Un­ter­neh­men, die In­ves­ti­tio­nen zur Stei­ge­rung ihrer En­er­gie­ef­fi­zi­enz planen, prüfen in der Regel auch, ob die ge­plan­ten Maßnahmen wirt­schaft­lich sinnvoll sind. Fehlende Daten oder un­ge­eig­ne­te Methoden können aber dazu führen, dass sie bei ihrer Bewertung zu falschen Schluss­fol­ge­run­gen kommen. Die Folge: Die ge­plan­ten In­ves­ti­tio­nen bleiben aus.

Un­ter be­stimm­ten Umständen sind Un­ter­neh­men deshalb ge­setz­lich ver­pflich­tet, ihre energiebezogenen Investitionen mit ge­eig­ne­ten Methoden auf Wirt­schaft­lich­keit va­li­die­ren zu lassen. Die Grund­la­ge dafür ist die europäische Norm DIN EN 17463:2021.

Energiebezogene Investitionen sind in ISO 50001 kein Thema

Investitionen in energieeffizientere Maschinen und Ausrüstungen erfolgen meist aus gutem Grund: Bestehende Technik ist veraltet und entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand.

Einen zentralen Impuls für solche Aufwendungen liefern häufig interne und externe Audits nach der international anerkannten Norm für Energiemanagement ISO 50001. Denn die fortlaufende Verbesserung der energetischen Leistung – eine Kernanforderung der Norm – ist häufig nur über die Anschaffung moderner, entsprechend sparsamer und effizienter Maschinen und Technik erreichbar.

Die Frage, ob dieses Vorgehen am Ende auch wirtschaftlich ist, muss indes jedes Unternehmen für sich selbst beantworten. Die Energienorm macht dazu keine konkreten Vorgaben – abgesehen von einer eher vagen Formulierung im Kapitel A.10 "Verbesserung". Dort heißt es sinngemäß: „Häufigkeit, Umfang und Zeitrahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der fortlaufenden Verbesserung [wird] von der Organisation in Anbetracht ihres Kontexts, wirtschaftlicher Faktoren und anderer Umstände bestimmt“.

Entsprechend unterschiedlich bewerten Unternehmen die Wirtschaftlichkeit ihrer Energieinvestitionen – immer in Abhängigkeit von ihren spezifischen Anforderungen an die Energieeffizienz. Unter bestimmten Umständen sind Organisationen jedoch verpflichtet, ein standardisiertes Vorgehen anzuwenden.

Das gilt insbesondere bei der Nutzung staatlicher Förderprogramme oder beim Überschreiten gesetzlich definierter Energieverbrauchsgrenzen. Dann müssen sie ihre Energiewirtschaftlichkeitsberechnungen anhand eines darauf spezialisierten Standards nachweisen: durch die Anwendung der Norm DIN EN 17463 (VALERI).

Das Apronym VALERI, manchmal auch ValERI, steht für „Valuation of Energy Related Investments“, auf Deutsch: Bewertung energiebezogener Investitionen.

Wann ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 Pflicht?

Unternehmen müssen die Wirtschaftlichkeit ihrer energiebezogenen Investitionen anhand eines Audits gemäß DIN EN 17463 nachweisen, wenn sie

  • einen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr aufweisen, dann sind sie nach Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in der Pflicht. Hier ist allerdings vom Gesetzgeber eine Novellierung und damit einhergehende Anhebung des Schwellenwertes auf 23,6 GWh/a in der Diskussion.

Eine Energiewirtschaftlichkeitsberechnung müssen Unternehmen aber auch dann nachweisen, wenn sie im Rahmen der sogenannten „Erbringung der ökologischen Gegenleistungen“ Anträge stellen wollen zur

  • Strompreiskompensation (SPK)
  • teilweisen Rückerstattung der CO2-Abgabe (BEHG Carbon Leakage Verordnung – BECV)
  • Ausgleichsregelung (BesAR EnFG) zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Umlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz
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Korrekte Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

Die Autoren der Europäischen Norm mit nationalem Status, DIN EN 17463:2021, betonen in ihrem Vorwort die zentrale Rolle von energiebezogenen Investitionen (Energy Related Investments – ERI) für das fristgerechte Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union. Sie betonen dabei, dass ein möglicher Mangel an derartigen Aufwendungen auf unzuverlässige Methoden zur Berechnung des finanziellen Nutzens zurückgeführt werden kann. 

Einige Beispiele aus der Norm:

  • falsche Ergebnisse durch Nichtberücksichtigung relevanter Parameter und Cashflows
  • unklare, fehlerhafte oder unvollständige Berechnungsmodelle
  • Verwendung von Kosten statt Cashflows (Zahlungsströme)
  • Nichtbeachtung des Geld-Zeitwertes
  • unbedarfter Umgang mit dem Kalkulationszinssatz
  • unangemessene Risikobetrachtung
  • keine oder fehlerhafte Sensitivitäts- und Szenarioanalysen
  • keine Rückverfolgbarkeit
  • keine Ergebnisauswertung
  • Nichtberücksichtigung von Preisschwankungsraten

Fehlende oder ungeeignete Bewertungsmethoden können somit dazu führen, dass notwendige Investitionen nicht getätigt werden – genau hier setzt DIN EN 17463 an. Und zwar unabhängig davon, ob ihre Anwendung verpflichtend oder freiwillig erfolgt, bietet sie einen strukturierten und nachvollziehbaren Ansatz zur Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens solcher Maßnahmen.

Ein genauer Blick auf die methodischen Schwächen, die in der Norm thematisiert werden, erlaubt dabei erste Rückschlüsse auf die inhaltlichen Schwerpunkte: Wer diese Mängel gedanklich ins Positive verkehrt, erhält ein gutes Bild davon, welche Aspekte die Norm besonders adressiert.

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Zeitliche Vorgaben für den Nachweis Ihrer energiebezogenen Investitionen

Der zeitliche Rahmen für einen Nachweis gemäß DIN EN 17463 ist gesetzlich festgelegt. Sind Unternehmen zur Umsetzung gemäß Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet, muss der Nachweis bis spätestens 18. Juli 2025 erbracht sein (20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes am 18. November 2023). Von dieser Pflicht ausgenommen sind Unternehmen, deren durchschnittlicher Energieverbrauch in den letzten drei Jahren unter 7,5 Gigawattstunden pro Jahr lag.

Sobald ein Unternehmen die Validierung seiner energierelevanten Investitionen durch einen Bericht abgeschlossen hat, kann es zum Nachweis der Umsetzung der Normanforderungen ein externes Audit durch eine zugelassene Stelle beauftragen, beispielsweise die DQS.

Audits gemäß DIN EN 17463 dürfen nur von Auditoren mit einer Zulassung für ISO 50001, EMAS-Gutachtern oder von Energieauditoren gemäß Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) durchgeführt werden.

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Energiebezogene Investitionen – Fazit

Im Rahmen interner und externer Audits – insbesondere nach ISO 50001 – zeigt sich in vielen Unternehmen, dass Investitionen in moderne, energieeffiziente Maschinen und Ausrüstungen notwendig sind. Dabei müssen sowohl wirtschaftliche als auch normative Anforderungen an die Energieeffizienz berücksichtigt werden. 

Herausforderungen ergeben sich insbesondere bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung: Werden ungeeignete Methoden angewandt, können Investitionen fälschlicherweise als nicht lohnend erscheinen. In der Folge werden identifizierte Maßnahmen nicht umgesetzt und das Erreichen wesentlicher Nachhaltigkeitsziele verzögert.

Die im Dezember 2021 veröffentlichte Norm DIN EN 17463 bietet Unternehmen eine betriebswirtschaftlich einwandfreie, praxisorientierte Methode zur Validierung ihrer energiebezogenen Investitionen. Insbesondere dann, wenn Unternehmen vom § 8 des EnEfG betroffen sind oder Anträge im Rahmen der „Erbringung der ökologischen Gegenleistungen“ stellen wollen.

Für den Nachweis der Validierung gemäß DIN 17463 muss sich ein Unternehmen einer entsprechenden Überprüfung durch eine dafür zugelassene prüfungsbefugte Stelle, etwa der DQS, stellen. Dies gilt auch wenn das Unternehmen bereits über eine Zertifizierung nach ISO 50001 verfügt, eine EMAS-Registrierung hält oder ein Energieaudit nach EN 16247-1 durchlaufen hat.

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Wirtschaftlicher Erfolg und Umweltschutz sind heute gleichrangige Unternehmensziele, die eng miteinander verflochten sind. Um diese Verbindung reibungslos zu erreichen, empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen. Ein professionelles Energiemanagementsystem nach ISO 50001 hilft Ihnen, die energiebezogene Leistung fortlaufend zu verbessern.

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Bitte beachten Sie: Unsere Beiträge, Whitepaper und sonstige Inhalte werden ausschließlich von hausinternen Experten für Managementsysteme und langjährigen Auditoren verfasst. Sollten Sie Fragen an unsere Autoren zu den Inhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.

Hinweis: Wir verwenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Die Direktive schließt jedoch grundsätzlich Personen jeglicher Geschlechteridentitäten mit ein, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Autor

Lisa Wagner

Frau Wagner verfügt über fun­dier­te Pra­xis­er­fah­rung im un­ter­neh­me­ri­schen En­er­gie­ma­nage­ment sowie im kom­mu­na­len Kli­ma­schutz­ma­nage­ment. Ihr Mas­ter­ab­schluss im Um­welt­ma­nage­ment un­ter­streicht ihre interdisziplinäre Kom­pe­tenz an der Schnitt­stel­le von En­er­gie­ef­fi­zi­enz, Umwelt- und Kli­ma­schutz.

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