Update 27.03.2024

Parlament und Rat einigen sich im Trilog auf eine verbindliche Fassung der europäischen Lieferkettenrichtlinie

Als sich am Morgen des 14. Dezember 2023 Vertreter des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates der Europäischen Union (Rat) auf eine verbindliche Fassung der europäischen Lieferkettenrichtlinie, der sogenannten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD) geeinigt hatten, gingen alle davon aus, dass die förmliche Verabschiedung nur noch eine Formsache sei. Hier wurde aber die Rechnung ohne den Wirt bzw. die FDP gemacht. Bis dato fühlten sich die Parteien an die im Triolog[1] erzielte Verständigung gebunden. Entsprechend wurde in neun sogenannten technischen Meetings der erzielte Kompromiss im Laufe des Januars in eine finale Fassung umgesetzt. Am 15. Januar 2024 fasste die FDP jedoch einen Präsidiumsbeschluss, um die „EU-Lieferkettenrichtlinie zu  stoppen und den Bürokratie-Burnout zu verhindern“.[2] Infolge der Ablehnung der FDP, enthielt sich die Bundesregierung im Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rats (COREPER), weil sie sich intern nicht auf ein gemeinsames Votum einigen konnte. Daraufhin verschob die Belgische Ratspräsidentschaft die für den 9. Februar vorgesehene Abstimmung, weil auch Frankreich Bedenken hatte und eine Mehrheit für die Lieferkettenrichtlinie fraglich war.

Als auch in der Sitzung des COREPER am 28. Februar keine Mehrheit für das Vorhaben ersichtlich war,  vermittelte die Belgische Ratspräsidentschaft eine Fassung der CS3D unter den zustimmungswilligen Mitgliedstaaten, um die notwendige qualifizierte Mehrheit, Zustimmung von mindestens 15 EU-Ländern, die mindestens 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren, zu erreichen, was dann in der Sitzung am 15. März auch gelang. Am 19.03.2024 wurde der Entwurf auch vom Rechtsausschusses des EU-Parlaments verabschiedet, so dass im April nur noch die Abstimmungen im EU-Parlament und im Rat ausstehen. Schwerpunkt des Deals war die Streichung der Überprüfungsklausel zur späteren Aufnahme der Downstream-Aktivitäten des Finanzbereichs sowie eine Reduzierung der in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen.

Im Folgenden werden die wesentlichen neuen Aspekte der CS3D[3] und deren Folgen für das LkSG dargestellt.

 

Anwendungsbereich und Umsetzung

Entgegen der Einigung vom 14.12.2023 wurden die Schwellenwerte für Unternehmen hochgesetzt und die sogenannten Hochrisikobereiche entfielen. Nach inoffiziellen Schätzungen von Somo [4], dem Centre for Research on Multinational Corporations, wurde die Anzahl der betroffenen Unternehmen so um 67% reduziert. Ausgehend von den Kriterien, auf die man sich im Dezember geeinigt hat, wären 16.389 Unternehmen in den Anwendungsbereich gefallen. So werden nur noch 5.421 Unternehmen Adressaten der CS3D sein, also 0,005% aller EU-Unternehmen und damit möglicherweise weniger als unter dem LkSG.

Details ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

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Aktivitätenkette versus Lieferkette und Wertschöpfungskette

Die Reichweite der Lieferkettenrichtlinie wurde ebenfalls beschränkt. Ursprünglich sah der Entwurf der EU-Kommission Sorgfaltspflichten entlang der ganzen Wertschöpfungskette vor, also von der „Wiege bis zur Bahre“ eines Produktes. Jetzt reicht die sogenannte Aktivitätenkette für nachgelagerte Aktivitäten (downstream) wie im Falle des LkSG nur bis zum Kunden, ohne dass dieser umfasst wäre. Bei den vorgelagerten Aktivitäten werden nicht wie im LkSG nur die direkten Lieferanten erfasst, sondern die Unternehmen haben auch Sorgfaltspflichten gegenüber Tier 2 bis zu Tier N-Lieferanten, können sich aber dort auf die schwerwiegendsten Risiken und die mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit fokussieren (Art. 6 Abs. 1a).

 

Sorgfaltspflichten und Umsetzung

Der Katalog der Sorgfaltspflichten entspricht, abgesehen von anderen Begrifflichkeiten, denen des LkSGs, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind.

  • Sorgfaltspflichten müssen in Policies und Risikomanagementsysteme integriert werden und Unternehmen müssen eine eigene Sorgfaltspflichtenpolicy haben. (Art. 5 Abs. 1).
  • Die Policy über die Sorgfaltspflichten, die der Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. LkSG) entsprechen dürfte, ist in Absprache mit den Mitarbeitenden zu entwickeln (Art. 5 Abs. 1a) und spätestens alle zwei Jahre oder anlassbezogen zu überarbeiten (Art. 5 Abs. 2).
  • Bestandteil der Policy ist ein Code of Conduct, der die Umsetzung der Präventiv- und Abhilfemaßnahmen beschreibt (Art. 5 Abs. 1b).
  • Sorgfaltspflichten können durch Konzernmütter für den ganzen Konzern wahrgenommen werden (Art. 4a), so dass diese anders als unter dem LkSG als Gesetzesadressaten entfallen.
  • Durchführung der Risikoanalyse (Art. 6) und Priorisierung der Risiken (Art. 6a).
  • Präventionsmaßnahmen sollen nachteilige Auswirkungen beenden. Falls KMUs in der Aktivitätenkette zu Risiken beigetragen haben, sollen deren (beschränkte) Möglichkeiten zur Risikoabwehr berücksichtigt werden. Unabhängige Auditoren zwecks Verifizierung von Präventionsmaßnahmen können eingesetzt werden; ebenso können Präventionsmaßnahmen mittels Beteiligung an Multi-Stakeholder-Initiativen erfolgen (Art. 7).
  • Abhilfemaßnahmen müssen nachteilige Auswirkungen (Bringing actual adverse impacts to an end) beenden (Art. 8). Im Übrigen gibt es eine hohe Übereinstimmung in der Ausgestaltung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
  • Stakeholder sind u.a. bei der Analyse und Priorisierung, bei Präventions- und Abhilfemaßnahmen wie auch bei der Entwicklung von qualitativen und quantitativen KPIs einzubinden (Art. 8d).
  • Beschwerdeverfahren müssen, öffentlich zugänglich, mit Vorgaben, die über die Anforderungen des § 8 LkSG, einschließlich den Regelungen zur Verfahrensordnung gemäß § 8 Abs. 2 LkSG, hinausgehen, ausgestaltet sein (Art. 9).
  • Sorgfaltspflichten sind hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Effektivität zu überwachen (Art. 10).
  • Berichterstattung über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten kann entfallen, wenn die Unternehmen gemäß den Vorgaben der CSRD[5] berichten

Audits im Kontext des LkSG: Häufig gestellte Fragen

Seit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) am 1. Januar 2023 wurden viele Fragen zum Thema Lieferantenaudits an uns herangetragen. Welche Anforderungen an Lieferantenaudits gehen aus dem LkSG hervor? Wie stelle ich sicher, dass Audits alle LkSG-relevanten Punkte abdecken? Die Antworten zu diesen und anderen Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Erweiterung des Pflichtenkatalogs von Unternehmen

Im Anhang werden in Teil I die konkreten Rechte und Verbote aufgelistet, deren Missachtung oder Verletzung als negative Auswirkungen auf die Menschenrechte gelten sowie in Teil II die unter die Richtlinie fallenden Umweltauswirkungen. Teil I und II enthalten sowohl die geschützten Rechtspositionen gemäß § 2 Abs. 1 LkSG als auch die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Abkommen zu Basel, Minamata und Stockholm.

Darüber hinaus wird der Katalog der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen um weitere Rechte und Verbote erweitert, bspw. um das Verbot von willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben (Art. 17 UN-Zivilpakt), das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18 UN-Zivilpakt) oder das Verbot der Beschränkung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum für Arbeitnehmer. Im Gegensatz zum beschränkten Katalog des LkSG an umweltbezogenen Verboten wird der Kanon an Verboten von messbaren Umweltschädigungen um weitere sieben internationale Übereinkünfte erweitert, bspw. um das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) von 1992, das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) von 1973  oder das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

 

Eindämmung des Klimawandels und die unternehmensinterne Umsetzung

Zusätzlich zum erweiterten Katalog an Verboten zum Schutz der Umwelt müssen Unternehmen einen jährlich aktualisierten Übergangsplan entsprechend den Vorgaben der CSRD festlegen und umsetzen, mit dem sie bestmöglich („through best efforts“) sicherstellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Die CS3D unterstellt, dass Unternehmen, die einen Übergangsplan für den Klimaschutz gemäß Artikel 19a, 29a bzw. 40a der Richtlinie (EU)  2013/34 übermitteln, ihrer Pflicht nachgekommen sind (Art. 15).

Gestrichen wurde die in die Governance eingreifende Regelung der Verknüpfung des Übergangsplans mit der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung.

EU-Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten - So binden Sie Audits wirksam in die Due Diligence ein

Obwohl das Verbot von Zwangsarbeit bereits in der EU-Grundrechtecharta und in zahlreichen anderen EU-Gesetzesinitiativen verankert ist, sind Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, weiterhin auf dem europäischen Binnenmarkt im Umlauf. Um hier Abhilfe zu schaffen, verhandeln die EU-Institutionen über ein Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. In diesem Artikel erörtern wir, wie Audits und Standards den betroffenen Unternehmen helfen können, die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.

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Zivilrechtliche Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten

Anders als das LkSG sieht die CS3D in Art. 22 eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vor, sofern sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen ihre Pflicht zur Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen verstoßen. Betroffene, die durch die Pflichtverletzung in Mitleidenschaft gezogen worden sind, können innerhalb von fünf Jahren Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstanden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch einen Geschäftspartner in der Aktivitätenkette verursacht worden ist. NGOs können den Schaden für Betroffene geltend machen. Die Mitgliedstaaten sollen dafür Sorge tragen, dass die Prozesskosten keine Barriere darstellen. Sofern ein Kläger plausibel seinen Anspruch darlegt, kann das Gericht anordnen, dass das Unternehmen Beweise, die unter seiner Kontrolle liegen, offenlegen muss.

 

Ausblick und Umsetzung in deutsches Recht

Angedacht ist, dass das Parlament über die CS3D am 24. April 2024 abstimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass redaktionelle Mängel der jetzigen Fassung bis dahin beseitigt und die finale Fassung auch in allen Amtssprachen vorliegt. Falls dem nicht so sein sollte, kann es sein, dass das neue Parlament, nach den Wahlen im Juni, im zweiten Halbjahr erneut über die finalen Fassungen abstimmt; ebenso müsste der Rat darüber abstimmen. Der Ausgang bleibt somit offen.

Die Richtlinie ist gemäß Art. 30 Abs. 1 innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt gestaffelt abhängig von der Größe und Jahresumsatz. Details ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

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LkSG-Compliance – Was bei der Bewertung Ihrer Speditionsdienstleister zu beachten ist

Seit Bundesminister Hubertus Heil auf eine Sonderprüfung möglicher Auftraggeber der Mazur-Gruppe hingewirkt hat, ist vielen vom LkSG betroffenen Unternehmen bewusst geworden, dass die Risikobewertung in Bezug auf Speditionsdienstleister besonderer Aufmerksamkeit verdient. In diesem Beitrag vermitteln wir Ihnen, wie Sie als Auftraggeber angemessene präventiv- und Kontrollmaßnahmen mit Ihren Frachtführern planen und Compliance-Risiken reduzieren können.

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Damit muss das LkSG spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der CS3D hinsichtlich der über das LkSG hinausgehenden Anforderungen (beispielsweise die weiteren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken, die zivilrechtliche Haftung) angepasst werden. Überschiessende Anforderungen des LkSG (bspw. die fehlenden Umsatzerfordernisse beim persönlichen Anwendungsbereich, die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit oder die Berichtspflicht) müssen hingegen nicht zurückgenommen werden, können es aber. Eine doppelte Berichterstattung, wie sie momentan nach dem LkSG und der CSRD angelegt ist, sollte gesetzgeberisch vermieden werden, da diese ansonsten erst mit dem Inkrafttreten der CS3D beendet würde.

 

[1] Trilog eine informelle interinstitutionelle Verhandlung, an der Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission teilnehmen. Ziel eines Trilogs ist es, eine vorläufige Einigung über einen Legislativvorschlag zu erzielen, der sowohl für das Parlament als auch für den Rat, die Mitgesetzgeber, annehmbar ist. Diese vorläufige Vereinbarung muss dann von jedem dieser Organe in förmlichen Verfahren angenommen werden.

[2] Beschluss des Präsidiums der FDP, Berlin, 15. Januar 2024, abrufbar unter  https://www.fdp.de/sites/default/files/2024-01/2024_01_15_praesidium_eu-lieferkettenrichtlinie-stoppen-buerokratie-burnout-verhindern_1.pdf (abgerufen am 18.03.2024).

[3] Bezugnahmen auf die CS3D beziehen sich auf die Artikel (Art.) der inoffiziell verteilten Fassung vom 18.03.2024, die Sie hier finden.

[4] SOMO, the Centre for Research on Multinationals, abrufbar unter https://www.somo.nl/ (abgerufen unter 18.03.2024).

[5] Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

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Umsetzung Lieferkettengesetz

So unterstützt Sie die DQS

Seit Anfang 2022 begleitet die DQS Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Wir bieten Ihnen folgende Dienstleistungen an: 

  • Lieferantenaudits in Bezug auf das LkSG
  • Bestandsaufnahme
  • LkSG Compliance
  • Umsetzungsworkshops: Juristische und operative Aspekte

Update 19.12.2023

Parlament und Rat einigen sich auf eine Europäische Lieferkettenrichtlinie

 

Am frühen Morgen des 14.12.2023 haben sich die Vertreter des Europäischen Parlaments („EP“) und des Rates der Europäischen Union („Rat“) auf die grundlegenden Eckpfeiler für eine europäische Lieferkettenrichtlinie, die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CS3D“ oder „CSDDD“) verständigt. In diesem Rahmen werden die menschenrechts- und umweltbezogen Pflichten der Unternehmen deutlich über den Schutzbereich des LkSG ausgedehnt.

Grundlage der CS3D waren der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission („Kommission“) vom 23. Februar 2022, die Stellungnahme des Rates vom 01.12.2022 und die überarbeitete vom EP verabschiedete Fassung der Richtlinie vom 01.06.2023.

Im Rahmen des sogenannten Trilogs, einer informellen interinstitutionellen Verhandlung, haben sich Vertreter des EP, des Rates und der Kommission vorläufig auf die umstrittensten Punkte der CS3D geeinigt, wohl wissend, dass weitere Punkte noch zu verhandeln sind, eine endgültige Fassung der Richtlinie erarbeitet und final vom EP und Rat noch verabschiedet werden muss. Wegen der am 6. Juni 2024 anstehenden Wahlen zum EP muss ein solcher Beschluss noch im Februar 2024 vom EP getroffen werden.

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte auf der Grundlage der Pressemitteilung der drei Institutionen sowie anhand der Social Media Posts beteiligter Parlamentarier skizziert. Sobald die finale Fassung im Februar vorliegt, folgt eine detaillierte Analyse der Richtlinie und ihrer Folgen für die betroffenen Unternehmen in Deutschland.

Anwendungsbereich

Zukünftig sollen schon EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mindestens 150 Mio. Euro in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Für Unternehmen, die in einem Hochrisikobereich tätig sind – etwa in der Produktion oder im Großhandel von Schuhen oder Textilien, landwirtschaftlichen Produktion einschließlich Fischerei und Forstwirtschaft oder Rohstoffe – wird die Richtlinie bereits bei einem weltweiten Mindestumsatz von 40 Mio. Euro relevant, sofern davon 20 Mio. Euro in die genannten Hochrisikobereiche fallen und mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt werden. Umstritten ist noch, ob auch der Bausektor entsprechend eingestuft werden soll.

Des Weiteren sollen auch Nicht-EU-Unternehmen drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie einen Umsatz von mindestens 300 Mio. Euro im Binnenmarkt haben.

Damit fallen deutlich mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich der CS3D als unter das LkSG. Wettbewerbsnachteile von EU-Unternehmen gegenüber Unternehmen, die lediglich in die EU exportieren, entfallen.

Umsetzung in nationales Recht

Die CS3D soll gestaffelt in nationales Recht umgesetzt werden. Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte soll sie drei Jahren nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist von vier Jahren soll für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigte gelten und für die Unternehmen im Hochrisikobereich ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen.

EU-weite Harmonisierung von Sorgfaltspflichten

Normalerweise besteht die Schwäche von Richtlinien darin, dass sie von den Mitgliedsstaaten unterschiedlich umgesetzt werden. Um dieses Anwendungsrisiko für EU-weit tätige Unternehmen zu umgehen, sollen die Vorgaben für die Sorgfaltspflichten in den Artikeln 6 (Risikoanalyse), 7 (Präventionsmaßnahmen) und 8 (Abhilfemaßnahmen) wie eine Verordnung voll harmonisiert eins zu eins in allen Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt werden.  

Besonderheiten bei der Risikoanalyse

Anders als beim LkSG sieht die CS3D vor, dass Unternehmen sich auf die Zulieferer mit den schwerwiegendsten oder höchstwahrscheinlichsten Risiken fokussieren sollen. Dabei müssen sie die ganze Lieferkette berücksichtigen und sollen sich nicht wie im LkSG vorrangig auf die unmittelbaren Zulieferer beschränken können.

Eine Erleichterung dürfte aber darin liegen, dass Unternehmen nicht andere ebenfalls unter die CS3D fallende Unternehmen in die Risikoanalyse einbeziehen müssen.

Klimaschutz

Wie im ursprünglichen Entwurf der Kommission vorgesehen, sollen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten einen Plan erarbeiten, mit dem sie sicherstellen, dass ihr Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Die zuständigen Überwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten sollen Verstößen von Unternehmen mit Sanktionen von bis zu 5%  des weltweiten Umsatzes ahnden können. Des Weiteren sollen die Überwachungsbehörden berechtigt sein, Unternehmen bei Verstößen öffentlich zu „brandmarken“ („naming and shaming“).

Vorteile bei der Einhaltung der CS3D

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll Unternehmen ggf. qualifizieren, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen.

Zivilrechtliche Haftung

Anders als das LkSG soll die CS3D Betroffene berechtigen, Schadensersatz von Unternehmen zu verlangen, die ihre Sorgfaltspflichten zur Umsetzung von Präventions- oder Abhilfemaßnahme verletzen.

Entfallen der Haftung für Mitglieder der Unternehmensleitung

Die bislang vorgesehene Haftung der Unternehmensleitung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten des Unternehmens soll entfallen.

 

Alle Informationen in diesem Beitrag müssen noch final bestätigt werden. Die Angaben sind dementsprechend ohne Gewähr.

 

Update 21.08.2023:

CS3D wurde angenommen

 

Am 1. Juni 2023 hat das Europaparlament („Parlament“) mit großer Mehrheit (366  Ja-Stimmen und 225 Nein-Stimmen bei 38 Enthaltungen) den vom Rechtsausschuss überarbeiteten Entwurf der EU-Kommission („Kommission“) über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CS3D“ ) vom 23. Februar 2022 angenommen. In vielen Punkten hat das Parlament den Entwurf der Kommission verschärft. Insgesamt weist der vom Parlament verabschiedete Vorschlag 381 Änderungen gegenüber dem ursprünglichen  Entwurf der Kommission auf. Teilweise sind in die Änderungen auch Überlegungen des Rates Europäischen Union („Rat“) eingeflossen, der seine Stellungnahme zum Entwurf der Kommission schon am 30. November 2022 abgab. Nach der Sommerpause werden die Vertreter des Rates, des Parlaments und der Kommission im Rahmen des Trilogs zusammenkommen, um sich auf die finale Fassung der CS3D zu verständigen.

Anwendungsbereich der CS3D

Differenzierte der Entwurf der Kommission u.a. noch nach Sektoren mit hohem Schadenspotential (bspw. Herstellung von Textilien, Landwirtschaft und Gewinnung mineralischer Ressourcen), so zielt der Vorschlag des Parlaments nur noch auf Umsatzgrößen und Mitarbeiterzahlen ab. So soll die CS3D für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro gelten. Ein Unternehmen, das diese Schwellenwerte nicht erreicht, aber Mutterunternehmen einer Gruppe von Gesellschaften ist, die in Summe 500 und mehr Personen beschäftigten und einen weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro erzielt, fällt nun ebenfalls in den Anwendungsbereich der CS3D. 

Ähnlich wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen, soll die CS3D auch für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen gelten. Voraussetzung ist, dass sie einen weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro erwirtschaften, von denen mindestens 40 Millionen Euro auf den Binnenmarkt entfallen. Dies gilt auch dann, falls das Nicht-EU-Unternehmen Mutterunternehmen einer Gruppe von Gesellschaften ist, die in Summe diese Umsatzwerte erreichen und 500 oder mehr Personen beschäftigten.

Damit fallen deutlich mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich der CS3D als unter das LkSG; Wettbewerbsnachteile von EU-Unternehmen gegenüber Unternehmen, die lediglich in die EU exportieren entfallen.

Ausweitung der Sorgfaltspflichten

Im Grundsatz sind die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG und der CS3D sehr vergleichbar. Bei Anwendung der Sorgfaltspflichten nach der CS3D sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Nach dem Vorschlag der Kommission sollten die Sorgfaltspflichten auf sogenannte etablierte Geschäftsbeziehungen oder „established business relationships“ beschränkt werden. Diese Eingrenzung hat das Parlament nicht übernommen. Der Vorschlag kennt auch nicht die Differenzierung des LkSG zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern, die Sorgfaltspflichten nach dem Vorschlag der CS3D erstrecken sich sowohl auf unmittelbare als auch auf mittelbare Geschäftspartner entlang der Wertschöpfungskette. Diese umfasst die vorgelagerte Lieferkette, bezieht im Gegensatz zum LkSG aber auch Teile der nachgelagerten Lieferkette zum Verbraucher/Nutzer von Produkten oder Dienstleistungen mit ein. Darunter fallen Tätigkeiten und Einrichtungen, die mit dem Verkauf, dem Vertrieb, Transport, Lagerung und Abfallwirtschaft der Produkte eines Unternehmens oder mit der Erbringung von Dienstleistungen zu tun haben. Ausgenommen ist davon lediglich die Entsorgung des Produkts durch den Endkonsumenten. Das Unternehmen hat zwar keine Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die konkrete Nutzung des Produkts oder der Dienstleistung, aber es hat bei der Vermarktung auf die tatsächlichen oder potenziellen Verwendungen seiner Produkte oder Dienstleistungen zu achten, so dass diese im Einklang mit dem Gesetz stehen und nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt führen.

Audits im Kontext des LkSG: Häufig gestellte Fragen

Seit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) am 1. Januar 2023 wurden viele Fragen zum Thema Lieferantenaudits an uns herangetragen. Welche Anforderungen an Lieferantenaudits gehen aus dem LkSG hervor? Wie stelle ich sicher, dass Audits alle LkSG-relevanten Punkte abdecken? Die Antworten zu diesen und anderen Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Spezifizierung der Sorgfaltspflichten

Wie das LkSG, verlangt der Vorschlag des Parlaments, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten ergriffen werden, angemessen und darüber hinaus auch wirksam sein müssen. Es reicht also nicht, dass Unternehmen irgendeine angemessene Maßnahme ergreifen, sondern diese muss nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt auch wirksam bekämpfen.

Der Vorschlag des Parlaments sieht ebenso wie das LkSG die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken als Hebel für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt an. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass Beschäftigte in der Lieferkette einen angemessenen Lohn und Zulieferer ein einträgliches Einkommen erhalten.

Wie die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen des LkSG enthalten die korrespondierenden Maßnahmen der CS3D keine abschließende Auflistung von konkreten zu ergreifenden Maßnahmen sondern lediglich Regelbeispiele, die nur anzuwenden sind, sofern sie relevant sind. Unternehmen können also innovativere Wege gehen als es der jetzige Stand der CS3D vorgibt, um ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte zu ermitteln, zu mindern oder zu beenden. Beispiele wären der Einsatz von Menschenrechtsfolgenabschätzungen, die Stärkung von Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft vor Ort oder die Änderung von Geschäftsmodellen der Gestalt, dass sie die Menschenrechte besser respektieren. 

Ausweitung des geschützten Rechtsrahmens

Das LkSG bezieht sich derzeit konkret auf 10 Übereinkommen zu Menschenrechten und 3 weiteren zur Umwelt. Schon der Entwurf der Kommission ging deutlich darüber hinaus. Der Vorschlag des Parlaments erweitert das Regelwerk nun auf nicht weniger als 23 Umwelt- und Menschenrechte, 29 Menschenrechtskonventionen und -erklärungen sowie 15 Umwelt- und Klimaschutzkonventionen. 

Stärkung der Rolle der Stakeholder

Das LkSG misst den Stakeholdern eine eher überschaubare Bedeutung bei. Der Kommissionsvorschlag enthält demgegenüber schon eine Definition der Stakeholder, die sich auf Arbeitnehmer und anderen betroffene Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften und Einrichtungen fokussiert. Der Rat erweitert diese Definition wiederum durch Verweise auf spezifische Akteure, bspw. Gewerkschaften, Verbraucher, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Menschenrechts- und Umweltschützer. Einen noch differenzierteren Ansatz verfolgt das Parlament, das zwischen "betroffenen Stakeholdern" und "gefährdeten Stakeholdern" unterscheidet. Zu den ersteren gehören Einzelpersonen, Gruppen und Gemeinden, deren Rechte oder berechtigte Interessen betroffen sein können, ihre "legitime(n) Vertreter" und "glaubwürdige und erfahrene Organisationen" die sich für den Schutz der Umwelt einsetzen. Die "gefährdeten Stakeholder" bilden wiederum Personenkreise,  die nachteiligen Auswirkungen besonders stark ausgesetzt sind und deren Interessen besonders zu berücksichtigen sind, bspw. indigene Völker.

Beschränkt sich der Kommissionsentwurf noch auf die Einbindung von Stakeholdern bei wenigen Maßnahmen, insbesondere bei Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, so sieht der Vorschlag des Parlaments vor, dass die betroffenen Stakeholder in jeder Phase des Sorgfaltspflichtenprozesses eingebunden werden. Die CS3D in der Fassung des Parlaments ist ohne die Stakeholder gar nicht denkbar. Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie ein aktives Stakeholdermanagement aufbauen.

Kommunikation

Der Vorschlag des Parlaments sieht vor, dass die Unternehmen die von ihnen getroffenen Sorgfaltsmaßnahmen in den noch zu errichtenden „European Single Access Points (ESAP)“ einspeisen müssen, um so Investoren einen besseren Überblick und Vergleich zu ermöglichen. Der ESAP soll als zentrale Anlaufstelle für öffentliche Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen von EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte dienen und die Ziele des Europäischen Green Deals unterstützen.

Eindämmung des Klimawandels und die unternehmensinterne Umsetzung

Der Kommissionsvorschlag verlangt, dass die Unternehmen einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Des Weiteren soll die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Festlegung variabler Vergütungen für das Management gebührend berücksichtigt werden. 

Das Parlament geht darüber hinaus. Es nimmt Bezug auf die Vorgaben der Kommission, verlangt aber zusätzlich, das das Geschäftsmodell und die Strategie im Einklang mit der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 2050 sowie der ebenfalls angestrebten Emissionssenkung um 55 Prozent bis 2030 steht. Ist der Plan zur Umsetzung der Klimavorgaben im Entwurf der Kommission noch relativ unspezifisch, so hat das Parlament die Vorgaben in seinem Vorschlag deutlich konkretisiert und erweitert. So wird u.a. gefordert, dass der Plan auch Bestandteil der Finanzplanung wird und dass zeitgebundene Ziele für Scope 1 und 2 Emissionen sowie absolute Ziele für die Senkung von Treibhausemmissionen bis 2030 enthält.

Zusätzlich sollen die Gesellschafter verbindliche Vorgaben für die Geschäftsleitung von Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten festlegen, die sicherstellen, dass ein Teil der variablen Vergütung für die Geschäftsleitung an besagten Plan gekoppelt ist.

Sanktionen

Wie im LkSG soll vor der Verhängung einer Sanktion abgewogen werden, wie das betroffene Unternehmen im Vorfeld seine Sorgfaltspflichten umgesetzt und zur Schadensminderung beigetragen hat. Weitere Kriterien sind u.a. die Dauer und Schwere des Verstoßes, Verstöße in der Vergangenheit, Vorteile aus dem Verstoß, Sanktionen für vergleichbare Verstöße in anderen Mitgliedsstaaten. Mögliche Sanktionen können Geldbußen, die Bekanntmachung des Verstoßes unter Nennung des Unternehmens, die Beendigung des Verstoßes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ähnliche Verstöße zu wiederholen sowie das Verbot des Inverkehrbringens oder des Exports von Produkten sein.

Im Gegensatz zur Kommission sieht das Parlament eine Obergrenze für Geldbußen vor, die maximal 5 Prozent des weltweiten Umsatzes des Unternehmens liegen soll.

Umsetzung in nationales Recht

Fraglich dürfte sein, inwieweit der nun vorliegende Vorschlag auch vom Rat akzeptiert wird. Falls es zu langen Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Parlament kommen sollte, könnten diese durch die für den 9. Juni 2024 angesetzten Wahlen zum Parlament unterbrochen werden. Sie würden dann erst nach der Konstituierung des Parlaments im Herbst/Winter 2024 fortgesetzt werden. Die Wahlen könnten möglicherweise zu anderen Stimmenverhältnissen und Meinungen führen. Falls die beiden Parteien sich bis zum Frühjahr 2024 einigen, tritt die Richtlinie größenabhängig drei bzw. vier Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft. Wie schon in der Gesetzesbegründung festgehalten, wird das LkSG an die künftige europäische Regelung angepasst.  

Fraglich bleibt, ob Elemente des LkSG, wie bspw. der Menschenrechtsbeauftragte, die bislang in der CS3D nicht vorgesehen sind, durch den Gesetzgeber beibehalten werden. 

Bis dahin bleibt das LkSG vollumfänglich in Kraft, was bei einigen Unternehmen dazu führen kann, dass Sie nach dem LkSG wie auch nach der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung berichten müssen.

Hier können Sie den Stand der Richtlinie über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit zum Zeitpunkt der Verabschiedung durch das EU Parlament am 1. Juni 2023 einsehen: Directive on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937

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Umsetzung Lieferkettengesetz

So unterstützt Sie die DQS

Seit Anfang 2022 begleitet die DQS Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Wir bieten Ihnen folgende Dienstleistungen an: 

  • Lieferantenaudits in Bezug auf das LkSG
  • Bestandsaufnahme
  • LkSG Compliance
  • Umsetzungsworkshops: Juristische und operative Aspekte
Autor
Michael Wiedmann

Von Juni 2017 bis Dezember 2020 war Michael Wiedmann als Anwalt für Compliance im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright tätig. Zuvor hatte er zwei Jahrzehnte verschiedenste Management-Positionen in der METRO Group inne; u. a. war er dort als Chief Compliance Officer, Senior-Vice President Public Affairs, Head of Corporate Development/ General Manager, General Counsel und Company Secretary tätig. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in Compliance-, Governance- und Corporate-Angelegenheiten, die er in die Beratung seiner Mandanten insbesondere bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Compliance Management Systemen einbringt. Neben seinem Engagement beim Deutschen Institut für Compliance e.V. (DICO) als Co-Arbeitskreisvorsitzender CSR/Menschenrechte veröffentlicht Michael Wiedmann regelmäßig zu den Themen Menschenrechte und Whistleblowing.

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