Im Anschluss an die sechsmonatige Übergangszeit tritt am 1. Februar 2023 die neue Version des BRCGS Food Safety Standards in Kraft. Damit Sie sich auf die neue Ausgabe vorbereiten können, skizzieren wir im Folgenden die wichtigsten Änderungen für Sie.

Was ist neu in BRCGS Food 9?

Im Vergleich zu seiner Vorgängerversion enthält Version 9 des BRCGS Food Standards eine Vielzahl von signifikanten Änderungen. Laut BRCGS vertieft die neue Version Schlüsselthemen, um sicherzustellen, dass der Standard global anwendbar ist. In den unten aufgeführten Schwerpunktbereichen wurden einige neue Klauseln hinzugefügt:

  • Einbindung der Benchmark-Kriterien der Global Food Safety Initiative (GFSI 2020)
  • Klare Forderungen, gesetzliche Grundlagen anzuwenden und einzuhalten
  • Detaillierte Forderungen zur Entwicklung einer Lebensmittelsicherheitskultur
  • Überarbeitung des Abschnitts Lebensmittelsicherheitsplan an den Codex Alimentarius auch unter dem Aspekt Validierung
  • Klare und detaillierte Anforderungen an die ausgelagerte Verarbeitung
  • Erweiterung der Forderungen im Zusammenhang mit Lebensmittelschutz (Food Defence) und Authentizität (Food Fraud)
  • Detailliertere Forderungen an Betriebsstätten, die Haus- und Nutztierfutter herstellen
  • Neuer Abschnitt mit Forderungen an Betriebsstätten, die tierische Primärumwandlung (z. B. für rotes Fleisch, Geflügel oder Fisch) durchführen (gemeint sind z. B. Schlachtereien, Fischereien)
  • Obligatorisches unangekündigtes Audit alle 3 Jahre
  • Wiedereinführung des zweiteiligen angekündigten Audits für Rezertifizierungen, das aus einem Fernaudit gefolgt von einem Audit am Standort besteht

Diese sollen im Folgenden näher erläutert werden.

 

Wichtige Änderungen der Anforderungen von BRCGS Food Version 8 zu Version 9

Im Folgenden werden die Änderungen, sortiert nach den Abschnitten 1 bis 9 aufgeführt. Die Anforderungen in den Abschnitten 1 bis 7 gelten für alle Arbeitsgänge, abgesehen von folgenden Ausnahmen:

5.8 gilt nur für Standorte, die Futter für Haus- und Nutztiere herstellen, verarbeiten oder verpacken

5.9 gilt nur für die tierische Primärumwandlung (z. B. Fischereien, Schlachtereien)

8 gilt nur für Hochrisiko, High-Care oder High-Care bei Umgebungstemperatur

9 gilt nur für Handelsprodukte, dieser Abschnitt ist freiwillig
 

Abschnitt 1: Verpflichtung der Geschäftsführung

1.1.2 Lebensmittelsicherheit und Qualitätskultur

Nach der Einführung und ersten Umsetzung der Lebensmittelsicherheitskultur in Ausgabe 8 liegt der Fokus auch in der neuen Version weiter auf der Erzielung eines positiven Kulturwandels innerhalb eines Unternehmens. Ziel des Standards ist es,  Verhaltensänderungen zu fördern, die zur Verbesserung der Kultur notwendig sind. Dies bezieht sich insbesondere auf die Einstellung der Mitarbeitenden eines Standorts in Bezug auf Aktivitäten der Produktsicherheit und die Einhaltung dieser. Es besteht die Anforderung, dass der Standort die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Produktsicherheits- und Qualitätskultur innerhalb des Betriebs plant. In der Klausel 1.1.2 des BRCGS Food 9 Standards sind Beispiele für solche Aktivitäten definiert:

1.1.2 Die Geschäftsführung muss einen klaren Plan für die Entwicklung und kontinuierliche Verbesserung der Lebensmittelsicherheits- und Qualitätskultur erarbeiten und konsequent aufrechterhalten. Der Plan muss Maßnahmen umfassen, die einen positiven Wandel der Kultur ermöglichen.

Der Plan muss Folgendes umfassen:

  • Festgelegte Aktivitäten für alle Bereiche des Standorts, die sich auf die Produktsicherheit auswirken. Als Mindestanforderung müssen die Maßnahmen Folgendes umfassen:

-klare und offene Kommunikation über Produktsicherheit,

-Schulungen,

-Feedback von Mitarbeitern,

-Verhaltensweisen, die erforderlich sind, um Prozesse für die Produktsicherheit aufrechtzuerhalten und zu verbessern,

-Leistungsbewertung von Aktivitäten rund um Sicherheit, Authentizität, Legalität und Qualität der Produkten.

  • Einen Maßnahmenplan, der beschreibt, wie die Aktivitäten ausgeführt und gemessen werden, und den vorgesehenen Zeitrahmen,
  • Eine Prüfung der Effektivität abgeschlossener Aktivitäten.

Der Plan muss mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert werden.

 

Abschnitt 2: Der Plan zur Lebensmittelsicherheit - HACCP

HACCP-Grundsätze des aktuellen Codex Alimentarius haben die Überarbeitung einiger Klauseln in der neuen Version beeinflusst. Betriebsstätten wird empfohlen, mehrfache Pläne mit unterschiedlichen Begriffen zu vermeiden, es müssen dabei jedoch nicht die Begriffe des Standards übernommen werden.

Die neu hinzugefügte Klausel 2.7.4 weist in der deutschen Übersetzung einen Fehler auf. Da der englische Text maßgebend ist, kann dort die Forderung nachgelesen werden. Hier der von uns korrigierte deutsche Text:

2.7.4 Wenn eine spezifische Gefahr für die Lebensmittelsicherheit durch Präventivmaßnahmen kontrolliert werden kann (siehe Abschnitt 2.2) oder durch andere Kontrollmaßnahmen als CCPs (siehe Bestimmung 2.8.2) kontrolliert wird, so muss dies angegeben und die Angemessenheit des Programms zur Kontrolle der spezifischen Gefahr validiert werden.

In dieser Klausel wird nur gefordert, die spezifischen Präventivmaßnahmen zu validieren, die eine spezielle Gefahr minimieren oder beseitigen (in der ISO 22000 operationale PRPs). Also beispielsweise die Reinigung einer Allergen-Kreuzkontamination (Klausel 5.3.8) oder die ausreichende Kühllagertemperatur auch bei Befüllung und vollem Lager, um die Gefahr des Bakterienwachstums zu verhindern. Alle anderen Präventivmaßnahmen, wie z. B. Schädlingskontrolle, Personalhygiene oder Schulungen zählen nicht dazu, ebenso keine allgemeine Boden- oder Wandreinigung.

Neu sind die Anforderungen unter 2.12 zur „Validierung des HACCP-Plans und Festlegung von Prüfverfahren“ nach Codex Alimentarius Schritt 11, Prinzip 6. Diese neue Anforderung spiegelt die Empfehlung der allgemeinen Grundsätze der Lebensmittelsicherheit des Codex Alimentarius für die Validierung von Lebensmittelsicherheitskontrollen wider. Änderungen der HACCP- oder Lebensmittelsicherheitspläne, die sich auf die Produktsicherheit auswirken können, müssen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie die festgestellte Gefahr vor der Umsetzung wirksam beherrschen.

Abschnitt 3: Lebensmittelsicherheit und das Qualitätsmanagementsystem

3.4 Interne Audits: Unter der Klausel 1.1.4 „Revisionssitzungen des Managements“ werden in der Managementbewertung Ergebnisse von internen Audits gefordert, diese werden aber nicht näher beschrieben. Hier wird als Eintrag in die Managementbewertung die Überprüfung der Zusammenfassung der Ergebnisse des Maßnahmenplans gefordert, die im Zusammenhang mit internen Audits entstanden ist. Das gilt nicht nur für interne Audits, sondern auch für das Programm dokumentierter Inspektionen bzw. Hygiene- oder Betriebsbegehung.

3.5.4 Ausgelagerte Prozesse: Neue Anforderungen wurden hinzugefügt, um sicherzustellen, dass ausgelagerte Prozesse im HACCP-Plan eines Standorts berücksichtigt und Anforderungen in einer Spezifikation vereinbart und festgehalten werden. Die Definition für ausgelagerte Verarbeitung wurde klar und detailliert in einer umfangreichen Absichtserklärung dargestellt. Es ist wichtig, dass die Lebensmittelsicherheit während des gesamten ausgelagerten Produktionsprozesses aufrechterhalten bleibt.

Die unter Abschnitt 3.7 Korrigierende und vorbeugende Maßnahmen geforderte Ursachenanalyse (Root Cause Analysis) wurde klarer formuliert, um eine konsistente Vorgehensweise zu gewährleisten und um eine bessere Verknüpfung mit anderen Abschnitten für die fortwährende Verbesserung zu gewähren.

 

Abschnitt 4: Standards des Standorts

4.2 Lebensmittelschutz (Food Defence): In diesem Abschnitt wird eine Anforderung an den Lebensmittelschutz aufgeführt. Diese Anforderung verlangt in erster Linie eine Risikobewertung potentieller Risiken einer mutwilligen Kontamination am Standort. Die Risikobewertung kann aber auch zusammen mit den Anforderungen des Abschnitts 5.4 Produktauthentizität, Produktaussagen und Produktkette betrachtet werden, der die Verfälschung von Rohstoffen außerhalb der Betriebsstätte (Food Fraud) bewertet.

Unter dem Thema Hygiene wurde mit Hinblick auf die häufigsten Nichtkonformitäten der Schwerpunkt auf Ausstattung und Geräte gelegt. Diverse andere Standards und Industrie-Leitfäden liefern detaillierte Empfehlungen für hygienische Ausrüstung und Geräte. Der Abschnitt 4.6 Ausstattung wurde daher komplett überarbeitet, um sich der aktuellen Good Industry Practice anzupassen:

  • Berücksichtigung beim Kauf neuer Geräte oder Geräte, die neu am Standort sind.
  • Anforderung an bewegliche Geräte
  • Gerätedesign und seine Eignung für den Einsatz in der Lebensmittelherstellung, gemeinhin als „Hygienic Design“ bezeichnet, haben sich seit der Veröffentlichung von Ausgabe 8 erheblich weiterentwickelt
  • Gerätekauf: neue, generalüberholte, gebrauchte Geräte
  • neue Klauseln zur Installation (oder Inbetriebnahme)
  • neue Klauseln für mobile und statische Geräte
     

Abschnitt 5: Produktkontrolle

5.4.7 Hier wurde die neue Forderung zur Validierung der Produktaussagen auf Etiketten eingefügt.

Die Nummerierung unter Abschnitt 5.6 Produktprüfung, Produkttests am Standort und Laboranalyse hat sich geändert, die Inhalte der Klauseln aus Version 8 sind ein wenig angepasst.

5.8 Anforderungen für Haus- und Nutztierfutter 

Hier wurde der Titel klargestellt, statt Tierfutter in Version 8 bezieht sich die Klausel nun auf Haus- und Nutztierfutter. Es wurden neue Anforderungen an die Hersteller festgelegt.

Neuer Abschnitt 5.9 Tierische Primärumwandlung

Wenn die Betriebsstätte die Tierische Primärumwandlung bzw. Fleischerzeugung durchführt (z. B. für rotes Fleisch, Geflügel oder Fisch), dann sind spezifische Kontrollen erforderlich, um sicherzustellen, dass das Lebensmittel während der Tierverarbeitung sicher und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist.

 

Abschnitt 6.1 Kontrolle der Arbeitsgänge

In diesem Abschnitt gibt es eine neue Klausel, die fordert, dass z. B. Nebenprodukten, die nicht im Umfang des Audit liegen, die Sicherheit der auditierten Produkte nicht gefährden.

 

Abschnitt 7.4 Schutzkleidung

7.4.3 In der Version 8 hieß es noch „Prüfung der Effektivität der Reinigung“, nun wird eine „Validierung der Effektivität der Reinigung“ gefordert.

 

Abschnitt 8: Produktionsrisikozonen – Hochrisiko, High-Care und High-Care bei Umgebungstemperatur

neu 8.2.3 Anforderungen für mobile Wände in Hochrisiko- oder High-Care-Bereichen.

neu 8.5.4 Die Verwendung von CIP-Systemen entweder nur für vorgesehene Bereiche (getrennte Systeme für Hochrisiko-, High-Care und andere Produktionsbereiche) oder mit Kontrollsystemen für alle Bereiche.

8.7.1 In der Version 8 hieß es noch „Prüfung der Effektivität der Reinigung“, nun wird auch hier eine „Validierung der Effektivität der Reinigung“ gefordert.

 

Abschnitt 9: Anforderungen für Handelsprodukte

Diese Anforderung macht es möglich, die Handhabungen von Produkten in das Audit einzubeziehen, die normalerweise in den Geltungsbereich des Standards fallen und am Standort lagern, aber nicht dort hergestellt, weiterverarbeitet, verpackt oder etikettiert werden. Das Unternehmen muss Verfahren erarbeiten, die sicherstellen, dass die Fertigware sicher ist, die gesetzlichen Anforderungen einhält und gemäß den Produktspezifikationen hergestellt wurde. Dieser Abschnitt 9 bleibt weiterhin freiwillig.

Neuer Abschnitt 9.1 Der Plan zur Lebensmittelsicherheit – HACCP mit einem eigenen oder einem in den bestehenden HACCP-Plan integrierten Handelsprodukt zu Warenannahme, Lagerung und Versand wird vor die schon vorhandenen Abschnitte der Version 8 eingefügt, wobei die restlichen Abschnitte eine höhere Nummerierungsebene erhalten.

 

Wann tritt BRCGS Food Version 9 in Kraft?

Die Anwendung des BRCGS Standards Version 9 ist für alle Audits, die nach dem 1. Februar 2023 stattfinden, vorgeschrieben. Vorher ist die Zertifizierung nach der neuen Version nicht möglich. Wenn Ihr Audit vor dem 1. Februar 2023 fällig ist, erfolgt das Audit gegen Ausgabe 8 des Standards. Falls Ihr nächstes Audit unangekündigt ist und Sie Anfang 2023 kurz vor dem Fälligkeitsdatum für Ihr nächstes Audit stehen, könnten sie immer noch nach Ausgabe 8 auditiert werden. Wir möchten Ihnen jedoch dringend empfehlen, sich vorzubereiten und Änderungen an Ihren Systemen frühzeitig nach der Ausgabe des Standards vorzunehmen, unabhängig davon, wann Ihr Audit fällig ist.

Es gibt für Version 9 drei Möglichkeiten des Audits, die ein Standort wählen kann:

1. angekündigtes Auditprotokoll (mit obligatorischen unangekündigten Audit alle 3 Jahre)

2. gemischtes angekündigtes Auditprotokoll (zweiteiliges angekündigtes Audits für Rezertifizierungen, das aus einem Fernaudit gefolgt von einem Audit am Standort besteht mit obligatorischen unangekündigten Audit alle 3 Jahre)

3. unangekündigtes Auditprotokoll
 

Wo finde ich den neuen Standard?

Der Standard steht unter BRCGS.com im Reiter „Our Standards“ und der Auswahl  Food Safety zur Verfügung. Nach Registrierung können Sie entweder kostenlos den kompletten Standard als PDF-Datei mit Schreibschutz herunterladen oder diesen kostenpflichtig als Papierversion bestellen bzw. als ungeschützte PDF-Datei herunterladen.

Der komplette Standard ist auf Deutsch sowie in mehreren anderen Sprachen verfügbar.

 

DQS - Ihre Partnerin für die BRCGS Food Zertifizierung

Die DQS ist eine der führenden Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme und Nachhaltigkeitsstandards. Wir stehen Ihnen bei der Zertifizierung zur Seite – mit einer reibungslosen Auditplanung, erfahrenden Auditoren und Auditorinnen und tiefgehenden Auditberichten.

 

Was die DQS für Sie tun kann

  • Schulungen
  • Vorbegutachtungen, um eventuelle Lücken zu identifizieren
  • Zertifizierung nach BRCGS Food Version 9

Ihre Partnerin für die BRCGS Food 9 Zertifizierung

Wie eine BRCGS Food 9 Zertifizierung abläuft, erfahren Sie hier.

Mehr erfahren
Autor
Dr. Sylvia Wegner-Hambloch

Frau Dr. Wegner-Hambloch verfügt über 10 Jahre Erfahrung in der Lebensmittelindustrie. Sie hat in der zentralen Qualitätssicherung gearbeitet, war sechs Jahre Geschäftsführerin einer Dienstleistungsgesellschaft und 20 Jahre Leiterin der Arbeitsgruppe „Qualitätsmanagement und Hygiene“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft. 2003 hat sie die Unternehmung „SLQ-Systeme für Lebensmittelsicherheit und Qualität“ gegründet und ist seitdem als Beraterin und Trainerin für die Nahrungsmittelindustrie und als Auditorin der DQS aktiv. 

Loading...