Die neue Version des IFS Food Standards wurde im April 2023 veröffentlicht. Der Übergangszeitraum von IFS Food 7 zu IFS Food 8 beginnt am 1. Oktober 2023. Verpflichtend wird IFS Food 8 somit ab dem 1. Januar 2024. Als Gründe für die Revision nennt IFS die Anpassung an den neuen Codex Alimentarius, die Benchmark-Kriterien der Global Food Safety Initiative (GFSI 2020) sowie die kommende ISO 22003-2 für Produkt- und Prozessnormen. Im Folgenden gibt Ihnen DQS Senior Lead Auditorin Marion Brust einen Überblick über die Änderungen in der neuen Version.

Um es vorwegzunehmen: Im neuen IFS Food Standard hat sich so einiges verändert. Unsere Auditorin hat sich Mühe gegeben, den Artikel kurz zu halten - es ging jedoch nicht. Schließlich wollen wir Ihnen keine Punkte vorenthalten, die wichtig für Sie als IFS zertifiziertes Unternehmen sind.

Im Folgenden geben wir Ihnen daher zunächst einen Überblick über die Hintergründe der Revision. Anschließend werden in Teil 2 die auffallendsten, generellen Änderungen kurz aufgezeigt. Dann geht es ans Eingemachte: den Standard selbst. In Teil 3 werden die veränderten Anforderungen aufgezeigt und für Sie eingeordnet. Der Beitrag schließt mit dem Thema Zeitplan und Übergang ab. 

 

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Die Hintergründe der Revision von IFS Food
Teil 2: Die auffallendsten, generellen Änderungen in IFS Food 8
Teil 3: Alle wichtigen Änderungen im Überblick
Teil 4: Zeitplan und Übergang

 

Teil 1: Die Hintergründe der Revision von IFS Food

Im Oktober 2020 wurde IFS Food 7 veröffentlicht. Nun, weniger als drei Jahre später, steht bereits die neue Version in den Startlöchern. Hintergrund ist, dass der IFS Food V8 Standard, genau wie die ebenfalls neu überarbeiteten Standards BRCGS Food 9 und FSSC Version 7, die Benchmark-Kriterien der Global Food Safety Initiative (GFSI 2020), die letzte Revision des Codex Alimentarius General Principles of Hygiene sowie den ISO 22003-2 Standard abbilden möchte. Zudem wurden in der neuen Version 8 die IFS-Doktrine Regelungen, sowie das Feedback der Stakeholder integriert.

Besonderes Augenmerk wurde bei der Revision daraufgelegt, die Formulierungen deutlicher, einfacher und praxisnäher zu gestalten.

 

 

Teil 2: Die auffallendsten, generellen Änderungen in IFS Food 8

  • Die B-Bewertung wird zu einer Abweichung: Fast vollständige Übereinstimmung: 15 Punkte, bei einer Ko-Anforderung: 0 Punkte
  • Ko-Anforderung: können mit A, B oder D(=Ko) bewertet werden, C-Bewertungen sind nicht mehr möglich
  • Für unangekündigte Audits wird der „Star-Status“ vergeben, dieser ist sowohl in der Datenbank als auch auf dem Zertifikat sichtbar
  • Die Auditanforderungen wurden von sechs Kapiteln auf fünf Kapitel zusammengefasst, es gibt 234 Anforderungen statt 237 in Version 7, davon sind fünf Anforderungen neu und acht wurden kombiniert oder gestrichen
  • Es können nun eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) auf dem Zertifikat angegeben werden
  • Es wird wieder das Wort „Audit“ verwendet, „Assessment“ ist damit Geschichte
  • Im ganzen Standard werden Worte wie „vorhanden“, „liegen vor“ oder „eingeführt“ durch die drei zusammengehörigen Begriffe „dokumentiert, umgesetzt und aufrechterhalten“ ersetzt.
  • An vielen Stellen werden Häufigkeiten wie „regelmäßig“, „jährlich“ durch genaue Zeiträume (12 Monate, 3 Monate) verdeutlicht
  • „Lebensmittelsicherheit und Produktqualität“ wird häufig mit den vier zusammengehörigen Begriffen "Lebensmittelsicherheit, Produktqualität, -legalität und -authentizität“ ersetzt

Teil 3: Alle wichtigen Änderungen im Überblick

Hinweis: Die Abschnitte, die im normalen Format geschrieben sind, stellen den Originaltext aus dem IFS Food 8 Standard dar. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen werden in diesem Beitrag fett markiert. Die kursiv geschriebenen Passagen wurden von DQS Auditorin Marion Brust verfasst und ordnen die Änderungen für Sie ein. Die Reihenfolge, in der die Änderungen erläutert werden, entspricht dem IFS Food 8 Standard. Diesen können Sie hier herunterladen. Die englische Gegenüberstellung von IFS Food 7 und IFS Food 8 können Sie hier einsehen. 

 

1. Unternehmensführung & -verpflichtung 

1.1.1 Eine Unternehmenspolitik muss von der Unternehmensleitung entwickelt, umgesetzt und aufrechterhalten werden. Diese berücksichtigt mindestens:

  • Lebensmittelsicherheit, Produktqualität, -legalität und -authentizität
  • Kundenorientierung
  • Lebensmittelsicherheitskultur
  • Nachhaltigkeit

Diese Unternehmenspolitik wird allen Mitarbeitern mitgeteilt und in spezifische Ziele für die jeweiligen Abteilungen aufgegliedert.

Die Ziele hinsichtlich Lebensmittelsicherheitskultur beinhalten mindestens die Kommunikation über Lebensmittelsicherheitspolitik, Schulungen, Rückmeldungen der Mitarbeiter zu Themen der Lebensmittelsicherheit und Leistungsmessung.

Neu in dieser Anforderung ist die Forderung nach der Berücksichtigung von Produktlegalität, -authentizität sowie der Nachhaltigkeit bereits in der Unternehmenspolitik.

Zusätzlich werden die vier Elemente der Lebensmittelsicherheitskultur aufgezählt, diese müssen einzeln mit Zielen belegt werden.

 

1.2.6     Die Unternehmensleitung stellt sicher, dass die Zertifizierungsstelle über alle Änderungen informiert wird, die einen Einfluss auf die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen haben könnten. Dies beinhaltet mindestens:

  •  jede Namensänderung der juristischen Person
  • jeden Produktionsstandortwechsel

    Im Falle von:
  • Produktrückrufen,
  • Produktrückruf und/oder Rücknahme aufgrund behördlicher Anordnung aus Gründen von Lebensmittelsicherheit und/oder -betrug,
  • jeglichem Besuch von Behörden, aus dem sich verpflichtende Maßnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit und/oder Lebensmittelbetrug ergeben

muss die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei (3) Werktagen informiert werden.

An dieser Stelle wurde konkretisiert, wann die Zertifizierungsstelle nach Behördenbeanstandungen informiert werden muss.

 

1.3 (V7) Kundenorientierung wurde in Kapitel 4.1.1 verschoben

1.3.1     Die Unternehmensleitung stellt sicher, dass das Lebensmittelsicherheit- und Qualitätsmanagementsystem überprüft wird. Diese Überprüfung wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten geplant und ihre Ausführung darf 15 Monate nicht überschreiten. Diese Überprüfung beinhaltet mindestens:

  • eine Überprüfung der Ziele und Politik, welche die Elemente der Lebensmittelsicherheitskultur beinhalten
  • Ergebnisse aus Audits und Betriebsbegehungen
  • positive und negative Rückmeldungen von Kunden
  • Prozesskonformität
  • Ergebnis des Lebensmittelbetrug- Assessments
  • Ergebnis des Produktschutz- Assessments
  • Konformitätsprobleme (engl. Compliance issues)
  • Status von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen
  • Benachrichtigungen von Behörden

Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten mit dem Vorliegen der vollständigen Managementbewertung geben hatte, hat der IFS in diesem Standard den Zeitraum genau definiert.

Zusätzlich wurden die Food Fraud und Food Defense Bewertungen explizit aufgeführt. Neu ist die Überprüfung der Konformitätsprobleme (in der englischen Version: Compliance issues), damit ist die legale Konformität gemeint.

 

2. Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystem

2.1.2.1  Aufzeichnungen und dokumentierte Informationen sind gut lesbar, korrekt ausgefüllt und authentisch. Sie werden so geführt, dass eine nachträgliche Korrektur oder Änderung ausgeschlossen ist. Werden Aufzeichnungen elektronisch dokumentiert, ist ein System einzuhalten, welches sicherstellt, dass nur autorisiertes Personal diese Aufzeichnungen erstellen oder ändern kann (z. B. Passwortschutz).

An der Stelle wurde eine, an sich selbstverständliche Sache, in die Anforderung aufgenommen. Die Dokumente müssen korrekt ausgefüllt sein.

 

2.3.4.1  Ein Fließdiagramm für jedes Produkt, jede Produktgruppe und für alle Varianten der Prozesse und Teilprozesse ist dokumentiert und gepflegt (einschließlich Nachbearbeitung und Aufbereitung). Das Fließdiagramm kennzeichnet alle Schritte und jede Kontrollmaßnahme, die für CCPs und andere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind. Es ist zu datieren und im Falle von Änderungen zu aktualisieren.

Es wird klar hervorgehoben, dass alle Prozessschritte und jede Kontrollmaßnahme im Fließdiagramm abgebildet sein müssen.

 

NEU: 2.3.11.1 Validierungsverfahren, einschließlich Revalidierung nach jeder Änderung, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken kann, sind zu dokumentieren, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass der HACCP-Plan geeignet ist, die identifizierten Gefahren wirksam zu kontrollieren.

Die Validierung des HACCP Plan, aus dem Codex Alimentarius (Version 2020), wurde neu in den Standard aufgenommen. Hinweis: Bei bereits bestehenden HACCP-Plänen können kontinuierlich durchgeführte und dokumentierte Verifizierungsverfahren als Teil des Validierungsnachweises dienen.

 

2.3.12.1            Dokumentation und Aufzeichnungen bezüglich HACCP, z. B.:

  • die Gefahrenanalyse
  • Festlegung der für CCPs definierten Kontrollmaßnahmen und andere Kontrollmaßnahmen
  • Festlegung von Grenzwerten
  • Prozesse
  • Verfahren
  • Ergebnisse aus der Überwachung von Kontrollmaßnahmen, die für CCPs festgelegt sind und andere Kontrollmaßnahmen
  • Schulungsnachweise des Personals, das für die CCP-Überwachung zuständig ist
  • festgestellte Abweichungen und Nichtkonformitäten sowie durchgeführte Korrekturmaßnahmen müssen verfügbar sein.

Die Auflistung der Nachweise wurde um die Schulungen der mit den CCP-Überwachungen betrauten Personen erweitert, zusätzlich wurde zwischen Abweichung und Nichtkonformität unterschieden.

IFS Food 8 - Alles was Sie über die Revision wissen müssen

Es ist an der Zeit, sich auf IFS Food 8 vorzubereiten. Unser Technical Director und Auditor Joachim Mehnert ist dafür der perfekte Sparringspartner. Er hat den Revisionsprozess live mitverfolgt und bringt Sie in unserem Webinar auf den aktuellen Stand. 

Zum Training

3. Ressourcenmanagement

3.2.1 Risikobasierte Vorgaben zur Personalhygiene sind dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten.

Diese beinhalten mindestens die folgenden Punkte:

  • Haare und Bärte
  • Schutzkleidung (einschließlich deren Verwendung in Sozialeinrichtungen)
  • Handreinigung, -desinfektion und -hygiene
  • Essen, Trinken, Rauchen/Dampfen oder sonstige Verwendung von Tabak
  • Verhalten/Maßnahmen bei Verletzungen der Haut (z. B. Schnitte, Hautabschürfungen)
  • Fingernägel, Schmuck, künstliche Nägel/Wimpern und persönliche Gegenstände (Medikamente inbegriffen)
  • Meldungen von Infektionskrankheiten und Beschwerden mit Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit mittels medizinischer Vorsorge/Untersuchungsverfahren.

Die Anforderungen wurden an die veränderten Gepflogenheiten angepasst, ab dieser Version ist sowohl das Dampfen von E-Zigaretten als auch künstliche Nägel und Wimpern in den Vorgaben zur Personalhygiene aufzuführen.

 

3.2.3 Die Einhaltung der Anforderungen an die persönliche Hygiene wird auf Grundlage der Risiken, mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten, überwacht.

Das ist eine deutliche Verschärfung, zum einen erfordert es eine Risikoanalyse, zum anderen ist statt regelmäßig eine mindestens 3-monatige Überprüfung erforderlich.

 

NEU 3.2.4 (statt 3.4.8) Ein risikobasiertes Programm ist umgesetzt und aufrechterhalten, um die Wirksamkeit der Handhygiene zu kontrollieren.

Dieser Punkt wurde neu aufgenommen, damit bezieht sich der vorherige Punkt 3.2.3 nicht auf die Handhygiene, sondern auf das gesamte Konzept zur Personalhygiene. Handhygiene geht über das Händewaschen hinaus.

 

3.2.6 Schnitte und Abschürfungen der Haut sind mit einem Pflaster/Verband zu bedecken, das kein Kontaminationsrisiko darstellt. Pflaster/Bandagen müssen wasserfest sein und sich farblich von der Produktfarbe unterscheiden. Gegebenenfalls:

•           enthalten Pflaster/Verbände eine Metallstreifeneinlage,

•           sind Einmal-Hygienehandschuhe zu tragen.

Hier wurde die Anforderungen an Pflaster/Verband um ein fehlendes Kontaminationsrisiko, sowie um die Forderung nach einem wasserfesten Material erweitert.

 

3.3.1 Dokumentierte Schulungs- und/ oder Einweisungsprogramme sind gemäß den Produkt- und Prozessanforderungen und den Schulungsanforderungen der Mitarbeite entsprechend ihrer Aufgaben umgesetzt. Diese Programme beinhalten u. a.:

•           Schulungsinhalte

•           Schulungsintervalle

•           Aufgaben der Mitarbeiter

•           Sprachen

•           qualifizierte Trainer/Ausbilder

•           Auswertung der Effektivität von Schulungen.

Zusätzlich zu der bekannten Forderung in 3.3.3 nach einem Verfahren zur Effektivität von Schulungen wird hier eine Auswertung der Wirksamkeit der Schulungen erwartet.

 

3.4.3     Umkleideräume sind so angelegt, dass von dort der direkte Zugang zu den Räumen, in denen mit unverpackten Lebensmitteln umgegangen wird, möglich ist. Wenn die Infrastruktur dies nicht zulässt, sind alternative Maßnahmen umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um das Risiko einer Produktkontamination zu minimieren. Außenbekleidung und Schutzkleidung sind getrennt zu lagern, sofern keine alternativen Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationsrisiken umgesetzt sind und aufrechterhalten werden.

In diesem Punkt wurde eindeutig klargestellt, dass die aufgeführten Maßnahmen nur beim Zugang zu Räumen mit unverpackten Lebensmitteln greifen, dieser Zusatz war in der Version 7 nicht vorhanden.

 

4. Operative Abläufe

4.1.3 KO Nr. 4: Sofern Kundenvereinbarungen in Bezug auf:

•           Produktrezeptur (einschließlich der Eigenschaften der Rohwaren)

•           Prozess

•           technologische Anforderungen

•           Test- und Überwachungspläne

•           Verpackung

•           Etikettierung

bestehen, werden diese eingehalten.

Neu in diese KO-Anforderung wurden Kundeanforderungen bezüglich Test- und Überwachungsplänen aufgenommen. Deren Einhaltung muss nun im Audit nachgewiesen werden.

 

4.1.4 Die Unternehmensleitung informiert die betroffenen Vertragspartner, entsprechend den Kundenanforderungen, umgehend bei allen Belangen, welche die Produktsicherheit oder -legalität betreffen, insbesondere bei Abweichungen und Nichtkonformitäten, die durch zuständige Behörden festgestellt wurden.

Die Anforderung zur Meldung von Sachverhalten wurde verschärft, indem nun auch schon Abweichungen und nicht nur Nichtkonformitäten gemeldet werden müssen.

 

4.2.1.5 Wenn Produkte mit einer Auslobung (Claim) gekennzeichnet und/oder beworben werden sollen oder wenn bestimmte Behandlungs- oder Produktionsmethoden ausgeschlossen werden, sind Maßnahmen implementiert, die die Einhaltung (engl. Version: Compliance) einer solchen Aussage nachweist.

Hier wurde die Formulierung von einem „überprüfbaren Verfahren“ hin zur Einhaltung der Anforderung (Compliance) verändert. Compliance ist auch eine neue Anforderung in der Managementbewertung.

 

4.3.1     Ein Verfahren für die Entwicklung oder Änderung von Produkten und/oder Prozessen ist zu dokumentieren, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Es umfasst mindestens eine Gefahrenanalyse und Bewertung der damit verbundenen Risiken.

Für die Produktentwicklung wird neu ein dokumentiertes Verfahren gefordert.

 

4.3.3 Der Entwicklungs- und/oder Änderungsprozess führt zu Spezifikationen über Rezeptur, Nachbearbeitung (Rework), Verpackungsmaterialien und Herstellungsprozessen und erfüllt die Anforderungen bezüglich Lebensmittelsicherheit, Produktqualität, -legalität, -authentizität sowie Kundenanforderungen. Dazu gehören Werksversuche, Produkttests und Prozessüberwachung. Der Verlauf und die Ergebnisse der Produktentwicklung sind aufzuzeichnen.

Die Produktentwicklung wurde auf Rework, Verpackungsmaterialien sowie Kundenanforderungen und eine Prozessüberwachung ausgeweitet.

 

4.3.5     Zubereitungsempfehlungen und/oder Anweisungen für die Verwendung von Lebensmitteln, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und/oder die Produktqualität, sind zu validieren und zu dokumentieren.

In diesem Fall müssen die Zubereitungsempfehlungen nur, wenn sie relevant für die Lebensmittelsicherheit oder die Produktqualität sind, validiert werden.

 

4.4. Einkauf

Die Anforderungen 4.4.1-4.4.5 (V7) wurden neu zusammengestellt unter den Punkten 4.4.1-4.4.3 (V8); inhaltlich wurde der risikobasierte Ansatz verstärkt; es müssen z.B. nur noch die eingekauften Dienstleistungen bewertet werden, welche einen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit und die Produktqualität haben.

 

4.5 Produktverpackung

Basierend auf Risiken und dem vorgesehenen Gebrauch sind Schlüsselparameter für die Verpackungsmaterialien in detaillierten Spezifikationen, unter Einhaltung der aktuellen rechtlichen Bestimmungen und Berücksichtigung anderer relevanter Risiken oder Gefahren, definiert.

Die Eignung der Verpackungsmaterialien mit Lebensmittelkontakt und das Vorhandensein funktioneller Barrieren sind für jedes relevante Produkt zu validieren. Dies ist zu überwachen und durch Tests/Analysen nachzuweisen, z. B.:

•           organoleptische Tests

•           Lagertests

•           chemische Analysen

•           Ergebnisse aus Migrationstests

Die Validierung der Eignung der Verpackungsmaterialien zusätzlich zur Überwachung wurde neu aufgenommen.

 

4.5.3     Die verwendete Verpackung und Etikettierung entspricht dem jeweiligen zu verpackenden Produkt und den mit dem Kunden vereinbarten Produktspezifikationen. Die Kennzeichnungsinformationen müssen lesbar und dauerhaft sein. Dies ist mindestens zu Beginn und am Ende eines Produktionsdurchlaufs sowie bei jedem Produktwechsel zu überwachen und zu dokumentieren.

Mit dieser Anforderung wurden die Anforderungen zur Kennzeichnung sowie die Dokumentationshäufigkeit der Verpackungskontrolle verdeutlicht.

 

4.7.1     Alle Außenbereiche des Betriebs müssen sauber und ordentlich sein und so gestaltet und instandgehalten werden, dass eine Kontamination verhindert wird. Falls eine natürliche Entwässerung nicht ausreicht, ist ein geeignetes Abflusssystem vorhanden.

Die Außenbereiche sollen so geplant sein, dass eine Kontamination unwahrscheinlich wird.

 

4.8.1 Der Standortplan muss um „Zwischenprodukte, einschließlich Nachbearbeitung“ erweitert werden

 

4.10.3   Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten sind zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen sind von einer verantwortlichen, im Unternehmen benannten Person zu überprüfen.

Achtung neu: Es wird ein 4-Augen-Prinzip bei den Reinigungsprotokollen gefordert

 

4.10.7 Der Stichprobenplan für die Verifizierung der Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen muss jetzt risikobasiert sein

 

Neu: 4.12.3       Alle Chemikalien innerhalb des Standorts sind für den Verwendungszweck geeignet und werden so gekennzeichnet, gelagert und gehandhabt, dass keine Kontaminationsrisiken entstehen.

 

4.12.4   Sind erforderlich, sind diese so installiert, dass eine maximale Wirksamkeit der Detektion gewährleistet ist, um eine nachfolgende Kontamination zu verhindern. Die Detektoren sind mindestens einmal innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums oder bei wesentlichen Änderungen einer Wartung zu unterziehen, um Fehlfunktionen zu vermeiden.

Neu ist die verpflichtende Wartung der Metall- und Fremdkörperdetektoren alle 12 Monate.

 

4.12.5   Die Messgenauigkeit aller Geräte und Methoden zur Erkennung und/ oder Beseitigung von Fremdmaterial ist bestimmt. Funktionsprüfungen solcher Geräte und Methoden sind in risikobasierter Häufigkeit durchzuführen. Im Falle einer Fehlfunktion oder Störung sind die Auswirkungen auf Produkte und Prozesse zu bewerten.

Statt „regelmäßiger“ Funktionsprüfungen sind diese nun risikobasiert durchzuführen, außerdem sind nicht die Korrekturmaßnahmen bei Fehlfunktion zu dokumentieren, sondern die Auswirkungen auf die Produkte und Prozesse zu bewerten.

 

4.16.1 Der Wartungsplan wurde auf Lagerräumlichkeiten ausgedehnt

 

4.17.1   Anlagen und Ausrüstungen sind für den Verwendungszweck entsprechend definiert und konstruiert. Vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen und Ausrüstungen ist die Einhaltung der Anforderungen an Lebensmittelsicherheit, Produktqualität, -legalität, -authentizität sowie der Kundenanforderungen zu validieren.

Die Validierung der Einhaltung der Anforderungen an neue Anlagen und Ausrüstungen wurde neu aufgenommen.

 

4.18.1 KO Nr. 7: Ein System zur Rückverfolgung ist dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten, das die Identifizierung von Produktlosen und deren Beziehung zu Chargen von Rohwaren, Verpackungsmaterialien mit Lebensmittelkontakt und/oder Materialien mit rechtlichen und/ oder relevanten Informationen zur Lebensmittelsicherheit ermöglicht. Das System zur Rückverfolgung bezieht alle relevanten Aufzeichnungen mit ein:

•           Wareneingang

•           Verarbeitung in allen Schritten

•           Nutzung von Nachbearbeitung (Rework)

•           Vertrieb.

Die Rückverfolgbarkeit ist bis zur Lieferung an den Kunden sichergestellt und dokumentiert.

Achtung: Damit müssen auch Etiketten oder Umverpackungen bei Multipacks o.ä. in die Rückverfolgung integriert werden.

 

4.18.2 Das Rückverfolgbarkeitssystem, einschließlich Massenbilanz, ist mindestens einmal innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums oder bei wesentlichen Änderungen zu testen. Die Muster repräsentieren die Komplexität der Produktpalette des Unternehmens. Aufzeichnungen der Tests zeigen die Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen (vom gelieferten Produkt zu Rohwaren und umgekehrt).

Neu ist, dass bei den internen Tests eine Massenbilanz dokumentiert werden muss.

 

4.19.1   Für alle Rohwaren wird eine Risikobewertung durchgeführt, um deklarationspflichtige Allergene, einschließlich zufälliger oder technisch unvermeidbarer Kreuzkontaminationen von gesetzlich zu deklarierenden Allergenen und Spuren, zu ermitteln. Diese Informationen sind verfügbar und für das Land/die Länder des Verkaufs der Endprodukte relevant. Sie sind für alle Rohwaren dokumentiert und gepflegt. Eine stets aktualisierte Aufstellung aller in der Betriebstätte verwendeten allergenhaltigen Rohwaren ist geführt. Darin sind auch alle Mischungen und Rezepturen anzugeben, denen solche allergenhaltigen Rohwaren zugesetzt werden.

Erneut wird ein risikobasierter Ansatz gefordert, zusätzlich müssen die möglichen Kreuzkontaminationen berücksichtigt werden. 

 

4.19.2 bei den potentiellen Risiken für Kreuzkontaminationen wurde „Personal (einschließlich Auftragnehmer und Besucher)“ eingefügt.

 

4.21.2 (6.2 In V7) Ein Produktschutz (Food Defence)-Verfahren und -Plan sind dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten, um mögliche Bedrohungen zu ermitteln und Produktschutzmaßnahmen festzulegen. Dies beinhaltet mindestens:

  •  rechtliche Anforderungen
  • Erkennen von kritischen Bereichen und/oder Handhabungen und die Zugangsrichtlinien für Mitarbeiter
  • Besucher und Auftragnehmer
  • Umgang mit externen Inspektionen und behördlichen Besuchen
  • alle anderen, angemessenen Kontrollmaßnahmen.

Das Kapitel 6 aus der V7 wurde als Kapitel 4.21 in den Standard V8 integriert. Der Umgang mit externen Inspektionen und behördlichen Besuchen soll nun in die Verfahrensanweisung mit aufgenommen werden.

 

5. Messungen, Analysen, Verbesserungen

5.1.1     KO Nr. 8: Ein wirksames internes Auditprogramm ist dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten. Es stellt sicher, dass mindestens alle Anforderungen des IFS Standards auditiert werden. Diese Tätigkeit wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten geplant und ihre Durchführung darf 15 Monate nicht überschreiten. Das Unternehmen verfügt über eine Risikobewertung, auf deren Grundlage Tätigkeiten, die kritisch für Lebensmittelsicherheit und Produktqualität sind, häufiger auditiert werden.

Das interne Auditprogramm beinhaltet ebenfalls firmeneigene oder gemietete Lagerräume, die sich nicht auf dem Firmengelände befinden.

Achtung: daraus folgt, dass alle Anforderungen mindestens alle 12 Monate (maximal 15 Monate) auditiert werden müssen, Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko müssen konsequenterweise öfter als einmal im Jahr auditiert werden

 

5.1.3     Die internen Audits sind dokumentiert und die Ergebnisse an die Unternehmensleitung und den für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen kommuniziert. Konformitäten, Abweichungen und Nichtkonformitäten sind zu dokumentieren und den relevanten Personen mitzuteilen.

Im Gegensatz zur Version 7 sind nun nicht mehr die notwendigen Korrekturmaßnahmen, sondern sowohl die Konformitäten als auch die Abweichungen und Nichtkonformitäten zu dokumentieren. Auditberichte müssen zukünftig deutlich mehr Informationen zum durchgeführten Audit wiedergeben.

 

5.3.2     Prozessparameter (Temperatur, Zeit, Druck, chemische Eigenschaften etc.), die für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und der Produktqualität von wesentlicher Bedeutung sind, sind zu überwachen, kontinuierlich und/oder in angemessenen Abständen aufzuzeichnen und gegen unbefugten Zugriff und/oder unbefugte Veränderung zu sichern.

Das bedeutet, dass relevante Parameter z.B. in IT-Systemen vor dem Zugriff Unberechtigter durch Passwörter oder Log-in geschützt werden müssen.

 

NEU 5.6.2 Auf Grundlage der Risiken sind die Kriterien für das Umgebungsmonitoring dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten.

 

5.6.5     Untersuchungsergebnisse werden unverzüglich durch kompetentes Personal ausgewertet. Bei unbefriedigenden Ergebnissen werden unverzüglich Korrekturen durchgeführt. Auf der Grundlage von Risiken und rechtlichen Anforderungen ist festgelegt, wie häufig die Test- und Überwachungsergebnisse kontrolliert werden, um Trends zu ermitteln. Werden unbefriedigende Trends festgestellt, sind die Auswirkungen auf Prozesse und Produkte sowie die Notwendigkeit von Maßnahmen zu bewerten.

Diese Anforderung verstärkt die Notwendigkeit der schnellen Bewertung der Untersuchungsergebnisse zur Erstellung von aktuellen, relevanten Trendanalysen und deren Bewertung.

 

5.11.1 Ein Verfahren für den Umgang mit Korrekturen und Korrekturmaßnahmen ist dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten, um Abweichungen, Nichtkonformitäten und nichtkonforme Produkte zu erfassen, zu analysieren und den relevanten Personen mitzuteilen. Das Ziel ist es, die Abweichungen und/oder Nichtkonformitäten zu schließen und Wiederholungen durch Korrekturmaßnahmen zu vermeiden. Dies beinhaltet eine Ursachenanalyse, zumindest für Abweichungen und Nichtkonformitäten bezüglich Sicherheit, Legalität, Authentizität und/oder bei Wiederholung von Abweichungen und Nichtkonformitäten.

Hier werden nicht nur Korrekturen und die Kommunikation des Sachverhaltes neu aufgenommen, es wird auch für bestimmte Fälle eine Ursachenanalyse verpflichtend.

 

NEU 5.11.2 Werden Abweichungen und Nichtkonformitäten festgestellt, sind Korrekturen umzusetzen.

Korrekturen wurden an dieser Stelle neu in den Standard aufgenommen.

 

Grundsätzlich sollte auch das Glossar (Anlage 12) beachtet werden, da diese Definitionen manche Standardanforderungen verdeutlichen.

Der neue IFS Food Standard Version 8 steht Ihnen hier und auf der Webseite des IFS kostenlos zum Download zur Verfügung. 

 

Teil 4: Zeitplan und Übergang

Ab dem 1. Oktober 2023 kann der neue Standard V8 freiwillig auditiert werden. Verpflichtend (außer in speziellen Sonderfällen) ist die Version 8 ab dem 1. Januar 2024. Bei unangekündigten Audits ist nach Version 8 zu auditieren, wenn das Zeitfenster am oder nach dem 1. Oktober 2023 startet.

 

DQS – Ihre Partnerin für die IFS Food 8 Zertifizierung

Die DQS ist eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für den IFS Food 8 Standard. Mit qualifizierten Auditoren und Auditorinnen auf der ganzen Welt stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns - wir besprechen gerne Ihre Pläne!

IFS Food 8 - Alles was Sie über die Revision wissen müssen

Es ist daher an der Zeit, sich auf IFS Food 8 vorzubereiten. Unser Technical Director und Auditor Joachim Mehnert ist dafür der perfekte Sparringspartner. Er hat den Revisionsprozess live mitverfolgt und bringt Sie in unserem Webinar auf den aktuellen Stand. 

Zum Training
Autor
Dipl. -Ing. Marion Brust

Nach einem Studium der Technologie und Biotechnologie der Lebensmittel an der TU München/Weihenstephan war Frau Brust in verschiedenen Bereichen im Produkt- und Qualitätsmanagement eines internationalen Lebensmittelkonzerns tätig. Bereits 1992 erfolgte dort die externe Ausbildung zum Auditor für IS0 9001 sowie zum internen Auditor.

Seit 20 Jahren ist sie bei der DQS als freiberufliche Auditorin für diverse Qualitätsmanagement- und Lebensmittelsicherheitsstandards zugelassen. Außerdem ist sie Auditorin für PEFC-CoC und QMB einer kleinen Zertifizierungsstelle für Holz und Wald.

Loading...