Kunst­stoff­gra­nu­lat gelangt täglich in Gewässer, Böden und Le­bens­mit­tel – die Europäische Union hat daher im November 2025 die Verordnung (EU) 2025/2365 zur Ver­mei­dung von Kunst­stoff­gra­nu­lat­ver­lus­ten ver­ab­schie­det. Ziel ist es, die Ver­schmut­zung durch Mi­kro­plas­tik zu re­du­zie­ren. Die Ver­ord­nung schafft dafür einen har­mo­ni­sier­ten und rechts­ver­bind­li­chen Rahmen für alle Mit­glied­staa­ten. Sie reagiert auf Umwelt- und Ge­sund­heits­ri­si­ken durch Mi­kro­plas­tik. Diese gefährden Was­ser­le­be­we­sen, belasten Nah­rungs­quel­len und tragen beim Abbau zu Treib­haus­gas­emis­sio­nen bei. In diesem Beitrag erklären wir, was die Ver­ord­nung konkret fordert, wen sie betrifft und wie eine OCS-Zer­ti­fi­zie­rung Un­ter­neh­men auf dem Weg zur Com­pli­ance unterstützt.

Was regelt die neue EU-Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten?  

Das zentrale Ziel der EU-Verordnung ist es, den Eintrag von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu verringern. Solche Verluste entstehen vor allem durch unbeabsichtigtes Verschütten oder unzureichende Handhabung. Betroffen sind typischerweise die Herstellung, der Transport, die Verarbeitung und das Recycling entlang der Lieferkette. Einige Unternehmen arbeiten bereits mit freiwilligen Vorgaben. Die EU-Verordnung macht daraus nun einheitliche und verbindliche Standards in allen Mitgliedstaaten. 

Die Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten ergänzt zudem die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission. Während sich diese auf Mikroplastik konzentriert, das Produkten absichtlich zugesetzt wird, etwa in Kosmetika oder Reinigungsmitteln, geht es bei der Verordnung zu Kunststoffgranulatverlusten um die Vermeidung unbeabsichtigter Verluste und Freisetzungen.

Wen betrifft die neue Verordnung zu Kunststoffgranulat? 

Die EU-Verordnung 2025/2365 richtet sich an bestimmte Unternehmen und Tätigkeiten entlang der Kunststoff-Wertschöpfungskette, bei denen Kunststoffgranulat gehandhabt, transportiert oder verarbeitet wird. Der Anwendungsbereich ist bewusst breit gefasst. Er soll alle Stufen erfassen, auf denen Granulat in die Umwelt gelangen kann – von der Herstellung bis zur Entsorgung. 

Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftsakteure in der EU, die im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen von 5 Tonnen oder mehr gehandhabt haben. Sie gilt außerdem für Wirtschaftsakteure, die in der Union Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben, für EU- und Nicht-EU-Beförderer, die Kunststoffgranulat in der Union transportieren, sowie für Verlader und für Betreiber, Vertreter und Kapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtcontainern transportieren und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder von dort auslaufen. 

Wichtig ist auch die Definition von „Kunststoffgranulat“ in der verabschiedeten Verordnung. Darunter fällt allgemein eine Masse aus polymerhaltigem Material – unabhängig von Form, Gestalt oder Größe –, die für das Formen bei der Herstellung von Kunststoffprodukten erzeugt wird, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung. In den Erwägungsgründen wird außerdem klargestellt, dass Kunststoffgranulatstaub als industrieller Rückstand, der nicht bei der Herstellung von Kunststoffprodukten eingesetzt wird, nicht unter diese Definition fällt. 

Allerdings gelten nicht für alle Unternehmen dieselben Anforderungen. Die Verordnung sieht je nach Unternehmensgröße reduzierte Pflichten und angepasste Fristen vor.

Zentrale Anforderungen der Verordnung zur Vermeidung von Granulatverlusten 

Unternehmen, die unter die Verordnung 2025/2365 fallen, müssen sechs zentrale Anforderungen erfüllen, um das Risiko von Granulatverlusten zu senken. Diese finden sich vor allem in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 sowie in den zugehörigen Anhängen. 

Risikobewertung / Risikomanagementplan: Unternehmen müssen für jede betroffene Anlage einen Risikomanagementplan erstellen. Dabei sind Art und Größe der Anlage sowie der Umfang der Tätigkeiten zu berücksichtigen. Aus dem Plan abgeleitete Präventionsmaßnahmen müssen umgesetzt werden. Zudem ist der zuständigen Behörde der Plan zusammen mit einer Konformitätsselbsterklärung vorzulegen, sofern nicht Zertifizierung, genehmigungsbasierte Compliance oder ein qualifizierender Managementsystem-Ansatz greift. Die Anforderungen an den Risikomanagementplan sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. 

Schulung von Mitarbeitenden: Unternehmen im Anwendungsbereich der Verordnung müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden in den relevanten Verfahren geschult sind, um Granulatverluste zu verhindern oder bei Vorfällen richtig zu reagieren. 

Dokumentation: Unternehmen müssen Aufzeichnungen über den Risikomanagementplan, die ergriffenen Maßnahmen, die geschätzten Verlustmengen und das insgesamt gehandhabte Granulatvolumen führen. 

Korrekturmaßnahmen: Wenn Maßnahmen zur Verhinderung, Eindämmung oder Beseitigung von Granulatverlusten nicht wirksam sind, müssen Unternehmen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen. 

Jährliche interne Überprüfung: Mittlere und große Unternehmen mit Anlagen, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr 1.500 Tonnen oder mehr Kunststoffgranulat gehandhabt wurden, müssen die Umsetzung des Risikomanagementplans jährlich intern überprüfen. 

Zertifizierung: Bestimmte Unternehmen im Geltungsbereich der Verordnung müssen eine Zertifizierung durch eine akkreditierte, unabhängige Stelle erhalten, um die Konformität mit den Anforderungen nachzuweisen. Auf diese Anforderung gehen wir im nächsten Abschnitt näher ein.

EU-Verordnung 2025/2365: Welche Unternehmen benötigen eine Zertifizierung?  

Ob ein Unternehmen eine Zertifizierung benötigt, hängt von zwei Faktoren ab: von seiner Größe und davon, ob es Anlagen betreibt, in denen 1.500 Tonnen oder mehr Kunststoffgranulat pro Jahr gehandhabt werden. Kleinstunternehmen sowie alle Unternehmen unterhalb dieses Schwellenwerts unterliegen keiner Zertifizierungspflicht. Sie müssen jedoch einen Risikomanagementplan und eine Konformitätsselbsterklärung vorlegen. Diese ist alle fünf Jahre zu erneuern. 

Für Anlagen ab dem Schwellenwert von 1.500 Tonnen wird eine Zertifizierung verpflichtend

  • Große Unternehmen müssen diese bis zum 17. Dezember 2027 erhalten und anschließend alle drei Jahre erneuern
  • Für mittlere Unternehmen gilt der 17. Dezember 2028, mit Erneuerung alle vier Jahre. 
  • Kleine Unternehmen müssen die Zertifizierung bis zum 17. Dezember 2030 vorweisen; die Zertifikate sind fünf Jahre gültig. 

Ein Punkt wird dabei häufig missverstanden: Die in der Verordnung genannten Intervalle von drei, vier oder fünf Jahren beziehen sich auf die Zertifizierungszyklen, nicht auf die Auditfrequenz. In den meisten Zertifizierungssystemen finden zwischen Zertifizierungs- und Rezertifizierungsaudit zusätzlich jährliche Überwachungsaudits statt. 

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Der Zer­ti­fi­zie­rungs­stan­dard Ope­ra­ti­on Clean Sweep ist eine frei­wil­li­ge In­itia­ti­ve zur Förderung und Har­mo­ni­sie­rung von Maßnahmen zur Ver­mei­dung von Pel­let­ver­lus­ten in der Kunst­stoff­in­dus­trie. Mit qua­li­fi­zier­ten Au­di­to­rin­nen und Au­di­to­ren in ganz Europa ist die DQS Ihre Part­ne­rin für die OCS-Zer­ti­fi­zie­rung.

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Operation-Clean-Sweep-(OCS-)Zertifizierung und die neue EU-Verordnung: Ein enger Zusammenhang 

Der Vorschlag der EU baute auf den Grundsätzen von Operation Clean Sweep (OCS) und dem OCS Europe Standard auf. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zertifizierungsstandard, der von den Branchenverbänden Plastics Europe und EuPC entwickelt wurde, um Granulatverluste zu minimieren. Dieser Hintergrund spiegelt sich auch in der verabschiedeten Verordnung wider. In den Erwägungsgründen heißt es, dass die europäische Kunststoffindustrie das internationale Programm Operation Clean Sweep® seit 2015 schrittweise als freiwillige Selbstverpflichtung eingeführt hat. Zugleich wird festgehalten, dass diese Praktiken bislang nicht flächendeckend umgesetzt wurden und die Verbreitung weiterhin gering ist. 

OCS stellt Leitlinien, Schulungsressourcen und Werkzeuge bereit, mit denen Unternehmen Kunststoffgranulat wirksam handhaben und Verluste eindämmen können. Die EU-Verordnung macht zentrale Prinzipien zur Vermeidung von Granulatverlusten nun rechtsverbindlich. Sie geht damit über freiwillige Initiativen hinaus und schafft einheitliche Standards für die gesamte Branche. Viele Elemente des OCS-Rahmens finden sich in den Anforderungen der Verordnung wieder – etwa bei Risikobewertung, Prävention, Eindämmung, Reinigung, Schulung und Überwachung. 

Diese enge inhaltliche Nähe zeigt, wie stark die regulatorischen Anforderungen an bestehende OCS-Prinzipien anknüpfen. Gleichzeitig ist eine präzise Formulierung wichtig: Die Verordnung sagt nicht, dass eine OCS-Europe-Zertifizierung automatisch die nach Artikel 6 geforderte Zertifizierung ist. Sie schafft jedoch für bestimmte Anlagen eine Zertifizierungspflicht und einen detaillierten Compliance-Rahmen, der inhaltlich eng mit dem OCS Europe Standard übereinstimmt. Deshalb kann eine OCS-Zertifizierung nach dem OCS Europe Standard für Unternehmen ein sehr praxisnaher und relevanter Weg sein, sich auf die Anforderungen vorzubereiten und die Compliance zu unterstützen. 

Wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen dem OCS Europe Standard mit zugehöriger Zertifizierung und dem OCS Pledge. Während der Pledge eine freiwillige Selbstverpflichtung ohne externe Validierung ist, basiert die OCS-Europe-Zertifizierung auf einem unabhängigen Drittparteien-Audit zur Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des OCS Europe Standard. 

 

Alternativen zur OCS-Zertifizierung: Compliance über Umweltmanagementsysteme 

Gibt es Alternativen zur Operation-Clean-Sweep-Zertifizierung? Ja. Diese sind in Artikel 8 der Verordnung beschrieben. Standorte, die am EMAS-System teilnehmen, können von der Zertifizierungspflicht ausgenommen werden, wenn der EMAS-Gutachter bestätigt, dass die Anforderungen der EU-Verordnung 2025/2365 als Teil des Umweltmanagementsystems umgesetzt wurden. 

Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung den Mitgliedstaaten, die Zertifizierungspflicht für Standorte mit zertifiziertem Managementsystem entfallen zu lassen, sofern mehrere Bedingungen erfüllt sind: 

Der Mitgliedstaat, in dem sich der Standort befindet, hat entschieden, Zertifikate für Umweltmanagementsysteme anzuerkennen. 

Der Standort verfügt über ein akkreditiertes Drittparteienzertifikat, zum Beispiel nach ISO 14001. 

Das Zertifizierungsaudit wurde um die Anforderungen der EU-Verordnung 2025/2365 und von Anhang I erweitert und umfasst Vor-Ort-Kontrollen im Umfeld des Standorts, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten zu bewerten. 

Hier liegt die Möglichkeit, dass Zertifikate wie ISO 14001 in einigen Mitgliedstaaten künftig relevant werden. Allerdings ist bislang noch nicht festgelegt, wie diese Optionen national praktisch umgesetzt werden. Für betroffene Unternehmen wäre es deshalb riskant, auf eine mögliche nationale Anerkennung ISO-14001-basierter Ansätze zu warten, statt sich schon jetzt auf die unmittelbaren Anforderungen der Verordnung vorzubereiten. Unternehmen mit bestehender ISO-14001-Zertifizierung sollten außerdem berücksichtigen, dass die Verordnung Pflichten auf Anlagenebene schafft. Jeder Standort muss also einen eigenen Risikomanagementplan haben und die Konformität standortbezogen nachweisen. Das folgt einer anderen Logik als der häufig bei ISO-14001-Zertifizierungsprogrammen genutzte Multi-Site-Sampling-Ansatz. 

EU-Verordnung zu Kunststoffgranulat: Zeitplan und Fristen für Unternehmen 

Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde am 16. Oktober 2023 veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm seine Position am 23. April 2024 an. Die endgültige Verordnung (EU) 2025/2365 wurde am 12. November 2025 verabschiedet und am 26. November 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 17. Dezember 2027. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18 Absätze 2 und 3 gelten jedoch bereits ab dem 16. Dezember 2025. Für Verlader sowie Betreiber, Vertreter und Kapitäne von Seeschiffen gelten die einschlägigen Vorschriften ab dem 17. Dezember 2028. 

Für die Umsetzung einzelner Anforderungen, insbesondere für den Abschluss der Drittparteienzertifizierung, nennt die Verordnung unterschiedliche Fristen: 

  • große Unternehmen: bis zum 17. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre, 
  • mittlere Unternehmen: bis zum 17. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre, 
  • kleine Unternehmen mit Anlagen ab dem Schwellenwert von 1.500 Tonnen: bis zum 17. Dezember 2030; das Zertifikat ist fünf Jahre gültig. 

 

Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten mit DQS-Zertifizierung 

Die EU-Verordnung ist ein wichtiger Schritt, um Kunststoffverschmutzung an ihrer Quelle zu reduzieren. Sie überführt die freiwilligen Standards von Operation Clean Sweep in verbindliche Anforderungen und schafft damit einheitliche Maßstäbe für die Branche. 

Angesichts der Komplexität der neuen Anforderungen werden viele Unternehmen ihre bestehenden Prozesse und Systeme strukturiert auf den Prüfstand stellen müssen. Genau hier kann eine unabhängige Zertifizierungsstelle mit klarer Orientierung zu Anforderungen und Nachweisen unterstützen. Als eine der ersten weltweit tätigen Zertifizierungsstellen mit Zulassung für die Operation-Clean-Sweep-(OCS-)Zertifizierung verfügt DQS über das Know-how, um Unternehmen bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen zur Vermeidung von Granulatverlusten zu begleiten. Neben Zertifizierungsaudits bietet DQS auch Schulungen und Gap Assessments an.

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Autor

Dr. Thijs Willaert

Dr. Thijs Willaert ist Global Director Sus­taina­bi­li­ty Ser­vices. In dieser Funktion ver­ant­wor­tet er das gesamte Dienst­leis­tungs­port­fo­lio der DQS rundum ESG. Zu seinem In­ter­es­sens­ge­biet gehören unter anderem nach­hal­ti­ge Be­schaf­fung, men­schen­recht­li­che Sorg­falts­pflich­ten und ESG-Audits. 

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