Gemeinsame Trägerstelle AZAV der Regierungspräsidien
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§5 (1) Nr. 4 Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)
AZAV Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung
FB: 4 die einer schulischen Berufsausbildung unter Aufsicht des Landes bzw. der von ihr bestimmten Stelle unterliegen.
AZAV Massnahmezulassung BM
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§5 (1) Nr. 4 Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)