Mit der neuen europäischen Corporate Sustainability Directive (CSRD) wird die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für große Unternehmen zur Pflicht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Einblick in die rechtlichen Zusammenhänge und erläutern, welche Änderungen auf betroffene Unternehmen zukommen. 

Die Corporate Sustainability Directive (CSRD) ersetzt in Kürze die Non Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014. Die Gesetzgebung in Sachen Nachhaltigkeitsberichterstattung erfährt durch die neue Richtlinie ein grundlegendes Update. 

In welchem politischen Zusammenhang steht die CSRD?

Die CSRD ist Teil des europäischen Green Deal, einem Paket politischer Initiativen, mit dem die Grundlagen geschaffen werden sollen, um in der EU einen grünen Wandel zu vollziehen und den Staatenverbund bis 2050 klimaneutral zu machen. Diese Zielsetzung ist eine politische Priorität für die EU, sie ist ambitioniert und zeitlich knapp kalkuliert, was die kurzen Übergangsfristen erklärt, mit denen sich Unternehmen konfrontiert sehen.

Inhaltlich ist der Green Deal darauf ausgelegt, Kapitalflüsse gezielt in nachhaltige Investments zu leiten. Dafür hat die EU folgende Initiativen angestoßen:

  • Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFRD), die Herstellfirmen von Finanzprodukten und Finanzberatende verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen.
  • Der Green Bonds Standards (GBS), der nachhaltige Investitionen auf dem Kapitalmarkt kennzeichnet.
  • Die Umwelttaxonomie, die „grüne“ Wirtschaftsaktivitäten definiert.
  • Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDD) die in der EU tätige Unternehmen dazu verpflichtet, Menschenrechte und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten zu achten.
  • Und die Corporate Sustainability Directive (CSRD), die Nachhaltigkeitsinformationen von großen Unternehmen inner- und außerhalb der EU transparent und vergleichbar macht

Die NFRD/CSRD gibt die Regeln für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

 

Ist mein Unternehmen von der CSRD betroffen?

Hier erfahren Sie, welche Schwellenwerte bestimmen, ob Unternehmen betroffen sind und wie der Zeitplan aussieht.  

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Wie wird sich die CSR-Berichtspflicht verändern?

Deutschland hatte die EU-Richtlinie NFRD mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) im Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. In den Anwendungsbereich des CSR-RUG fallen in Deutschland nur ca. 550 kapitalmarktorientierte Unternehmen. Innerhalb der EU sind nur ca. 11.700 Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen.

Die Berichtspflicht gemäß CSR-RUG greift zudem nur dann, wenn die unternehmerischen Aktivitäten sich sowohl auf das Geschäftsergebnis als auch auf Menschen und Umwelt nachteilig auswirken. Diese sogenannte doppelte Wesentlichkeit hat einen klaren Investorenfokus, nämlich langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz zu verbinden. Die NFRD enthält keine umfassenden Vorgaben für die Berichterstattung. Zwar hatte die Kommission 2017 Leitlinien für die nichtfinanzielle Berichterstattung veröffentlicht, diese sind jedoch sehr knapp und abstrakt gehalten. Viel umfassender und konkreter sind freiwillige Berichterstattungsstandards wie beispielsweise die der Global Reporting Initiative.

Um die nichtfinanzielle Berichterstattung näher an die finanzielle Berichterstattung heranzurücken und die Lücken im bisherigen System zu schließen, hat die EU-Kommission im April 2021 nicht nur den Entwurf für eine neue Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt, sondern als weitere zentrale Reformmaßnahme die Entwicklung europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung angestoßen. Diese sollen die Berichtsinhalte konkretisieren und ausweiten. Sie werden derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Die verbindlichen europäischen Berichtsstandards, die sog. EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen bis zum 30.06.2023 bzw. 2024 verabschiedet werden.

 

ESRS: Welche Anforderungen kommen auf betroffene Unternehmen zu?

Die neuen Standards enthalten Vorgaben für:

  • Umweltaspekte (Klima, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung und Biodiversität)
  • Sozialaspekte (Gleichbehandlung, Arbeitsbedingungen und Beachtung der Menschenrechte)
  • Governanceaspekte (Unternehmensorgane, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme, Antikorruption, politische Einflussnahme und Zahlungspraktiken)

Die sektorspezifischen Standards konkretisieren die Vorgaben für Bereiche, deren wirtschaftliche Aktivität mit hohen Risiken und/oder Auswirkungen einhergeht. Dementsprechend fallen darunter, u.a. die Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe, Handel, Verkehr und Lagerung, Grundstücks- und Wohnungswesen.

Anhand dieser sektorspezifischen Standards sollen die Unternehmen ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie beschreiben und aufzeigen, wie widerstandsfähig beide im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte sind.

Eine wichtige Änderung, die die CSRD mit sich bringt, ist die Klarstellung des Prinzips der doppelte Wesentlichkeitsperspektive: Sachverhalte sind demzufolge als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Bislang waren Themen nur wesentlich, wenn beides zutreffend war, was bei einer strengen Auslegung dazu führt, dass nur wenige Sachverhalte berichtspflichtig sind.

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen darüber hinaus, „ihre Pläne offenzulegen, um sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Zielen der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen und der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 stehen.“


Ebenso werden die Unternehmen verpflichtet, qualitative, quantitative, zukunftsorientierte und vergangenheitsorientierte Informationen, über die ganze Wertschöpfungskette, über kurz,- mittel- und langfristige Zeithorizonte zu liefern. Dabei umfasst die Wertschöpfungskette den eigenen Geschäftsbereich, die erstellten Produkte und Dienstleistungen sowie die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens innerhalb und außerhalb des Unionsgebiets.

Von dieser sehr umfassenden Berichterstattung über die Wertschöpfungskette können Unternehmen innerhalb der ersten drei Jahre ab Geltung der Richtlinie nur abweichen, falls sie erklären, warum diese Informationen nicht verfügbar sind und wie sie zukünftig diese Informationen beschaffen werden.

Letztendlich soll der erweiterte und qualifizierte Berichtsumfang das Greenwashing beenden.

 

Wo und wie soll der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden?

Um diesen erhöhten Informationsgehalt auch wirksam zu kommunizieren und seinen künftigen Stellenwert zu unterstreichen, soll die Berichterstattung gemäß der Richtlinie zukünftig in einem separaten Abschnitt des Lageberichtes erfolgen. Bislang können die betroffenen Unternehmen selbst entscheiden, ob sie über Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht, an unterschiedlichen Stellen des Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht informieren.

Der Konzernlagebericht muss darüber hinaus künftig maschinenlesbar im XHTML-Format erstellt werden, um die Vergleichbarkeit der Berichterstattung mit anderen Unternehmen für Investoren und andere Interessenträger zu verbessern.

 

Wie wird die Umsetzung kontrolliert? - Prüfung und Sanktionen

Anders als die CSR-Richtlinie sieht die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eine zwingende externe Prüfung vor. Diese erfolgt zunächst nur mit begrenzter Sicherheit (prüferische Durchsicht bzw. „limited assurance“). Spätestens im Oktober 2028 will die EU Kommission jedoch entscheiden, ob die Prüfungstiefe angehoben wird, so dass eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) für die Berichterstattung vorgegeben wird. Damit wird die Prüfungssicherheit im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung vergleichbar mit derjenigen für die Finanzberichterstattung.

CFS DE Sustainability Reporting Assurance
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Alles was Sie über Externe Prüfung wissen müssen

In unserer Broschüre erfahren Sie alles, was Sie über die externe Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und ESG-Indikatoren wissen müssen.

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Wer muss bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen werden?

Zukünftig soll die Berichterstattung nicht nur dem Informationsbedarf der Investoren Rechnung tragen, sondern sie soll den Dialog zwischen dem Unternehmen und den anderen Interessenträgern, wie bspw. Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Vertreter der Arbeitnehmer verbessern.

Daher sollen Unternehmen auch beschreiben, wie sie die Belange eben dieser Interessenträger und die nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten in ihren Geschäftsmodellen und Strategien berücksichtigen.

Auf Unternehmensebene soll die Geschäftsleitung sich mit den Vertretern der Arbeitnehmer über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Informationsbeschaffung und Überprüfung austauschen und die Meinung der Arbeitnehmervertretung auch an die zuständigen Leitungs- und Aufsichtsgremien weiterleiten.

Damit folgt die Richtlinie Regelungen in anderen Bereichen der Corporate Social Responsibility, bspw. dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das ebenfalls die Einbindung von weiteren Interessenträgern einfordert.

Daher sollten sich Unternehmen schnellstmöglich nicht nur auf die Beschaffung von zusätzlichen Informationen sowie auf den Aufbau einer Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereiten, sondern auch auf den Diskurs mit weiteren Interessenträgern.

 

Wie die DQS Sie unterstützen kann

Die DQS ist Ihre Partnerin bei der externen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Ab 2023 bieten wir Schulungen zu den Themen CSRD und Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS Standards an. Außerdem sind wir Ihre Partnerin für Gap Assessments in Bezug auf die ESRS-Standards.

Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen oder um künftige Projekte zu besprechen.

Autor
Constanze Illner

Constanze Illner (sie/ihr) ist Research und Kommunikationsbeauftragte im Bereich Nachhaltigkeit und Lebensmittelsicherheit. In dieser Position behält sie alle wichtigen Entwicklungen in diesem Zusammenhang im Auge und informiert unsere Kundschaft in einem monatlichen Newsletter. Außerdem moderiert sie die alljährliche Sustainability Heroes Konferenz.

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