Die rasche Einführung von künstlicher Intelligenz (KI) in zahlreichen Branchen hat zur Einführung des Gesetzes über künstliche Intelligenz (EU 2024/1689) geführt, einem umfassenden Rechtsrahmen, der die mit KI-Technologien verbundenen Risiken angehen soll. Im Gegensatz zu branchenspezifischen Vorschriften gilt das KI-Gesetz auf breiter Basis und deckt verschiedene Sektoren ab, darunter das Gesundheitswesen und KI in Medizinprodukten.
Für Hersteller von Medizinprodukten geht die Einhaltung der Vorschriften nun über die Medizinprodukteverordnung (EU 2017/745) hinaus und umfasst auch das KI-Gesetz. Wo es mehrere Rechtsvorschriften gibt, kann es zu regulatorischen Überschneidungen kommen. Die MDR legt den Schwerpunkt auf Patientensicherheit, klinische Wirksamkeit und Risikomanagement - Grundsätze, die sich mit dem risikobasierten Ansatz des KI-Gesetzes zur KI-Governance decken. Angesichts dieser gemeinsamen Ziele ist die Integration von KI-bezogenen Anforderungen in ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem (QMS) sowohl praktisch als auch vorteilhaft.
In Anerkennung dieser Notwendigkeit erlaubt Artikel 17 des KI-Gesetzes ausdrücklich die Integration von KI-spezifischen QMS-Anforderungen in bestehende sektorale Rahmenwerke und besagt
"Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko, die nach dem einschlägigen sektoralen Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme oder eine gleichwertige Funktion unterliegen, können die in Absatz 1 aufgeführten Aspekte als Teil der Qualitätsmanagementsysteme gemäß diesem Recht einbeziehen."
Dieses Papier untersucht die wichtigsten Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der MDR und dem AI-Gesetz und konzentriert sich dabei auf Bereiche wie Datenmanagement, Lebenszyklusprozesse, klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) und die Einhaltung von Vorschriften. Durch diesen Ansatz können Hersteller von Medizinprodukten die Einhaltung der KI-Vorschriften effizient in ihr QMS integrieren und so sowohl die Einhaltung der Vorschriften als auch die Sicherheit der Patienten gewährleisten.