeren Investitionen stärker in den Fokus rücken. Damit steigen die Anforderungen an die Datengrundlage und die Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. 

Neu ist außerdem die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abschluss qualifizierter Energieleistungsverträge von der Energieauditpflicht befreien zu lassen. 

 

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Unternehmen? 

Die Novellierung des EDL-G steht derzeit noch aus. Bis zu ihrem Inkrafttreten gelten die bestehenden gesetzlichen Anforderungen unverändert fort. Unabhängig davon können Unternehmen bereits jetzt die Zeit nutzen, um sich auf die geplanten Änderungen vorzubereiten.  

Unsere Empfehlungen:  

  • Energieverbrauch regelmäßig überprüfen: Ermitteln Sie mindestens einmal jährlich Ihren Gesamtendenergieverbrauch und prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen künftig von den vorgesehenen Schwellenwerten des EnEfG betroffen sein könnte.  
  • Umsetzungspläne frühzeitig vorbereiten: Beginnen Sie frühzeitig mit der Erstellung ihrer Umsetzungspläne, da sie diese auch ohne externe Überprüfung veröffentlichen müssen. 
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung berücksichtigen: Berücksichtigen Sie, dass sie bei Betroffenheit durch das EnEfG dazu verpflichtet sind ihre Energieeffizienzmaßnahmen in den Umsetzungsplänen mithilfe von ValERI (DIN 17463) wirtschaftlich zu bewerten. 
  • Managementsysteme strategisch weiterentwickeln: Nutzen Sie jetzt Ihre Chance und prüfen Sie, ob Ihr bestehendes Umwelt- oder Energiemanagementsystem die künftigen Anforderungen erfüllt oder ob eine Weiterentwicklung sinnvoll ist. Insbesondere die geplante Anerkennung von ISO 14001 eröffnet Unternehmen mit einem wirksamen Umweltmanagementsystem zusätzliche Handlungsmöglichkeiten. 

 

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Das En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setz (EnEfG)

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Energiemanagement als Grundlage für Energieeffizienz und Klimamanagement 

Sie haben schon ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 eingeführt oder planen Sie derzeit dessen Implementierung? Dann profitieren Sie nicht nur im Hinblick auf die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Die Vorteile eines Energiemanagementsystems zeigen sich oftmals schon nach kurzer Zeit: Neben der nachhaltigen Senkung von Energieverbräuchen und Energiekosten, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit hohen Energiepreise, bildet es eine fundierte Grundlage für ein zielgerichtetes und wirksames Klimamanagement. 

Ein Klimamanagementsystem kann dabei auf den internationalen Managementnormen ISO 14001 oder ISO 50001 aufbauen. Ein besonderer Vorteil liegt in der Kombination beider Managementsysteme: Ist bereits ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 implementiert, wird die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 deutlich erleichtert, da zahlreiche Strukturen, Prozesse und Managementinstrumente bereits vorhanden sind.  

Neben organisatorischen und wirtschaftlichen Vorteilen kann ein zertifiziertes Managementsystem weiterhin Voraussetzung für die Inanspruchnahme verschiedener Förder- und Entlastungsregelungen sein. Hierzu zählen insbesondere die Besondere Ausgleichsregelung nach EnFG, die Strompreiskompensation (SPK) sowie die Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV). Bei der BECV als auch der SPK sind darüber hinaus neue Sektoren antragsberechtigt.  

 

DQS – der richtige Partner von Anfang an 

Die DQS steht seit 1985 für fundierte Expertise, internationale Anerkennung und höchste Auditqualität. Als erste deutsche Zertifizierungsgesellschaft und mit den Gründungsgesellschaftern DGQ und DIN an unserer Seite verbinden wir Normungswissen, praktische Erfahrung und modernes Auditverständnis. Unsere Auditoren sind erfahrene Praktiker, die nicht nur prüfen, sondern verstehen wollen – und Ihnen wertvolle Impulse für die fortlaufende Verbesserung Ihres Managementsystems geben. 

Unsere Auditphilosophie basiert darauf, weit über das Abarbeiten von Checklisten hinauszugehen: Wir stellen die richtigen Fragen, zeigen Verbesserungspotenziale auf und schaffen durch unabhängige, akkreditierte Verfahren weltweit gültige Vergleichbarkeit und Vertrauen. Ein DQS-Zertifikat steht für Qualität, Effizienz und gelebte Kundenorientierung und ist damit ein starkes Zeichen für Vertrauen, sowohl innerhalb Ihrer Organisation als auch gegenüber Ihren interessierten Parteien. Nehmen Sie uns beim Wort! Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. 

Vertrauen und Expertise 

Unsere Texte und Broschüren werden ausschließlich von unseren Normexperten oder langjährigen Auditoren verfasst. Sollten Sie Fragen zu den Textinhalten oder unseren Dienstleistungen an unseren Autor haben, senden Sie uns gerne eine E-Mail: [email protected].

Hinweis: Wir verwenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Die Direktive schließt jedoch grundsätzlich Personen jeglicher Geschlechteridentitäten mit ein, soweit es für die Aussage erforderlich ist. 

Autor

Sina Barragan

Sina Barragan ist Ma­schi­nen­bau­in­ge­nieu­rin und Pro­dukt­ma­na­ge­rin für Energie- und Kli­ma­ma­nage­ment bei der DQS. Durch ihre Er­fah­rung in der Beratung sowie in Un­ter­neh­men un­ter­schied­li­cher Größen bringt sie beide Per­spek­ti­ven der Zer­ti­fi­zie­rungs­welt mit: die des Auditors und die der zer­ti­fi­zier­ten Or­ga­ni­sa­ti­on. Bevor sie zur DQS wech­sel­te, war sie in großen Un­ter­neh­men tätig und hat Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­zes­se selbst auf Un­ter­neh­mens­sei­te be­glei­tet. Darüber hinaus verfügt sie über Er­fah­rung im Hardware De­ve­lo­p­ment und IoT-Um­feld, wo sie als Re­qui­re­ments Engineer an der De­fi­ni­ti­on und Um­set­zung tech­ni­scher An­for­de­run­gen mit­ge­wirkt hat.

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