Gemeinsame Trägerstelle AZAV der Regierungspräsidien
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§5 (1) Nr. 4 Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)
AZAV Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung
FB: 4
AZAV Massnahmezulassung BM
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§5 (1) Nr. 4 Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)